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§ 49a - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

neugefasst durch B. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4253; BGBl. 2022 I S. 28; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 25.04.2006; FNA: 2125-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 49a Zusammenarbeit von Bund und Ländern



Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. Nähere Einzelheiten können in Vereinbarungen geregelt werden; hierbei können insbesondere besondere Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen werden.





 

Frühere Fassungen von § 49a LFGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.05.2013Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 22.05.2013 BGBl. I S. 1319

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 49a LFGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49a LFGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LFGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57c LFGB Überwachung (vom 01.10.2017)
... §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungsmaßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1319
Artikel 1 3. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... 17a Versicherung". b) Nach der § 49 betreffenden Zeile wird folgende § 49a betreffende Zeile eingefügt: „§ 49a Zusammenarbeit von Bund und ... Zeile wird folgende § 49a betreffende Zeile eingefügt: „§ 49a Zusammenarbeit von Bund und Ländern". 2. Nach § 17 wird folgender § ... Verfügung zu stellen sind,". 9. Nach § 49 wird folgender neuer § 49a eingefügt: „§ 49a Zusammenarbeit von Bund und Ländern  ... 9. Nach § 49 wird folgender neuer § 49a eingefügt: „§ 49a Zusammenarbeit von Bund und Ländern Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 10 StrlSchGEG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
... 3 gilt entsprechend. § 57c Überwachung Die §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungsmaßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder nach ...