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Artikel 4 - Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 03.01.2018, abweichend siehe Artikel 26
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Geltung ab 03.01.2018, abweichend siehe Artikel 26
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Artikel 4 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 4 wird in 11 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Juni 2017 KWG § 2, § 7b, § 10a, § 13c, § 25, § 29, § 32, § 35, § 36, § 36a, § 44, § 44a, § 53b, § 60c, § 64g, § 64r
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe zum Ersten Abschnitt Nummer 1 und zum Zweiten Abschnitt werden jeweils die Wörter „gemischte Unternehmen" durch die Wörter „gemischte Holdinggesellschaften" ersetzt.
- b)
- In der Angabe zu § 13c und zum Zweiten Abschnitt Nummer 5 werden jeweils die Wörter „gemischten Unternehmen" durch die Wörter „gemischten Holdinggesellschaften" ersetzt.
- c)
- Der Angabe zu § 60c werden die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2015/2365" angefügt.
- 2.
- In der Überschrift vor § 1 werden die Wörter „gemischte Unternehmen" durch die Wörter „gemischte Holdinggesellschaften" ersetzt.
- 3.
- In § 2 Absatz 9e werden die Wörter „sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" gestrichen.
- 4.
- § 7b Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort „und" gestrichen.
- b)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt:
- „3.
- jährlich eine Zusammenfassung von allen gegenüber Instituten als Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen,
- 4.
- zeitgleich mit der Bekanntmachung alle nach den §§ 60b und 60c bekannt gemachten Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, soweit sie Institute als finanzielle Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften betreffen."
- 5.
- In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden die Wörter „gemischte Unternehmen" durch die Wörter „gemischte Holdinggesellschaften" ersetzt.
- 6.
- § 10a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 werden nach den Wörtern „Institute, die nach § 1a als CRR-Institute gelten" die Wörter „und die nicht ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben" eingefügt.
- b)
- In Satz 8 werden nach den Wörtern „übergeordnete Unternehmen" die Wörter „ein Kreditinstitut, das ausschließlich über eine Erlaubnis verfügt, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben," eingefügt.
- 7.
- In der Überschrift zu § 13c, in Absatz 1 Satz 1, in den Absätzen 2 und 3 Satz 1 und in der Überschrift vor § 24 werden jeweils die Wörter „gemischten Unternehmen" durch die Wörter „gemischten Holdinggesellschaften" ersetzt.
- 8.
- In § 25 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „gemischte Unternehmen" durch die Wörter „gemischte Holdinggesellschaften" und die Wörter „gemischten Unternehmen" durch die Wörter „gemischten Holdinggesellschaften" ersetzt.
- 9.
- § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgender Buchstabe g wird angefügt:
- „g)
- nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)."
- 10.
- In § 32 Absatz 3a wird nach den Wörtern „sofern es" das Wort „nach" gestrichen.
- 11.
- § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 9 wird angefügt:
- „9.
- das Institut als Gegenpartei von Wertpapierfinanzierungsgeschäften nachhaltig gegen die Pflichten und Anforderungen von Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat."
- 12.
- In § 36 Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014," die Wörter „der Verordnung (EU) 2015/2365," eingefügt und werden die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014" durch die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder der Verordnung (EU) 2015/2365" ersetzt.
- 13.
- § 36a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 35 Absatz 2 Nummer 7" durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 Nummer 7 oder 9" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 35 Absatz 2 Nummer 7" durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 Nummer 7 oder 9" ersetzt und werden nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 596/2014" die Wörter „oder Artikel 4 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365" eingefügt.
- 14.
- In § 44 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „gemischtes Unternehmen" durch die Wörter „gemischte Holdinggesellschaft" ersetzt.
- 15.
- In § 44a Absatz 1 Satz 1 und in href="https://www.buzer.de/53b_KWG.htm" title="§ 53b KWG">§ 53b Absatz 7 Satz 2 werden jeweils die Wörter „gemischten Unternehmen" durch die Wörter „gemischten Holdinggesellschaften" ersetzt.
- 16.
- § 60c wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2015/2365" angefügt.
- b)
- In Absatz 1 werden nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 909/2014" die Wörter „oder Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365" eingefügt und werden die Wörter „darauf basierende delegierte Rechtsakte" durch die Wörter „die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte" ersetzt.
- 17.
- In § 64g Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „gemischten Unternehmen" durch die Wörter „gemischten Holdinggesellschaften" ersetzt.
- 18.
- Dem § 64r wird folgender Absatz 19 angefügt:„(19) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, die am 31. Dezember 2013 über eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 32 Absatz 1 verfügt haben, dürfen abweichend von § 51c Absatz 5 über ein geringeres Anfangskapital als den Gegenwert von 5 Millionen Euro verfügen. In diesem Fall darf das Anfangskapital nicht unter den am 31. Dezember 2013 vorhandenen Betrag sinken."
Zitierungen von Artikel 4 2. FiMaNoG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 2. FiMaNoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. FiMaNoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Artikel 7 2. FiMaNoG Änderung des Börsengesetzes
... der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1) sowie der auf Grundlage des Artikels 4 dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der ... gegen die Artikel 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 sowie gegen die auf Grundlage des Artikels 4 erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen ... gegen Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 sowie gegen die auf Grundlage des Artikels 4 erlassenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission in der jeweils geltenden ... S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens für die vorgeschriebene ...
Artikel 8 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Börsengesetzes
... S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens für die vorgeschriebene ... verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig als Marktbetreiber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU oder als Börsenträger, der ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 ... 2014/65/EU oder als Börsenträger, der ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein organisiertes Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie ... 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein organisiertes Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/65/EU betreibt, 1. entgegen a) Artikel 3 Absatz 1, b) Artikel 6 ... Handelsplatzes ein dort genanntes System betreibt, das nicht oder nicht vollständig den in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 beschriebenen Anforderungen entspricht, 3. entgegen a) ... indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Marktbetreiber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU , 2. als Börsenträger, der ein multilaterales Handelssystem im Sinne des ... 2. als Börsenträger, der ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein organisiertes Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie ... 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein organisiertes Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/65/EU betreibt oder 3. als ein mit einem Marktbetreiber nach Nummer 1 oder mit einem ... 4, 4a, 4b, 5, 6, 26c, 26d, 26e, 26f und 26g oder gegen die Verbote oder Gebote der Artikel 3, 4 , 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 22, 25, 29, 31, 35, 36 und 37 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder von ...
Artikel 10 2. FiMaNoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... zu den Pflichten der Verwahrstelle nach den Absätzen 1 und 2 wird auf die Artikel 3 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen." 20. § 77 Absatz 5 ...
Artikel 13 2. FiMaNoG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... „der Verordnung (EU) Nr. 648/2012" ein Komma und die Wörter „gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365" und nach den Wörtern ... „der Verordnung (EU) Nr. 648/2012" ein Komma und die Wörter „gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365" und nach den Wörtern ... S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens für die vorgeschriebene ...
Artikel 26 2. FiMaNoG Inkrafttreten
... und Nummer 90 Buchstabe d, Artikel 3a Nummer 1, 2 Buchstabe a und c und Nummer 3 Buchstabe b, die Artikel 4 , 6 Nummer 7 Buchstabe b, die Artikel 7, 10, 13, 17a, 21 und 23 treten am Tag nach der ...
Zitat in folgenden Normen
Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
V. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1890
Eingangsformel 3. FinaRisikoVÄndV
... des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist und Satz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung ...
Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4024
Eingangsformel GroMiKVuaÄndV
... c des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst und Satz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
V. v. 04.07.2018 BGBl. I S. 1086
Eingangsformel 2. FinaRisikoVÄndV
... des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist und Satz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
V. v. 27.02.2019 BGBl. I S. 151
Eingangsformel 2. GroMiKVÄndV
... aa des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst und Satz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur ...
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