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§ 4 - Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.04.2009, abweichend gelten die §§ 25 und 50 ab 20.06.2008; FNA: 2030-1-9 Beamte
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Geltung ab 01.04.2009, abweichend gelten die §§ 25 und 50 ab 20.06.2008; FNA: 2030-1-9 Beamte
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§ 4 Arten des Beamtenverhältnisses
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. 2Es bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient
- a)
- der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
- b)
- der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
- a)
- zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
- b)
- zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
- a)
- der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
- b)
- der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.
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Zitierungen von § 4 BeamtStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BeamtStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeamtStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 BeamtStG Ernennung
... 2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art ( § 4 ), 3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder 4. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_BeamtStG.htm