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§ 48 - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 48 Vorschlagslisten
(1) 1Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben
- 1.
- Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
- 2.
- Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
- 3.
- für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
- 4.
- Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
(2) 1Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit
bis zu | 10.000 Versicherten von | 10 Personen, |
10.001 bis | 50.000 Versicherten von | 25 Personen, |
50.001 bis | 100.000 Versicherten von | 50 Personen, |
100.001 bis | 500.000 Versicherten von | 100 Personen, |
500.001 bis | 3.000.000 Versicherten von | 300 Personen, |
mehr als | 3.000.000 Versicherten von | 1.000 Personen |
unterzeichnet sein. 2Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.
(3) 1Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Abs. 1 Satz 2 erfüllen. 2Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Abs. 6 Nr. 5 und 6 nicht wählbar ist.
(4) 1Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. 2Das gilt nicht, wenn diese
- 1.
- seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
- 2.
- bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
- 3.
- bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
(5) 1Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. 2Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Abs. 2) verfügen.
(6) 1Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Abs. 4 Satz 1) enthalten. 2Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.
(7) 1Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. 2Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. 3Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.
(8) 1Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. 2Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. 3Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.
(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.
(10) 1Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. 2Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. 3Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. 4Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz Digitale Rentenübersicht G. v. 11. Februar 2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539 m.W.v. 18. Februar 2021
Frühere Fassungen von § 48 SGB IV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 18.02.2021 | Artikel 2 Gesetz Digitale Rentenübersicht vom 11.02.2021 BGBl. I S. 154 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 7a MDK-Reformgesetz vom 14.12.2019 BGBl. I S. 2789 |
aktuell vorher | 05.11.2008 | Artikel 4 Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) vom 30.10.2008 BGBl. I S. 2130 |
aktuell | vor 05.11.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 48 SGB IV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 48a SGB IV Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen (vom 18.02.2021)
... an ständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder haben, die mindestens der nach § 48 Abs. 2 geforderten Unterschriftenzahl entspricht. Das tatsächliche Beitragsaufkommen muss ...
§ 48b SGB IV Feststellungsverfahren
... ist, wird bei Vereinigungen, bei denen nicht eine ununterbrochene Vertretung nach § 48 Abs. 4 vorliegt, vorab festgestellt. Der Antrag auf Feststellung ist bis zum 28. Februar des ...
§ 52 SGB IV Wahl des Vorstandes (vom 18.02.2021)
... sollen, unterzeichnet sein. (3) § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, § 48 Abs. 7 und § 51 gelten entsprechend. (4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes der ...
§ 57 SGB IV Rechtsbehelfe im Wahlverfahren
... und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zulässig. (2) Die in § 48 Abs. 1 genannten Personen und Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige ...
§ 60 SGB IV Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane (vom 18.02.2021)
... kann der Vorstand zulassen, dass von einer Ergänzung abgesehen wird, wenn die in § 48 Abs. 6 Satz 2 vorgeschriebene Reihenfolge gewahrt ist. (1a) Scheiden von den ...
§ 129 SGB IV Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 (vom 18.02.2021)
... die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 gilt § 48a Absatz 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 jeweils in der bis zum Ablauf des 17. Februar 2021 geltenden ...
Zitat in folgenden Normen
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 5 SVWO Wahlleitungen
... als stellvertretender Vorsitzender zu bestimmten ist. Vorschläge der in § 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Personenvereinigungen und Verbände ... Personenvereinigungen und Verbände sowie der Listenvertreter freier Vorschlagslisten (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sollen berücksichtigt werden. ...
§ 11 SVWO Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vorschlagsberechtigung (vom 18.02.2021)
... an ständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder hatte, die mindestens der nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch geforderten Unterschriftenzahl entspricht, 9. die Höhe der festgesetzten ...
§ 14 SVWO Wahlausschreibung (vom 18.02.2021)
... 2. den Wahltag angeben, 3. die gesetzliche Regelung über das Vorschlagsrecht ( § 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) wiedergeben, 4. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde bezeichnen, bis zu dem die ... Vorschlagslisten zu beachten sind, 8. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts ( §§ 48 bis 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), 9. die Zusammensetzung der ... 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gehören dürfen, und den Inhalt der Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch , 12. die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter Hervorhebung der Regelung des ... 12. die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter Hervorhebung der Regelung des § 48 Abs. 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Grundsätze über die Ergänzung der Vertreterversammlung oder des ... Buches Sozialgesetzbuch), 14. den Inhalt der Vorschriften des § 45 Abs. 2 und des § 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über Listenzusammenlegung, Listenverbindung und Sperrklausel, 15. den Inhalt der ...
§ 15 SVWO Vorschlagslisten und Niederschriften (vom 18.02.2021)
... nach dem Muster der Anlage 2 einzureichen. Muß die Vorschlagsliste nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer bestimmten Anzahl von Personen unterzeichnet sein (Unterstützerliste), sind diese ... Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der ... Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergeben. Bei freien Listen ( § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) ist der Familienname eines Listenunterzeichners einzusetzen. Es können auch die ... wegen durch ein zulässiges Kennwort ersetzt. (3) Die Vorschlagslisten der nach § 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigten Personenvereinigungen und Verbände müssen von ... Nennung der betreffenden Personen abgegeben worden ist. Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel ... Muster der Anlage 6 beigefügt werden. (4a) Aus der Niederschrift nach § 48 Absatz 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch muss insbesondere ersichtlich sein, 1. wen die vorschlagsberechtigten Organisationen ... ausgewählt wird. Weiterhin muss die Niederschrift die nach § 48 Absatz 10 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Begründungen enthalten. Die Niederschrift ist von den ...
§ 16 SVWO Listenvertreter
... unverzüglich einen Nachfolger. (2) In freien Listen (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sollen ein Listenvertreter und sein ...
§ 17 SVWO Stellung des Listenvertreters (vom 18.02.2021)
... Für Vorschlagslisten, die nicht von einer Organisation im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eingereicht worden sind, nimmt er die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten ...
§ 18 SVWO Listenänderung und Listenergänzung (vom 18.02.2021)
... § 23 Abs. 2 Satz 5 gestrichen werden muß, weil er nach § 51 Abs. 4 Satz 2 oder § 48 Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht oder nicht an der betreffenden Stelle der Vorschlagsliste benannt werden durfte. ...
§ 20 SVWO Listenzusammenlegung (vom 18.02.2021)
... können die Erklärung, daß ihre Vorschlagslisten zusammengelegt werden sollen ( § 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ), nur übereinstimmend abgeben. Die Erklärung muß innerhalb der ...
§ 21 SVWO Listenverbindung
... können die Erklärung, daß ihre Vorschlagslisten verbunden werden sollen (§ 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), nur übereinstimmend abgeben. Die ...
§ 23 SVWO Zulassung der Vorschlagslisten (vom 18.02.2021)
... Buches Sozialgesetzbuch nicht rechtzeitig beantragt hat, 6. die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist oder 7. die nicht die nach ... erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist oder 7. die nicht die nach § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten einhält. Der Wahlausschuß hat ...
§ 24 SVWO Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses (vom 18.02.2021)
... jeder anderen zugelassenen Liste Beschwerde einlegen. Eine Erklärung nach § 48 Abs. 7 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann noch in der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses abgegeben werden, in der über eine ...
Anlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021)
...
Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung
ergeben. Bei freien Listen ( § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname
einer Listenunterzeichnerin/eines ... oder
Verbänden eingereicht, sind deren Namen einzusetzen.
? Zu beachten ist § 48 Absatz 6 Satz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als
Mitglieder der ... von jeweils drei Personen nur eine/-n Beauftragte/-n enthalten. Außerdem ist § 48 Absatz 10 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten; danach sollen
Vorschlagslisten jeweils ... so festzulegen,
dass erst jeder/jede dritte Stellvertreter/-in zu den Beauftragten
gehört ( § 48 Absatz 6 Satz 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch). Als Stellvertreter/-innen können auch
Personen benannt werden, die ... zu laden, der/die verfügbar, das heißt nicht verhindert
ist. Außerdem ist § 48 Absatz 10 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch zu beachten; danach sollen Vorschlagslisten
jeweils mindestens 40 Prozent ...
ist mit der Vorschlagsliste einzureichen.
? Die Vorschlagsberechtigung eines Verbandes ( § 48 Absatz
1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) liegt
vor, wenn alle oder mindestens drei der vorschlagsberechtigten
Mitgliedsorganisationen ... 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung
zu beachten.
? Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Absatz 2 bis 5 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl
von Wahlberechtigten unterzeichnet ... auszufüllen.
Die jeweils nicht genutzte Vorschlagsliste ist zu streichen.
? Zu beachten ist § 48 Absatz 6 Satz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als
Mitglieder der ... von jeweils drei Personen nur eine/-n Beauftragte/-n enthalten. Außerdem ist § 48 Absatz 9 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten; danach haben
Vorschlagslisten jeweils ... so festzulegen,
dass erst jeder/jede dritte Stellvertreter/-in zu den Beauftragten
gehört ( § 48 Absatz 6 Satz 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch). Als Stellvertreter/-innen können auch
Personen benannt werden, die ... zu laden, der/die verfügbar, das heißt selbst nicht
verhindert ist. Außerdem ist § 48 Absatz 9 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch zu beachten; danach haben Vorschlagslisten
jeweils mindestens 40 Prozent ... 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.
? Die Vorschlagsberechtigung eines Verbandes ( § 48 Absatz
1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) liegt
vor, wenn alle oder mindestens drei der vorschlagsberechtigten
Mitgliedsorganisationen ... 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung
zu beachten.
? Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Absatz 2 bis 5 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl
von Wahlberechtigten unterzeichnet ... dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften
für Vorschlagslisten nach § 48 Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und § 15 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung nachzuweisen.
Die ... Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung
in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23
der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
2. Sie sind ...
personenbezogenen Daten ist die oben genannte vorschlagsberechtigte Organisation im
Sinne des § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch , die die Unterstützungsunterschriften
sammelt. Nach Einreichung der Unterstützerliste ... dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften
für Vorschlagslisten nach § 48 Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und § 15 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung nachzuweisen.
Die ... Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung
in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23
der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
2. Sie sind ...
personenbezogenen Daten ist die oben genannte vorschlagsberechtigte Organisation im
Sinne des § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch , die die Unterstützungsunterschriften
sammelt. Nach Einreichung der Unterstützerliste ... c und Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 48 und 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und den §§ 15, 18, 22, 23, 26, 28, 61, 79 ... angegebenen personenbezogenen Daten ist die
vorschlagsberechtigte Organisation ( § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ), welche die Vorschlagsliste einreicht:
1. Nach Einreichung der Vorschlagsliste beim ...
Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Anlage RentÜGEG zu Artikel 11 Nummer 28 (vom 18.02.2021)
...
Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung
ergeben. Bei freien Listen ( § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname
einer Listenunterzeichnerin/eines ... oder
Verbänden eingereicht, sind deren Namen einzusetzen.
? Zu beachten ist § 48 Absatz 6 Satz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als
Mitglieder der ... von jeweils drei Personen nur eine/-n Beauftragte/-n enthalten. Außerdem ist § 48 Absatz 10 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten; danach sollen
Vorschlagslisten jeweils ... so festzulegen,
dass erst jeder/jede dritte Stellvertreter/-in zu den Beauftragten
gehört ( § 48 Absatz 6 Satz 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch). Als Stellvertreter/-innen können auch
Personen benannt werden, die ... zu laden, der/die verfügbar, das heißt nicht verhindert
ist. Außerdem ist § 48 Absatz 10 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch zu beachten; danach sollen Vorschlagslisten
jeweils mindestens 40 Prozent ...
ist mit der Vorschlagsliste einzureichen.
? Die Vorschlagsberechtigung eines Verbandes ( § 48 Absatz
1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) liegt
vor, wenn alle oder mindestens drei der vorschlagsberechtigten
Mitgliedsorganisationen ... 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung
zu beachten.
? Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Absatz 2 bis 5 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl
von Wahlberechtigten unterzeichnet ... auszufüllen.
Die jeweils nicht genutzte Vorschlagsliste ist zu streichen.
? Zu beachten ist § 48 Absatz 6 Satz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als
Mitglieder der ... von jeweils drei Personen nur eine/-n Beauftragte/-n enthalten. Außerdem ist § 48 Absatz 9 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten; danach haben
Vorschlagslisten jeweils ... so festzulegen,
dass erst jeder/jede dritte Stellvertreter/-in zu den Beauftragten
gehört ( § 48 Absatz 6 Satz 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch). Als Stellvertreter/-innen können auch
Personen benannt werden, die ... zu laden, der/die verfügbar, das heißt selbst nicht
verhindert ist. Außerdem ist § 48 Absatz 9 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch zu beachten; danach haben Vorschlagslisten
jeweils mindestens 40 Prozent ... 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.
? Die Vorschlagsberechtigung eines Verbandes ( § 48 Absatz
1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) liegt
vor, wenn alle oder mindestens drei der vorschlagsberechtigten
Mitgliedsorganisationen ... 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung
zu beachten.
? Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Absatz 2 bis 5 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl
von Wahlberechtigten unterzeichnet ... dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften
für Vorschlagslisten nach § 48 Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und § 15 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung nachzuweisen.
Die ... Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung
in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23
der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
2. Sie sind ...
personenbezogenen Daten ist die oben genannte vorschlagsberechtigte Organisation im
Sinne des § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch , die die Unterstützungsunterschriften
sammelt. Nach Einreichung der Unterstützerliste ... dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften
für Vorschlagslisten nach § 48 Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und § 15 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung nachzuweisen.
Die ... Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung
in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23
der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
2. Sie sind ...
personenbezogenen Daten ist die oben genannte vorschlagsberechtigte Organisation im
Sinne des § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch , die die Unterstützungsunterschriften
sammelt. Nach Einreichung der Unterstützerliste ... c und Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 48 und 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und den §§ 15, 18, 22, 23, 26, 28, 61, 79 ... angegebenen personenbezogenen Daten ist die
vorschlagsberechtigte Organisation ( § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ), welche die Vorschlagsliste einreicht:
1. Nach Einreichung der Vorschlagsliste beim ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 2 RentÜGEG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Absatz 1 genannten Krankenkassen entfällt der Vorschlag des Vorstands." 4. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 gilt § 48a Absatz 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 jeweils in der bis zum Ablauf des 17. Februar 2021 geltenden ...
Artikel 11 RentÜGEG Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
... 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Aus der Niederschrift nach § 48 Absatz 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch muss insbesondere ersichtlich sein, 1. wen die vorschlagsberechtigten Organisationen ... Sozialgesetzbuch ausgewählt wird. Weiterhin muss die Niederschrift die nach § 48 Absatz 10 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Begründungen enthalten. Die Niederschrift ist von den vertretungsberechtigten ...
MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 7a MDK-RG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... § 48 Absatz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom ...
Artikel 14b MDK-RG Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
... 3. Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. die nicht die nach § 48 Absatz 6a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten ...
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 4 UVMG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... für die Prüfung nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches." 6. In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter Versicherten bei den Feuerwehr-Unfallkassen" ...
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