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§ 49 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)
Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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§ 49 Zweck der Laufbahnprüfung
1In der Laufbahnprüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,
- 1.
- dass sie das erforderliche Wissen und fachliche Können erworben haben und
- 2.
- dass sie fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen.
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