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§ 48 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 48 Stationen und Kompetenzbereiche
(1) 1Der Parcours der anwendungsorientierten Parcoursprüfung besteht aus zwei Stationen. 2Gegenstand der Stationen sind die Kompetenzbereiche:
- 1.
- Patientensicherheit,
- 2.
- Diagnostik,
- 3.
- Patienteninformation und Patientenaufklärung,
- 4.
- leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen,
- 5.
- therapeutische Beziehungsgestaltung.
(2) Im Kompetenzbereich Patientensicherheit hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er zu einer umfassenden Risikoeinschätzung in der Lage ist.
(3) Im Kompetenzbereich Diagnostik hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er eine zutreffende psychotherapeutische Diagnose stellt.
(4) Im Kompetenzbereich Patienteninformation und Patientenaufklärung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er durch angemessene Patienteninformation zu einer selbstbestimmten Patientenentscheidung beiträgt.
(5) Im Kompetenzbereich leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er die Patientinnen und Patienten angemessen und diagnosebezogen über empfohlene Behandlungsmöglichkeiten informiert und auch solche Behandlungsmöglichkeiten einbezieht, die außerhalb des eigenen Spezialisierungsbereichs liegen.
(6) Im Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er Probleme in der therapeutischen Beziehungsgestaltung erkennt und diesen Problemen in geeigneter Form begegnet.
(7) Jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat durchläuft die Stationen des Parcours in der Abfolge, die für sie oder ihn durch die nach § 20 zuständige Stelle festgelegt ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 16. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 m.W.v. 1. November 2024
Frühere Fassungen von § 48 PsychThApprO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2024 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 48 PsychThApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychThApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 53 PsychThApprO Bestehen (vom 01.11.2024)
... bestanden hat. (3) Die Prüfungsaufgabe ist in einem der Kompetenzbereiche des § 48 Absatz 1 Satz 2 bestanden, wenn die Punktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in ...
§ 65 PsychThApprO Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
... sowie 5 und 6 nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die §§ 24 bis 26, 29 bis 31 und 46 bis 57 für die Durchführung der Kenntnisprüfung entsprechend. (5) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Artikel 3 ÄApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
... ein Pool an Parcours erstellt; jeder Parcours umfasst eine Prüfungsaufgabe aus jedem der in § 48 Absatz 2 bis 6 genannten Kompetenzbereiche." 3. § 51 wird wie folgt geändert: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309
Artikel 1 2. PsychThApprOÄndV
... 3 Satz 2 wird das Wort „sechs" durch das Wort „vier" ersetzt. 3. § 48 wird wie folgt gefasst: „§ 48 Stationen und Kompetenzbereiche ... Wort „vier" ersetzt. 3. § 48 wird wie folgt gefasst: „ § 48 Stationen und Kompetenzbereiche (1) Der Parcours der anwendungsorientierten ... wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „aus jedem der in § 48 Absatz 2 bis 6 genannten Kompetenzbereiche" durch die Wörter „für jede der in 48 Absatz 1 ... gefasst: „(3) Die Prüfungsaufgabe ist in einem der Kompetenzbereiche des § 48 Absatz 1 Satz 2 bestanden, wenn die Punktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in ...
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