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§ 499 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.
(2) 1Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. 2Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. 3Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.
(3) 1Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. 2Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. März 2016 BGBl. I S. 396 m.W.v. 21. März 2016
Frühere Fassungen von § 499 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.03.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016 BGBl. I S. 396 |
aktuell vorher | 11.06.2010 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2355 |
aktuell | vor 11.06.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 499 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 499 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 504 BGB Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit (vom 30.12.2023)
... und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. (2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in ... ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, § 493 Absatz 7, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, ...
§ 505 BGB Geduldete Überziehung (vom 21.03.2016)
... hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen. (4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten ...
§ 506 BGB Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe (vom 15.06.2021)
... geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der ...
§ 512 BGB Abweichende Vereinbarungen (vom 10.06.2017)
... den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des ...
§ 513 BGB Anwendung auf Existenzgründer (vom 01.01.2022)
... §§ 491 bis 512 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen ...
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften (vom 17.10.2024)
... anzuwenden. (3) Abweichend von Absatz 2 sind § 492 Abs. 5, § 493 Abs. 3, die §§ 499 , 500 Abs. 1 sowie § 504 Abs. 1 und § 505 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf ...
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 14 UKlaG Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung (vom 13.10.2023)
... Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen, 2. der §§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Artikel 247a § 1 des ...
Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
V. v. 15.12.1977 BGBl. I S. 2625; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 823
§ 6 AGMahnVordrV Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen (vom 01.06.2022)
... der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in ... Zivilprozessordnung): "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom .... Effektiver Jahreszins ... %". ... die Angabe: "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs". (2) Macht ein Unternehmer oder im ...
Anlage 1 AGMahnVordrV Vordruck für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid *) (vom 21.03.2016)
... aa) In Nummer 5 letzter Absatz wird jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. bb) In ... jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. bb) In Nummer 12 wird das Wort „duchgeführt" ...
Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren
V. v. 06.05.1977 BGBl. I S. 693; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
§ 2 MahnVordrV Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen (vom 21.03.2016)
... der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in ... Zivilprozessordnung): "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom .... Effektiver Jahreszins ... %". ... die Angabe: "Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs". (2) Macht ein Unternehmer oder im ...
Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 688 ZPO Zulässigkeit (vom 14.07.2017)
... für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des ...
§ 690 ZPO Mahnantrag (vom 01.01.2018)
... und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 7 VSBGEG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen, 2. der §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. der Vorschriften betreffend ...
Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Artikel 6 FinAREG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... ersetzt. 6. In § 512 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 491 bis 511" ein Komma und die Angabe „514 und 515" eingefügt. 7. In ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... des Vertragsverhältnisses". g) Die Angaben zu den §§ 497 bis 515 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 497 Verzug des ...
Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen
... 1. In § 688 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der nach den §§ 492, 502 des ... 2. In § 690 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsschlusses und ... wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden jeweils die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" und die Wörter ... 493" durch die Angabe „§ 504" und die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" ersetzt. 2. In ... wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden jeweils die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" und die Wörter ... 493" durch die Angabe „§ 504" und die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ 491 bis 509" ersetzt. 2. In ...
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 1 WohnImmoKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein." 21. § 499 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ...
Artikel 3 WohnImmoKredRLUG Änderung der Zivilprozessordnung
... 1. In § 688 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. 2. In ... 1 wird die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. 2. In § 690 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe ... ersetzt. 2. In § 690 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ... 3 wird die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ...
Artikel 4 WohnImmoKredRLUG Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren
... 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ... jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ...
Artikel 5 WohnImmoKredRLUG Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
... geändert: 1. In § 2 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. 2. § ... jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. 2. § 2a wird aufgehoben. 3. Anlage 1 wird wie ... aa) In Nummer 5 letzter Absatz wird jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. bb) In ... jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. bb) In Nummer 12 wird das Wort „duchgeführt" ...
Artikel 6 WohnImmoKredRLUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... 254) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „2. der §§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Artikel 247a § 1 des ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Schlichtungsstellenverfahrensverordnung (SchlichtVerfV)
neugefasst durch B. v. 10.07.2002 BGBl. I S. 2577; aufgehoben durch § 27 Abs. 2 V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140
§ 9 SchlichtVerfV Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (vom 11.06.2010)
... die Schlichtungsaufgabe in Ansehung von Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 491 bis 509 und §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Übrigen wird die ...
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