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§ 48 - Straßenverkehrsgesetz (StVG)
neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 48 Registerführung und Registerbehörden
(1) 1Die Fahrerlaubnisbehörden (§ 2 Abs. 1) führen im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit ein Register (örtliche Fahrerlaubnisregister) über
- 1.
- von ihnen erteilte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine,
- 2.
- Entscheidungen, die Bestand, Art und Umfang von Fahrerlaubnissen oder sonstige Berechtigungen, ein Fahrzeug zu führen, betreffen.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über Fahrerlaubnisse und die entsprechenden Führerscheine (Zentrales Fahrerlaubnisregister), die von den nach Landesrecht für den Vollzug des Fahrerlaubnisrechtes zuständigen Behörden (Fahrerlaubnisbehörden) erteilt sind.
(3) 1Bei einer zentralen Herstellung der Führerscheine übermittelt die Fahrerlaubnisbehörde dem Hersteller die hierfür notwendigen Daten. 2Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Führerscheine alle Führerscheinnummern der hergestellten Führerscheine speichern. 3Die Speicherung der übrigen im Führerschein enthaltenen Angaben beim Hersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Führerscheins dient; die Angaben sind anschließend zu löschen. 4Die Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer 1 an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt werden; sie sind dort spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten zu löschen, sofern dem Amt die Erteilung oder Änderung der Fahrerlaubnis innerhalb dieser Frist nicht mitgeteilt wird; beim Hersteller sind die Daten nach der Übermittlung zu löschen. 5Vor Eingang der Mitteilung beim Kraftfahrt-Bundesamt über die Erteilung oder Änderung der Fahrerlaubnis darf das Amt über die Daten keine Auskunft erteilen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 28. November 2016 BGBl. I S. 2722 m.W.v. 7. Dezember 2016
Frühere Fassungen von § 48 StVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.12.2016 | Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.11.2016 BGBl. I S. 2722 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes vom 28.11.2014 BGBl. I S. 1802 |
aktuell | vor 01.01.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 48 StVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 StVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 63 StVG Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften (vom 17.07.2024)
... Hersteller von Führerscheinen an das Kraftfahrt-Bundesamt und die dortige Speicherung nach § 48 Abs. 3 Satz 4 , 2. darüber, welche Daten nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 im ...
§ 65 StVG Übergangsbestimmungen (vom 28.07.2021)
... Aufwand möglich ist. (2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister ( § 48 Abs. 1 ) darf nicht mehr geführt werden, sobald 1. sein Datenbestand mit den in § 50 ...
Zitat in folgenden Normen
Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784; zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 59 FahrlG Inhalt der Registrierung (vom 01.01.2024)
... Im Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 48 des Straßenverkehrsgesetzes werden bei den dort eingetragenen betreffenden Inhabern von Fahrerlaubnissen zusätzlich die ...
Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG)
G. v. 22.12.1971 BGBl. I S. 2086; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
§ 23 KfSachvG Registrierung im Kraftfahrt-Bundesamt (vom 26.11.2019)
... Im Zentralen Fahrerlaubnisregister ( § 48 des Straßenverkehrsgesetzes ) wird vermerkt, ob die dort erfaßten Inhaber von Fahrerlaubnissen zugleich amtlich ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes
G. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1802
Artikel 1 StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... von der Versicherungspflicht befreit sind." 11. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2722
Artikel 1 6. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... die Einzelheiten des Mitteilungs- sowie des Auskunftsverfahrens,". 23. In § 48 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Fahrlehrergesetz (FahrlG)
G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
§ 39 FahrlG Inhalt der Registrierung (vom 01.05.2014)
... Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des Straßenverkehrsgesetzes) werden bei den dort eingetragenen betreffenden Inhabern von ...
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