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§ 4 - Baustellenverordnung (BaustellV)
V. v. 10.06.1998 BGBl. I S. 1283; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 1
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 805-3-5 Arbeitsschutz
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Geltung ab 01.07.1998; FNA: 805-3-5 Arbeitsschutz
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§ 4 Beauftragung
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.
Zitierungen von § 4 BaustellV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BaustellV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BaustellV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BaustellV Planung der Ausführung des Bauvorhabens (vom 01.04.2023)
... Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, hat der nach § 4 Verantwortliche der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der ... mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung hat der nach § 4 Verantwortliche sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen ... werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der nach § 4 Verantwortliche dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und ... wird, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der nach § 4 Verantwortliche dafür zu sorgen, dass dieser Arbeitgeber vor Einrichtung der Baustelle ...
§ 3 BaustellV Koordinierung (vom 01.04.2023)
... Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, hat der nach § 4 Verantwortliche einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr ... oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen. (1a) Der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 1
Artikel 1 1. BaustellVÄndV Änderung der Baustellenverordnung
... 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „ist" durch die Wörter „hat der nach § 4 Verantwortliche" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „so ... 3 Satz 1 werden die Wörter „so ist" durch die Wörter „so hat der nach § 4 Verantwortliche" ersetzt. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ... wird, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der nach § 4 Verantwortliche dafür zu sorgen, dass dieser Arbeitgeber vor Einrichtung der Baustelle ... 1 Satz 1 werden die Wörter „sind ein" durch die Wörter „hat der nach § 4 Verantwortliche einen" ersetzt. b) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ... 5. In § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „in Verbindung mit § 4 " gestrichen. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Der ...
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