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§ 49 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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§ 49 Zweck der Laufbahnprüfung



1In der Laufbahnprüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,

1.
dass sie das erforderliche Wissen und fachliche Können erworben haben und

2.
dass sie fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen.

2Die Laufbahnprüfung ist an den Lehrinhalten der Ausbildungsabschnitte auszurichten.