(2) Auf vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach den
§§ 249 bis 260, die bis zum 31. Dezember 2016 beantragt wurden, sind die
§§ 249 bis 260 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Für Anmeldungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet
§ 378 Absatz 3 keine Anwendung.
(4)
1§ 158a findet keine Anwendung in Verfahren, in denen ein Verfahrensbeistand vor dem 1. Januar 2022 bestellt worden ist.
2Auf Verfahrensbeistandschaften, die bis einschließlich 10. April 2025 angeordnet wurden, ist
§ 158c Absatz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist
§ 158c Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) Wenn Betreuung oder Einwilligungsvorbehalt vor dem 1. Januar 2023 angeordnet wurde, müssen erstmalige Entscheidungen über die Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme abweichend von den in
§ 294 Absatz 3 Satz 2 und
§ 295 Absatz 2 Satz 2 genannten Fristen zu folgenden Zeitpunkten erfolgen:
- 1.
- über Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 angeordnet wurden, bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2024,
- 2.
- über Maßnahmen, die zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 angeordnet wurden, spätestens zwei Jahre nach der Anordnung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2018
G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109