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§ 49a - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen, Steueranmeldung



(1) Andere als in § 4 des Gesetzes genannte Energieerzeugnisse gelten als erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben, wenn der Abgebende einen nach außen hin objektiv erkennbaren Willen offenbart, ein Energieerzeugnis zu den genannten Zwecken abzugeben.

(2) Auf Antrag kann das Hauptzollamt in den Fällen, in denen gasförmige Kohlenwasserstoffe, die

1.
aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden, oder

2.
bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen

und nicht nach § 26 oder § 28 des Gesetzes von der Steuer befreit sind, entgegen § 23 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes zulassen, dass für die in einem Kalenderjahr entstandene Steuer eine Steuererklärung abzugeben ist, sofern die monatliche Steuer 200 Euro nicht übersteigt.

(3) 1Der Steuerschuldner hat die Steuererklärung nach Absatz 2 bis zum 15. Januar des folgenden Jahres abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Die Steuer, die in einem Kalenderjahr entstanden ist, ist am 10. Februar des auf die Entstehung folgenden Kalenderjahres fällig.





 

Frühere Fassungen von § 49a EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.01.2018 (08.01.2018)Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84
aktuell vorher 30.09.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890
aktuellvor 30.09.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 49a EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49a EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 1 und 2 hat unabhängig von der monatlichen Steueranmeldung zu erfolgen." 16. § 49a Satz 2 wird aufgehoben. 17. § 52 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Angabe ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
...  § 45 (weggefallen)". r) Die Angaben zu den §§ 49 und 49a werden wie folgt gefasst: „§ 49 Spülvorgänge und sonstige ... 49 Spülvorgänge und sonstige Vermischungen, Steueranmeldung § 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen, Steueranmeldung". s) Nach § 49a ... 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen, Steueranmeldung". s) Nach § 49a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 49b Nachweise für die ... 7" durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Satz 6 bis 8" ersetzt. 52. § 49a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen, Steueranmeldung". b) Der bisherige ... 10. Februar des auf die Entstehung folgenden Kalenderjahres fällig." 53. Nach § 49a wird folgender § 49b eingefügt: „§ 49b Nachweise für die ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... e) Vor der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen". f) Nach der Angabe zu § 84 wird ... 2 der Abgabenordnung verbunden werden." 20. Vor § 50 wird folgender § 49a eingefügt: „§ 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen  ... 20. Vor § 50 wird folgender § 49a eingefügt: „§ 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen Andere als in § 4 des Gesetzes genannte ...