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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 4 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)
Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- schwerpunktübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 3.
- weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem der Schwerpunkte:
- a)
- Zimmererarbeiten,
- b)
- Stuckateurarbeiten,
- c)
- Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten,
- d)
- Estricharbeiten,
- e)
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten oder
- f)
- Trockenbauarbeiten.
(2) 1Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
- 2.
- Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
- 3.
- Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
- 4.
- Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 5.
- Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
- 6.
- Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
- 7.
- Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
- 8.
- Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
- 9.
- Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
- 10.
- Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
- 11.
- Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
- 12.
- Herstellen von Putzen,
- 13.
- Herstellen von Estrichen,
- 14.
- Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
- 15.
- Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
- 16.
- Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
- 17.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen sowie
- 18.
- Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen.
- 1.
- im Schwerpunkt Zimmererarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 9 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
- 2.
- im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 11 und 13 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
- 3.
- im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 13 sowie 15 und 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
- 4.
- im Schwerpunkt Estricharbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 12 sowie 14 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
- 5.
- im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 10 und 12 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt und
- 6.
- im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 14 und 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt.
(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt.
(4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:
- 1.
- im Schwerpunkt Zimmererarbeiten in den Berufsbildpositionen
- a)
- Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- b)
- Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte sowie
- c)
- Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
- 2.
- im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten in den Berufsbildpositionen
- a)
- Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
- b)
- Herstellen von Putzen und Stuck sowie
- c)
- Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
- 3.
- im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten in den Berufsbildpositionen
- a)
- Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte sowie
- b)
- Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken,
- 4.
- im Schwerpunkt Estricharbeiten in den Berufsbildpositionen
- a)
- Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte sowie
- b)
- Herstellen von Estrichen,
- 5.
- im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten in den Berufsbildpositionen
- a)
- Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- b)
- Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen sowie
- c)
- Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
- 6.
- im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten in den Berufsbildpositionen
- a)
- Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- b)
- Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen sowie
- c)
- Herstellen von Bauteilen im Trockenbau.
Zitierungen von § 4 AusbauBAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AusbauBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusbauBAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 AusbauBAusbV Prüfungsbereich
... welche Tätigkeit nach Satz 1 zugrunde gelegt wird. Dabei ist der Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 , in dem der Prüfling ausgebildet wird, zu berücksichtigen. (4) Der ...
§ 17 AusbauBAusbV Inhalt
... Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet unter Berücksichtigung des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 statt, in dem der Prüfling ausgebildet wird. (2) Sie erstreckt sich auf ...
§ 19 AusbauBAusbV Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern"
... (8) Der Prüfungsausschuss legt entsprechend des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 , in dem der Prüfling ausgebildet wird, fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. ...
§ 20 AusbauBAusbV Prüfungsbereich „Durchführen von Ausbauarbeiten"
... Ausbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich, der dem Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entspricht, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zugrunde zu legen: 1. Bereich ...
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