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§ 48 - Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 48 Zeugenpflichten; Ladung
(1) 1Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. 2Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
(2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder G. v. 16. Juni 2021 BGBl. I S. 1810 m.W.v. 1. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 48 StPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021 BGBl. I S. 1810 |
aktuell vorher | 31.12.2015 | Artikel 1 3. Opferrechtsreformgesetz vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2525 |
aktuell vorher | 25.07.2015 | Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 1 2. Opferrechtsreformgesetz vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2280 |
aktuell | vor 01.10.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 48 StPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 2. ORRG Änderung der Strafprozessordnung
... (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 48 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. b) ...
3. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2525
Artikel 1 3. ORRG Änderung der Strafprozessordnung
... 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten". 2. Dem § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Ist der Zeuge zugleich der ... a) In Satz 1 wird vor der Angabe „§ 52" die Angabe „§ 48 Absatz 3," eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: ...
Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810
Artikel 2 StGBuaÄndG 2021 Änderung der Strafprozessordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 48 folgende Angabe eingefügt: „§ 48a Besonders schutzbedürftige ... 48a Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot". 2. § 48 Absatz 3 wird aufgehoben. 3. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt: ... Beschleunigungsgebot". 2. § 48 Absatz 3 wird aufgehoben. 3. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt: „§ 48a Besonders ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... § 47 Keine Vollstreckungshemmung Sechster Abschnitt Zeugen § 48 Zeugenpflichten; Ladung § 49 Vernehmung des Bundespräsidenten § 50 ...
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