§ 49 Veröffentlichung von Mitteilungen und Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung
(1) 1Der Emittent von zugelassenen Aktien, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss
- 1.
- die Einberufung der Hauptversammlung einschließlich der Tagesordnung, die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte unter gesonderter Angabe der Mehrstimmrechtsaktien und der auf sie entfallenden Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung und die Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme an der Hauptversammlung sowie
- 2.
- Mitteilungen über die Ausschüttung und Auszahlung von Dividenden, die Ankündigung der Ausgabe neuer Aktien und die Vereinbarung oder Ausübung von Umtausch-, Bezugs-, Einziehungs- und Zeichnungsrechten sowie die Beschlussfassung über diese Rechte
unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlichen.
2Soweit eine entsprechende Veröffentlichung im Bundesanzeiger auch durch sonstige Vorschriften vorgeschrieben wird, ist eine einmalige Veröffentlichung ausreichend.
(2)
1Der Emittent zugelassener Schuldtitel im Sinne von
§ 48 Absatz 1 Nummer 6, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss
- 1.
- den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung und Mitteilungen über das Recht der Schuldtitelinhaber zur Teilnahme daran sowie
- 2.
- Mitteilungen über die Ausübung von Umtausch-, Zeichnungs- und Kündigungsrechten sowie über die Zinszahlungen, die Rückzahlungen, die Auslosungen und die bisher gekündigten oder ausgelosten, noch nicht eingelösten Stücke
unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlichen.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
1Unbeschadet der Veröffentlichungspflichten nach den Absätzen 1 und 2 dürfen Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere im Wege der Datenfernübertragung übermitteln, wenn die dadurch entstehenden Kosten nicht unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach
§ 48 Absatz 1 Nummer 1 den Wertpapierinhabern auferlegt werden und
- 1.
- im Falle zugelassener Aktien
- a)
- die Hauptversammlung zugestimmt hat,
- b)
- die Wahl der Art der Datenfernübertragung nicht vom Sitz oder Wohnsitz der Aktionäre oder der Personen, denen Stimmrechte in den Fällen des § 34 zugerechnet werden, abhängt,
- c)
- Vorkehrungen zur sicheren Identifizierung und Adressierung der Aktionäre oder derjenigen, die Stimmrechte ausüben oder Weisungen zu deren Ausübung erteilen dürfen, getroffen worden sind und
- d)
- die Aktionäre oder in Fällen des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und Absatz 2 die zur Ausübung von Stimmrechten Berechtigten in die Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung ausdrücklich eingewilligt haben oder einer Bitte in Textform um Zustimmung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprochen und die dadurch als erteilt geltende Zustimmung nicht zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen haben,
- 2.
- im Falle zugelassener Schuldtitel im Sinne von § 48 Absatz 1 Nummer 6
- a)
- eine Gläubigerversammlung zugestimmt hat,
- b)
- die Wahl der Art der Datenfernübertragung nicht vom Sitz oder Wohnsitz der Schuldtitelinhaber oder deren Bevollmächtigten abhängt,
- c)
- Vorkehrungen zur sicheren Identifizierung und Adressierung der Schuldtitelinhaber getroffen worden sind,
- d)
- die Schuldtitelinhaber in die Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung ausdrücklich eingewilligt haben oder einer Bitte in Textform um Zustimmung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprochen und die dadurch als erteilt geltende Zustimmung nicht zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen haben.
2Ist eine Datenfernübertragung unter diesen Voraussetzungen nicht möglich, erfolgt die Übermittlung ohne Rücksicht auf anderweitige Satzungsregelungen des Emittenten auf schriftlichem Wege.
Frühere Fassungen von § 49 WpHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 51 WpHG Befreiung (vom 01.08.2022) ... kann Inlandsemittenten mit Sitz in einem Drittstaat von den Pflichten nach den §§ 48, 49 und 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 freistellen, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln ...
Zitat in folgenden NormenLuftverkehrsnachweissicherungsgesetz (LuftNaSiG)
G. v. 05.06.1997 BGBl. I S. 1322; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 17 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
§ 6 LuftNaSiG Unterrichtung der Aktionäre (vom 03.01.2018) ... Der Vorstand hat mit Einberufung der Hauptversammlung nach § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes die Stimmenverhältnisse nach Nationalitäten bekanntzugeben. Der Vorstand ist ...
Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung (TranspRLDV)
V. v. 13.03.2008 BGBl. I S. 408; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
§ 1 TranspRLDV Anwendungsbereich (vom 03.01.2018) ... zu den Anforderungen des § 35 Absatz 4, des § 40 Absatz 1, der §§ 41, 48, 49 und 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie der §§ 114 bis 117 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 1 TUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... § 30a Pflichten der Emittenten gegenüber Wertpapierinhabern § 30b Veröffentlichung von Mitteilungen und Übermittlung im Wege der ... werden. (3) Für die Bestimmungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie nach § 30b Abs. 3 Nr. 1 stehen die Inhaber Aktien vertretender Zertifikate den Inhabern der vertretenen ... Aktien vertretender Zertifikate den Inhabern der vertretenen Aktien gleich. § 30b Veröffentlichung von Mitteilungen und Übermittlung im Wege der ... Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum Die Vorschriften der §§ 30a bis 30c finden auch Anwendung auf Emittenten, für die nicht die Bundesrepublik Deutschland, ... organisierten Markt zugelassen sind und ihr Herkunftsstaat für sie keine den §§ 30a bis 30c entsprechenden Vorschriften vorsieht. § 30e Veröffentlichung ... kann Inlandsemittenten mit Sitz in einem Drittstaat von den Pflichten nach den §§ 30a, 30b und 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 freistellen, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln eines ... 3 Nr. 1, oder entgegen § 26a Satz 1 oder § 29a Abs. 2 Satz 1, d) § 30b Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 30d, e) § 30e Abs. 1 Satz ... des jeweiligen Vorjahresabschlusses anwenden kann. (3) § 30b Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a in der vom 20. Januar 2007 an geltenden Fassung findet erstmals auf ... dem 31. Dezember 2007 übermittelt werden. (4) Veröffentlichungen nach § 30b Abs. 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der Veröffentlichung im ...
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017) ... § 48 Pflichten der Emittenten gegenüber Wertpapierinhabern § 49 Veröffentlichung von Mitteilungen und Übermittlung im Wege der ... und in Absatz 3 wird die Angabe „§ 30b Abs. 3 Nr. 1" durch die Wörter „ § 49 Absatz 3 Nummer 1" und das Wort „Zertifikate" durch das Wort ... durch das Wort „Hinterlegungsscheine" ersetzt. 51. § 30b wird § 49 und wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird ... 30a, 30b und 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „§§ 48, 49 und 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt. b) In Absatz 2 wird jeweils die ... 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 3, c) § 49 Absatz 1 oder 2 , d) § 50 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50 ... 143. Der bisherige § 48 wird aufgehoben. 144. Der bisherige § 49 wird § 134 und in den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „ab dem 26. ...
Artikel 24 2. FiMaNoG Folgeänderungen ... zu den Anforderungen des § 35 Absatz 4, des § 40 Absatz 1, der §§ 41, 48, 49 und 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie der §§ 114 bis 117 des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/49_WpHG.htm