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Artikel 4 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 EGAO offen, mWv. 1. Januar 2026 offen, mWv. 30. Oktober 2024 § 37

Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 19a wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 erstmals für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.

(3) Bei Steuerpflichtigen, die

1.
Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich Zweigstellen nach § 53 des Kreditwesengesetzes,

2.
der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder

3.
Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,

ist § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung abweichend von Absatz 2 erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung am 1. Januar 2026 noch nicht abgelaufen ist."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026

2.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die §§ 122a und 169 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung sind erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 erlassen worden sind. § 8 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 30.10.2024

3.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „in den Absätzen 2 bis 4" durch die Wörter „in den Absätzen 2 bis 5" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 90 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4 und 5," gestrichen und werden die Wörter „§ 162 Absatz 3 und 4" durch die Wörter „§ 162 Absatz 3" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 90 Absatz 3 Satz 5 bis 11, § 162 Absatz 3 und 4" durch die Wörter „§ 162 Absatz 3" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 90 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4 und 5," gestrichen und werden die Wörter „§ 162 Absatz 3 und 4" durch die Wörter „§ 162 Absatz 3" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die durch Artikel 3 Nummer 2 und 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geänderten §§ 90 und 162 Absatz 4 der Abgabenordnung sind ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2024 ist die am 31. Dezember 2022 geltende Fassung weiterhin anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 4 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BEG IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 74 BEG IV Inkrafttreten
... Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 2 und 5, Artikel 4 Nummer 3 , die Artikel 8, 10 Nummer 2, Artikel 33 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Artikel 39 Nummer 2 und Artikel ... 36 Nummer 1 und 2 tritt am 1. November 2025 in Kraft. (10) Artikel 3 Nummer 3 und 6, Artikel 4 Nummer 2 und Artikel 66 Nummer 1 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (11) Die Artikel 59 und 61 ...