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§ 49 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 49 Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
(1) Der Basislehrgang muss nach § 56 zugelassen sein und enthalten:
- 1.
- eine theoretische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 19 aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;
- 2.
- eine praktische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 19 aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.
(2) 1Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist. 2Die Abschlussprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. 3Der Lehrgangsanbieter hat über den erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang einen Nachweis auszustellen.
(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.
(4) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die praktische Prüfung nach Anlage 20 erfolgreich abgelegt hat.
(5) Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs oder an einer Landanlage abgenommen, das oder die den technischen Anforderungen nach Anlage 20 entspricht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts V. v. 22. September 2022 BGBl. I S. 1518 m.W.v. 30. September 2022
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Frühere Fassungen von § 49 BinSchPersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.09.2022 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts vom 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 49 BinSchPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 50 BinSchPersV Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt (vom 30.09.2022)
... Informationen über neue Erkenntnisse zur Fahrgastsicherheit vermitteln. § 49 Absatz 2 bis 5 gilt ...
§ 56 BinSchPersV Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige (vom 30.09.2022)
... nach § 47, b) bei Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt den Vorgaben nach § 49 ; 2. die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch ...
§ 85 BinSchPersV Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige (vom 14.04.2023)
... 1. die antragstellende Person a) die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat oder b) das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat." 27. § 49 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe ... gestrichen. bb) Dem Wortlaut wird folgender Satz angefügt: „ § 49 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend." b) Absatz 2 wird aufgehoben. 29. In § 52 wird ... 1. die antragstellende Person a) die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat oder b) das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene ...
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