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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2024 aufgehoben
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§ 49 - Postgesetz (PostG)
G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3294; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 49 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 eine Briefsendung befördert,
- 2.
- entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder 2 Postdienstleistungen nicht in rechtlich selbständigen Unternehmen erbringt oder die Nachvollziehbarkeit der finanziellen Beziehungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gewährleistet,
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 23 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 27, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 3, § 31 Abs. 2 oder § 32 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen
- a)
- § 17 Abs. 1 Satz 1 oder
- b)
- § 56
- 5.
- ohne Genehmigung nach § 19 ein Entgelt erhebt,
- 6.
- entgegen § 30 einen Vertrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 7.
- entgegen § 36 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 8.
- entgegen § 37 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 9.
- entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2 ein Postwertzeichen in einer zur Verwechslung geeigneten Weise bildlich wiedergibt oder
- 10.
- entgegen § 52 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 eine Universaldienstleistung nicht oder nicht richtig erbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3, 4 Buchstabe b, Nr. 5 und 10 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(3) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde. 2Die Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach der Verordnung (EU) 2016/679 bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 135 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
Frühere Fassungen von § 49 PostG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 135 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 49 PostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 135 2. DSAnpUG-EU Änderung des Postgesetzes
... für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sind." 5. Dem § 49 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des ...
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