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§ 4 - Altersgeldzuständigkeitsanordnung (AltGZustAnO)
A. v. 09.04.2018 BGBl. I S. 462 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 2030-14-224 Beamte
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 2030-14-224 Beamte
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§ 4 Versorgungslastenteilung
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Service-Center sind zuständig für die Durchführung der Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Altersgeldgesetzes oder nach § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes, insbesondere für die Erstattung und Geltendmachung von Versorgungslasten.
Zitierungen von § 4 AltGZustAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AltGZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltGZustAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 AltGZustAnO Örtliche Zuständigkeit
... Für die Aufgaben nach den §§ 2 bis 4 ist, vorbehaltlich des Absatzes 2, das Service-Center Dresden zuständig. (2) ... Dresden zuständig. (2) Für die nach den §§ 2 bis 4 den Service-Centern übertragenen Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung ist ...
§ 11 AltGZustAnO Entscheidung über Widersprüche sowie Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 2 bis 4 genannten Bereichen
... Die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche in den in den §§ 2 bis 4 genannten Bereichen wird den Service-Centern übertragen, wenn sie die Maßnahme ... haben. (2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 2 bis 4 genannten Bereichen wird den Service-Centern übertragen, wenn sie nach Absatz 1 zur ...
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