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Artikel 48 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 (Nr. 35)
Geltung ab 01.12.2021, abweichend siehe Artikel 61; FNA: 900-17/1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.12.2021, abweichend siehe Artikel 61; FNA: 900-17/1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Artikel 48 Änderung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes
Artikel 48 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 PSG § 1, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12
(FNA 900-16)
Das Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen in besonderen Fällen
(Postsicherstellungsgesetz - PSG)". - 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen, die im Rahmen ihres geschäftsmäßig an die Öffentlichkeit gerichteten Angebots die in diesem Gesetz bezeichneten Postdienstleistungen bundesweit erbringen (Postunternehmen)."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „und Telekommunikationsdiensten" sowie die Wörter „oder Telekommunikationsdiensten" gestrichen.
- 3.
- Die §§ 5 bis 7 werden aufgehoben.
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Post- und Telekommunikationsunternehmen" durch das Wort „Postunternehmen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Post- und Telekommunikationsunternehmen" durch das Wort „Postunternehmen" ersetzt und werden die Wörter „oder des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- 5.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden das Wort „Entgelte" und das Semikolon gestrichen.
- b)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- c)
- Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.
- d)
- In Satz 1 werden die Wörter „und den Telekommunikationsunternehmen" gestrichen.
- e)
- In Satz 2 werden die Wörter „und bei Telekommunikationsunternehmen der Nummer 11.3" gestrichen.
- 6.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und die Telekommunikationsunternehmen" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu 50.000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 und den §§ 4 und 8 Absatz 1 festsetzen."
- 7.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 4 bis 9 werden aufgehoben.
- bb)
- Die Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 4 bis 6.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden."
- 8.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 48 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 48 TKMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKMoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Postgesetz (PostG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 112 PostG Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen
... 6 des Postsicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506; 941), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858 ) geändert worden ist, bis zum 18. Juli 2024 ausgestellt wurden, gelten bis zum Ablauf der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
Artikel 43 PostModG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 19.07.2024)
... und das Postsicherstellungsgesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858 ) geändert worden ist, treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes außer ...
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