Tools:
Update via:
§ 49 - Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
| |
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
| |
§ 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
1Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. 2Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.
Text in der Fassung des Artikels 9 Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) G. v. 16. Oktober 2020 BGBl. I S. 2187 m.W.v. 1. Dezember 2020
Anzeige
Frühere Fassungen von § 49 GKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.12.2020 | Artikel 9 Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) vom 16.10.2020 BGBl. I S. 2187 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 47 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
aktuell | vor 01.09.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 49 GKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 47 FGG-RG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 05.08.2009)
... und Lebenspartnerschaftssachen" gestrichen. c) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 (weggefallen)". 2. § 1 ... c) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 (weggefallen)". 2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In ... 3 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 10. § 49 wird aufgehoben. 11. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 ...
Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 3 WEGuaÄndG Änderung anderer Vorschriften (vom 18.04.2007)
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 49 folgende Angabe eingefügt: § 49a Wohnungseigentumssachen". ... § 49a Wohnungseigentumssachen". 2. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt: § 49a Wohnungseigentumssachen ...
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 9 WEMoG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 49 und 49a durch folgende Angabe ersetzt: „§ 49 Beschlussklagen nach dem ... „§ 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz". 2. § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 Beschlussklagen nach dem ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/49_GKG.htm