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§ 49b - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 49b (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 49b AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 3 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
aktuell vorher 28.08.2007 (29.02.2008)Bekanntmachung der Neufassung des Aufenthaltsgesetzes
vom 25.02.2008 BGBl. I S. 162
aktuellvor 28.08.2007 (29.02.2008)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 49b AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49b AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 3 2. DAVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 49a und 49b werden gestrichen. b) Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe ... „sechste" ersetzt. 3. Die §§ 49a und 49b werden aufgehoben. 4. § 71 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) ...