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§ 49b - Bundeswahlgesetz (BWahlG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.07.1993 BGBl. I S. 1288, 1594; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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§ 49b Staatliche Mittel für andere Kreiswahlvorschläge
(1) 1Bewerber eines nach Maßgabe der §§ 18 und 20 von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages, die mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme das Vierfache des in § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Parteiengesetzes genannten und nach § 18 Absatz 3 Satz 3 des Parteiengesetzes bis zum Zeitpunkt der Wahl erhöhten Betrages. 2Die Mittel sind im Bundeshaushaltsplan auszubringen.
(2) 1Die Festsetzung und die Auszahlung der staatliche Mittel sind von dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages beim Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. 2Der Betrag wird von dem Präsidenten des Deutschen Bundestages festgesetzt und ausgezahlt.
(3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die absolute und relative Obergrenze finden keine Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze G. v. 10. Juli 2018 BGBl. I S. 1116 m.W.v. 14. Juli 2018
Frühere Fassungen von § 49b Bundeswahlgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.07.2018 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10.07.2018 BGBl. I S. 1116 |
aktuell vorher | 18.09.2005 (20.03.2008) | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17.03.2008 BGBl. I S. 394 |
aktuell | vor 18.09.2005 (20.03.2008) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 49b Bundeswahlgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49b BWahlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWahlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1116
Artikel 2 PartGuaÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... § 49b Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch ...
Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394
Artikel 1 WahluAbgRÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... wie folgt gefasst: § 41 gilt entsprechend." 17. In § 49b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe 4,00 Deutsche Mark" durch die Angabe 2,80 ...
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