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§ 4 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
schwerpunktübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

3.
weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem der Schwerpunkte:

a)
Zimmererarbeiten,

b)
Stuckateurarbeiten,

c)
Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten,

d)
Estricharbeiten,

e)
Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten oder

f)
Trockenbauarbeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) 1Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,

2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,

3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,

4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,

6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,

7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,

8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,

9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,

11.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,

12.
Herstellen von Putzen,

13.
Herstellen von Estrichen,

14.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,

15.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,

16.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,

17.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen sowie

18.
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen.

2In den Schwerpunkten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ist für die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Folgendes anzuwenden:

1.
im Schwerpunkt Zimmererarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 9 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,

2.
im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 11 und 13 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,

3.
im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 13 sowie 15 und 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,

4.
im Schwerpunkt Estricharbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 12 sowie 14 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,

5.
im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 10 und 12 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt und

6.
im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 14 und 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt.

(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

4.
digitalisierte Arbeitswelt.

(4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:

1.
im Schwerpunkt Zimmererarbeiten in den Berufsbildpositionen

a)
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

b)
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte sowie

c)
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,

2.
im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten in den Berufsbildpositionen

a)
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,

b)
Herstellen von Putzen und Stuck sowie

c)
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,

3.
im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten in den Berufsbildpositionen

a)
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte sowie

b)
Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken,

4.
im Schwerpunkt Estricharbeiten in den Berufsbildpositionen

a)
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte sowie

b)
Herstellen von Estrichen,

5.
im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten in den Berufsbildpositionen

a)
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

b)
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen sowie

c)
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,

6.
im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten in den Berufsbildpositionen

a)
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

b)
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen sowie

c)
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau.



 

Zitierungen von § 4 AusbauBAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AusbauBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusbauBAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 AusbauBAusbV Prüfungsbereich
... welche Tätigkeit nach Satz 1 zugrunde gelegt wird. Dabei ist der Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 , in dem der Prüfling ausgebildet wird, zu berücksichtigen. (4) Der ...
§ 17 AusbauBAusbV Inhalt
... Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet unter Berücksichtigung des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 statt, in dem der Prüfling ausgebildet wird. (2) Sie erstreckt sich auf  ...
§ 19 AusbauBAusbV Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern"
...  (8) Der Prüfungsausschuss legt entsprechend des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 , in dem der Prüfling ausgebildet wird, fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. ...
§ 20 AusbauBAusbV Prüfungsbereich „Durchführen von Ausbauarbeiten"
... Ausbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich, der dem Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entspricht, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zugrunde zu legen: 1. Bereich ...