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§ 49 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 49 Berufsausübungsgesellschaften
(1) 1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. 2Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.
(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:
- 1.
- Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,
- 2.
- Europäische Gesellschaften und
- 3.
- Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht
- a)
- eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
- b)
- eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
Frühere Fassungen von § 49 StBerG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363 |
aktuell vorher | 12.04.2008 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 08.04.2008 BGBl. I S. 666 |
aktuell | vor 12.04.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 49 StBerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 50 StBerG Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe (vom 16.03.2023)
... Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 49 ist Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten auch gestattet 1. mit Mitgliedern ...
§ 53 StBerG Anerkennung (vom 26.10.2024)
... und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 49 , 50, des § 51 Absatz 5, der §§ 55a und 55b erfüllen, 2. die ...
§ 55 StBerG Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler (vom 16.03.2023)
... ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft 1. die Voraussetzungen des § 49 Absatz 1 und 2 , der §§ 50, 51 Absatz 5, der §§ 55a, 55b oder des § 55f nicht mehr ...
§ 76a StBerG Eintragung in das Berufsregister (vom 01.07.2023)
... geschäftliche Internetadresse, e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49 , 50 und 55h, f) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der ... geschäftliche Internetadresse, e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49 , 50 und 55h, f) folgende Angaben zu den Gesellschaftern: aa) bei ...
§ 154 StBerG Bestehende Gesellschaften (vom 01.08.2022)
... Anteil oder das Stimmrecht nicht auf einen Gesellschafter über, der die Voraussetzungen des §§ 49 und 50 erfüllt, so hat die zuständige Steuerberaterkammer nach § 55 Absatz 3 zu ... beteiligte Gesellschaften, wenn sie nicht die Kapitalbindungsvorschriften des §§ 49 und 50 dieses Gesetzes oder des § 28 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung erfüllen. ...
Zitat in folgenden Normen
Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV)
V. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2105; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 157
§ 2 StBPPV Einrichtung der Nutzerkonten
... den Steuerbevollmächtigten und den Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes sowie den Steuerberaterkammern und sich selbst Nutzerkonten auf ... die Steuerberater, Steuerbevollmächtigen und Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes darüber, dass sie nach § 86c Absatz 1 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... 6. eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder". 29. § 49 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: (4) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... „Dritter Unterabschnitt Berufsausübungsgesellschaften § 49 Berufsausübungsgesellschaften § 50 Berufsausübungsgesellschaften mit ... „Dritter Unterabschnitt Berufsausübungsgesellschaften § 49 Berufsausübungsgesellschaften (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ... anderer Berufe (1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 49 ist Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten auch gestattet 1. mit Mitgliedern ... und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 49 , 50, des § 51 Absatz 5, der §§ 55a und 55b erfüllen, 2. die ... zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft 1. die Voraussetzungen des § 49 Absatz 1 und 2 , der §§ 50, 51 Absatz 5, der §§ 55a, 55b oder des § 55f nicht mehr ... geschäftliche Internetadresse, e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49 , 50 und 55h, f) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der ... geschäftliche Internetadresse, e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49 , 50 und 55h, f) folgende Angaben zu den Gesellschaftern: aa) bei ... die Wörter „§ 50a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „ §§ 49 und 50" und wird die Angabe „§ 55 Abs. 2 und 3" durch die Angabe ... die Wörter „§ 50a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „ §§ 49 und 50" ersetzt. 77. Nach § 157c werden die folgenden §§ 157d und ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 61 BEG IV Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... durch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes vertreten, entfällt abweichend von § 13 Absatz 1 Satz ... in denen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes zur Vertretung befugt sind. (3) Steuerberater, ... (3) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes haben die Erteilung sowie den Widerruf einer ihnen nach ... für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes in die sozialversicherungsrechtliche Vollmachtsdatenbank ...
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