§ 4 Übergangsvorschrift
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist das bis einschließlich zum 30. September 2019 geltende Recht weiter anzuwenden.
interne VerweiseAnlage BMIBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 18.09.2021) ... der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 Ab- satz 3 und des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG, ... der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 Ab- satz 3 und des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG, ...
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