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§ 491 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 491 Verbraucherdarlehensvertrag
(1) 1Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
(2) 1Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. 2Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
- 1.
- bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
- 2.
- bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
- 3.
- bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
- 4.
- die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 16 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
- 5.
- die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
- 6.
- bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
(3) 1Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
- 1.
- durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
- 2.
- für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
- 1.
- pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
- 2.
- erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze G. v. 25. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 294 m.W.v. 7. November 2023
Frühere Fassungen von § 491 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.11.2023 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze vom 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294 |
aktuell vorher | 10.06.2017 | Artikel 6 Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz vom 06.06.2017 BGBl. I S. 1495 |
aktuell vorher | 21.03.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016 BGBl. I S. 396 |
aktuell vorher | 13.06.2014 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 BGBl. I S. 3642 |
aktuell vorher | 11.06.2010 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2355 |
aktuell | vor 11.06.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 491 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 491 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 491a BGB Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen (vom 21.03.2016)
... hat. (4) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor ...
§ 506 BGB Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe (vom 15.06.2021)
... Besonderheiten. (4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag ... Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag ( § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den ...
§ 510 BGB Ratenlieferungsverträge (vom 21.03.2016)
... 355 zu. (3) Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang. Dem in ... 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher ...
§ 512 BGB Abweichende Vereinbarungen (vom 10.06.2017)
... den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des ...
§ 513 BGB Anwendung auf Existenzgründer (vom 01.01.2022)
... §§ 491 bis 512 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen ...
§ 514 BGB Unentgeltliche Darlehensverträge (vom 10.06.2017)
... einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt. Dies gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bestimmten Umfang. (2) Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen ...
§ 655a BGB Darlehensvermittlungsvertrag (vom 21.03.2016)
... dieses Untertitels. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen, die den Ausnahmen des § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Satz 2 entsprechen, gelten die Vorschriften dieses ...
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften (vom 17.10.2024)
... vom 23. Juli 2002 (1) Die §§ 312a, 312d, 346, 355, 358, 491 , 492, 494, 495, 497, 498, 502, 505 und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. ...
Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 34i GewO Immobiliardarlehensvermittler (vom 30.12.2023)
... den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen ...
Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4270; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 41
§ 5 InstitutsVergV Angemessenheit der Vergütung und der Vergütungssysteme (vom 25.09.2021)
... nicht an Absatzziele in Bezug auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gekoppelt sein; 5. die Vergütung der für die Prüfung der ... Anträge auf Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags gemäß § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abhängt; und 6. sie geschlechtsneutral sind, so dass eine Entgeltbenachteiligung ...
Preisangabenverordnung (PAngV)
Artikel 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
§ 16 PAngV Verbraucherdarlehen
... Wer als Unternehmer den Abschluss von Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbietet, hat als Preis die nach den Absätzen 2 bis 6 und 8 berechneten Gesamtkosten des ...
§ 17 PAngV Werbung für Verbraucherdarlehen
... oder deutlich lesbar sein. (7) Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nach § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Absätze 2 bis 6 nicht ...
Preisklauselgesetz
Artikel 2 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246, 2247; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 8 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
§ 2 PreisKlG Ausnahmen vom Verbot (vom 11.06.2010)
... Preisklauseln, 2. von in Verbraucherkreditverträgen im Sinne der §§ 491 und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwendeten Preisklauseln (§ 5) nur, ...
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 14 UKlaG Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung (vom 13.10.2023)
... Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen, 2. der §§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Artikel 247a § 1 des ...
Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
V. v. 15.12.1977 BGBl. I S. 2625; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 823
§ 6 AGMahnVordrV Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen (vom 01.06.2022)
... oder im Fall der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in ... Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung): "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom .... Effektiver Jahreszins ... %". ... Gesetzbuchs genügt die Angabe: "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs". (2) Macht ein Unternehmer oder im ...
Anlage 1 AGMahnVordrV Vordruck für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid *) (vom 21.03.2016)
... aa) In Nummer 5 letzter Absatz wird jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. bb) In ... wird jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. bb) In Nummer 12 wird das Wort „duchgeführt" ...
Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren
V. v. 06.05.1977 BGBl. I S. 693; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
§ 2 MahnVordrV Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen (vom 21.03.2016)
... Fall der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in ... der Zivilprozessordnung): "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom .... Effektiver Jahreszins ... %". ... genügt die Angabe: "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs". (2) Macht ein Unternehmer oder im ...
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 83 WpHG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (vom 28.11.2021)
... (12) Absatz 2 gilt nicht für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nach § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , die an die Vorbedingung geknüpft sind, dass dem Verbraucher eine Wertpapierdienstleistung in ...
Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 688 ZPO Zulässigkeit (vom 14.07.2017)
... 1. für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des ...
§ 690 ZPO Mahnantrag (vom 01.01.2018)
... sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 7 VSBGEG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen, 2. der §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. der Vorschriften betreffend ...
Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Artikel 6 FinAREG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 491 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 werden nach dem Wort ... Angabe „505e" ersetzt. 6. In § 512 Satz 1 wird nach der Angabe „ §§ 491 bis 511" ein Komma und die Angabe „514 und 515" eingefügt. 7. In ...
Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Artikel 3 GwBekErgG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Finanzierungsleasingvertrags oder Teilzahlungsgeschäfts mit einem Verbraucher (§§ 491 , 500, 501 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), d) Kreditvertrags im Rahmen eines ...
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Artikel 4 GWBuaÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... „Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften". d) Vor der Angabe zu § 491 wird folgende Angabe eingefügt: „Kapitel 2 Besondere Vorschriften für ... für Verbraucherdarlehensverträge". e) Nach der Angabe zu § 491 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 491a Vorvertragliche ... Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind" eingefügt. 19. Vor § 491 wird folgende Überschrift eingefügt: „Kapitel 2 Besondere Vorschriften ... 2 Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge". 20. § 491 wird wie folgt gefasst: „§ 491 Verbraucherdarlehensvertrag (1) ... 20. § 491 wird wie folgt gefasst: „§ 491 Verbraucherdarlehensvertrag (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für ... der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können." 21. Nach § 491 wird folgender § 491a eingefügt: „§ 491a Vorvertragliche ... Besonderheiten. (4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein ... 3 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Abs. 2 Nr. 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der ...
Artikel 3 VerbrKredRLUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. der §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder". cc) Die bisherige Nummer 2 wird ...
Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen
... 1. In § 688 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der nach den §§ 492, 502 des ... effektive Jahreszins" durch die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des ... 2. In § 690 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsschlusses und ... effektiven Jahreszinses" durch die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses ... wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden jeweils die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" und die Wörter ... jeweils die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" und die Wörter „Effektiver/Anfänglicher effektiver Jahreszins" ... 493" durch die Angabe „§ 504" und die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" ersetzt. 2. In ... und die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ... wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden jeweils die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" und die Wörter ... jeweils die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" und die Wörter „Effektiver/Anfänglicher effektiver Jahreszins" ... 493" durch die Angabe „§ 504" und die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" ersetzt. 2. In ... und die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ... 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 491 , 499" durch die Angabe „§§ 491 und 506" ersetzt. (9) In ... ist, wird die Angabe „§§ 491, 499" durch die Angabe „§§ 491 und 506" ersetzt. (9) In § 5 Abs. 3 Satz 3 der ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 1 VerbrRRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... 2 und 3 werden aufgehoben. 14. § 485a wird aufgehoben. 15. In § 491 Absatz 3 wird die Angabe „, 4 und 5" durch die Angabe „und 4" ersetzt. ... nach § 355 zu. (3) Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 und 3 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Absatz 2 Nummer 1 genannten ... nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 und 3 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Absatz 2 Nummer 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis ...
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 1 WohnImmoKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist." 11. § 491 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... „(4) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor ... darf nicht hauptsächlich darauf gestützt werden, dass in den Fällen des § 491 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Wert des Grundstücks oder in den Fällen des § 491 ... 491 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Wert des Grundstücks oder in den Fällen des § 491 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Wert des Grundstücks, Gebäudes oder ... Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 491 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz ... In Satz 1 wird die Angabe „§ 491 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4" ersetzt. bb) In ... 3 Satz 2 und Absatz 4" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 491 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1" ... In Satz 2 wird die Angabe „§ 491 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1" ersetzt. 30. In § 507 Absatz 1 Satz 1 wird die ... folgt gefasst: „Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang." ... einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt. Dies gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bestimmten Umfang. (2) Bei unentgeltlichen ... dieses Untertitels. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen, die den Ausnahmen des § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Satz 2 entsprechen, gelten die Vorschriften dieses ...
Artikel 3 WohnImmoKredRLUG Änderung der Zivilprozessordnung
... geändert: 1. In § 688 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. 2. In ... 1 wird die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. 2. In § 690 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe ... ersetzt. 2. In § 690 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ... 3 wird die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ...
Artikel 4 WohnImmoKredRLUG Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren
... Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ... wird jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ...
Artikel 5 WohnImmoKredRLUG Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
... geändert: 1. In § 2 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. 2. § ... wird jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. 2. § 2a wird aufgehoben. 3. Anlage 1 wird wie ... aa) In Nummer 5 letzter Absatz wird jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. bb) In ... wird jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. bb) In Nummer 12 wird das Wort „duchgeführt" ...
Artikel 6 WohnImmoKredRLUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „2. der §§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Artikel 247a § 1 des ...
Artikel 10 WohnImmoKredRLUG Änderung der Gewerbeordnung
... den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen ...
Artikel 11 WohnImmoKredRLUG Änderung der Preisangabenverordnung
... regelmäßig in sonstiger Weise den Abschluss von Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbietet, hat als Preis die nach den Absätzen 2 bis 6 und 8 ... sein. (7) Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nur Absatz 1 anwendbar." ...
Artikel 12 WohnImmoKredRLUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... darf nicht hauptsächlich darauf gestützt werden, dass in den Fällen des § 491 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Wert des Grundstücks oder in ... des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Wert des Grundstücks oder in den Fällen des § 491 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Wert des Grundstücks, ...
Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042
Artikel 1 InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung
... nicht an Absatzziele in Bezug auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gekoppelt sein; und 5. die Vergütung der ... Anträge auf Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags gemäß § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abhängt." b) Absatz 3 wird wie folgt ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... „(12) Absatz 2 gilt nicht für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nach § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die an die Vorbedingung geknüpft sind, dass dem ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Preisangabenverordnung (PAngV)
neugefasst durch B. v. 18.10.2002 BGBl. I S. 4197; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
§ 6 PAngV Verbraucherdarlehen (vom 21.03.2016)
... regelmäßig in sonstiger Weise den Abschluss von Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbietet, hat als Preis die nach den Absätzen 2 bis 6 und 8 ...
§ 6a PAngV Werbung für Verbraucherdarlehen (vom 21.03.2016)
... sein. (7) Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nur Absatz 1 ...
Schlichtungsstellenverfahrensverordnung (SchlichtVerfV)
neugefasst durch B. v. 10.07.2002 BGBl. I S. 2577; aufgehoben durch § 27 Abs. 2 V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140
§ 9 SchlichtVerfV Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (vom 11.06.2010)
... für die Schlichtungsaufgabe in Ansehung von Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 491 bis 509 und §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Übrigen wird die ...
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