§ 4 Steuerlager
Steuerlager sind Orte, an oder von denen Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren oder auf andere Weise hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf. Herstellung ist auch die Veränderung der Menge oder des Stammwürzegehalts des Bieres, wenn sich dadurch die Besteuerungsgrundlage ändert.
interne Verweise§ 29 BierStG Durchführung (vom 06.12.2024) ... 3. zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager ( § 4 ) gehören, 4. Vorschriften zu § 5 Absatz 1 und 2, insbesondere zum Verfahren ...
Zitat in folgenden NormenBiersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022) ... folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Steuerlager ( § 4 des Gesetzes)" durch die Wörter „Steuerlager nach § 4 des Gesetzes" ... „Steuerlager (§ 4 des Gesetzes)" durch die Wörter „Steuerlager nach § 4 des Gesetzes" ersetzt. b) In Absatz 5 wird das Wort „zuständige" ...
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