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Artikel 49 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 49 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes


Artikel 49 ändert mWv. 1. Januar 2025 5. VermBG offen

§ 2 Absatz 3 Nummer 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„1.
die gewinnunabhängige Mindestverzinsung der Gewinnschuldverschreibung im Regelfall die Hälfte der Gesamtverzinsung nicht überschreitet oder".

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