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Artikel 49 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
Artikel 49 Änderung des Reisesicherungsfondsgesetzes
Nach § 7 des Reisesicherungsfondsgesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114, 3141) wird folgender § 7a eingefügt:
- „§ 7a Steuern(1) Die Entgelte im Sinne des § 7 Absatz 1 und die Gegenleistungen im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 unterliegen beim Reisesicherungsfonds nicht der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer.(2) Aufwendungen des Reisesicherungsfonds dürfen den steuerlichen Gewinn nur mindern, soweit sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerpflichtigen Erträgen stehen.(3) Gewinne und Verluste aus der Übertragung des Fondsvermögens und des Bestands an Absicherungsverträgen auf einen anderen Rechtsträger im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bleiben steuerlich außer Ansatz, soweit das übertragene Vermögen anschließend weiterhin dem Geschäft eines Reisesicherungsfonds dient. Satz 1 gilt nicht, soweit das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird."
Zitierungen von Artikel 49 JStG 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 49 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JStG 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 56 JStG 2024 Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 45 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Artikel 49 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft. (4) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. ...
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