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§ 48b - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)

neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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§ 48b Zielvereinbarungen



(1) 1Zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch schließen

1.
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit der Bundesagentur,

2.
die Bundesagentur und die kommunalen Träger mit den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der gemeinsamen Einrichtungen,

3.
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der zuständigen Landesbehörde sowie

4.
die zuständige Landesbehörde mit den zugelassenen kommunalen Trägern

Vereinbarungen ab. 2Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen alle Leistungen dieses Buches. 3Die Beratungen über die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 3 führen die Kooperationsausschüsse nach § 18b. 4Im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c wird für die Vereinbarungen nach diesem Absatz über einheitliche Grundlagen beraten.

(2) Die Vereinbarungen werden nach Beschlussfassung des Bundestages über das jährliche Haushaltsgesetz abgeschlossen.

(3) 1Die Vereinbarungen umfassen insbesondere die Ziele der Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit und Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug. 2Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen zusätzlich das Ziel der Verbesserung der sozialen Teilhabe.

(4) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sollen sich an den Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 orientieren.

(5) Für den Abschluss der Vereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung sind die Daten nach § 51b und die Kennzahlen nach § 48a Absatz 2 maßgeblich.

(6) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können

1.
erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ersetzen,

2.
die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie für Verwaltungskosten zulassen.





 

Frühere Fassungen von § 48b SGB II

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 2 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453
aktuell vorher 11.08.2010Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
aktuellvor 11.08.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 48b SGB II

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48b SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6b SGB II Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger (vom 07.12.2016)
... der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b , 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d ergebenden Aufgaben. Sie ...
§ 18b SGB II Kooperationsausschuss (vom 01.04.2011)
... in der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene. § 48b bleibt unberührt. Die Verfahren zum Abschluss der Vereinbarungen zwischen Bund und ...
§ 18c SGB II Bund-Länder-Ausschuss (vom 01.04.2011)
... Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 und erörtert die Zielvereinbarungen nach § 48b Absatz 1. (2) Bei der Beobachtung und Beratung zentraler Fragen der Umsetzung ...
§ 51b SGB II Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vom 01.01.2023)
... 3. die Erstellung von Statistiken, Kennzahlen für die Zwecke nach § 48a Absatz 2 und § 48b Absatz 5 und Controllingberichten durch die Bundesagentur, der laufenden Berichterstattung und der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 12.08.2010 BGBl. I S. 1152; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.03.2019 BGBl. I S. 339
§ 1 SGBIIKennzV Ziele
... werden Kennzahlen und Ergänzungsgrößen für die Ziele nach § 48b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 1 BürgerGG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 2" gestrichen. 41. In § 51b Absatz 3 Nummer 3 werden nach der Angabe „ § 48b Absatz 5" das Komma und das Wort „Eingliederungsbilanzen" gestrichen.  ...

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 2 EGRBEG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt. 43. § 48b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Artikel 1 GrSiWEntG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
...  „§ 48a Vergleich der Leistungsfähigkeit § 48b Zielvereinbarungen". j) Die Angabe zu Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:  ... 44b, 50, 51a, 51b, 53, 55 und 65d" durch die Wörter „§§ 44b, 48b , 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d" ersetzt. b) Absatz 2 ... und Integrationspolitik in der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene. § 48b bleibt unberührt. Die Verfahren zum Abschluss der Vereinbarungen zwischen Bund und ... Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 und erörtert die Zielvereinbarungen nach § 48b Absatz 1. (2) Bei der Beobachtung und Beratung zentraler Fragen der Umsetzung der ... 14. Nach § 48 werden folgende §§ 48a und 48b eingefügt: „§ 48a Vergleich der Leistungsfähigkeit  ... und die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse festzulegen. § 48b Zielvereinbarungen (1) Zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch schließen ... die Erstellung von Statistiken, Kennzahlen für die Zwecke nach § 48a Absatz 2 und § 48b Absatz 5, Eingliederungsbilanzen und Controllingberichten durch die Bundesagentur, der laufenden ...