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§ 4 - Biersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 4 Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber
(1) 1Der Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach § 5 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
- 1.
- Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
- 2.
- eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Be- oder Verarbeitung und Lagerung des Bieres im beantragten Steuerlager.
(2) Der Antragsteller, der ermäßigte Steuersätze beansprucht, hat in dem Antrag seine rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeiten von anderen Brauereien offen zu legen.
(3) 1Im Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber ist, wenn erstmals mit der Herstellung von Bier begonnen wird, die voraussichtliche Jahreserzeugung anzugeben. 2Soweit Biermengen in Lizenz gebraut oder zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes benutzt werden, ist die voraussichtliche Gesamtjahreserzeugung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes anzugeben.
(4) 1Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1, 2 und 4 eine Erweiterung der Erlaubnis.
Text in der Fassung des Artikels 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 24. Oktober 2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109 m.W.v. 1. November 2022
Frühere Fassungen von § 4 BierStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2022 | Artikel 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
aktuell vorher | 01.07.2011 (05.07.2011) | Artikel 4 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
aktuell | vor 01.07.2011 (05.07.2011) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 BierStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BierStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BierStV Erteilung der Erlaubnis (vom 01.11.2022)
... weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzogen wird. (4) In den Fällen des § 4 Absatz 5 wird die Erlaubnis erweitert. Die Absätze 1 bis 3 bleiben ...
§ 7 BierStV Änderung von Verhältnissen (vom 01.11.2022)
... Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Zu den ...
§ 31 BierStV Steuererklärung, Steueranmeldung (vom 01.05.2023)
... erstmals mit der Bierherstellung, wird die angegebene voraussichtliche Jahreserzeugung nach § 4 Absatz 3 für die vorläufige Steuerfestsetzung zugrunde gelegt. Nach Ablauf des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
... zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 3 Zu den §§ 2, 4 , 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes". d) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende ... ersetzt. 5. In der Angabe zu Abschnitt 3 wird die Angabe „ §§ 4 , 5" durch die Angabe „§§ 2, 4, 5" ersetzt. 6. § 3 wird ... Abschnitt 3 wird die Angabe „§§ 4, 5" durch die Angabe „§§ 2, 4 , 5" ersetzt. 6. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... b) In Absatz 5 wird das Wort „zuständige" gestrichen. 7. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Wort „zuständige" gestrichen. d) In Absatz 4 wird die Angabe „ § 4 Absatz 6" durch die Angabe „§ 4 Absatz 5" ersetzt. 9. § 6 ... d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 4 Absatz 6" durch die Angabe „ § 4 Absatz 5" ersetzt. 9. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... (1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden ... ersetzt und werden das Wort „zuständigen" sowie der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer ... 2 des Gesetzes" ersetzt und werden die Wörter „beim zuständigen Hauptzollamt ( § 4 Absatz 2 )" durch die Wörter „beim Hauptzollamt" ersetzt. bb) In Satz 2 ... In Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. cc) In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz ... 1 des Gesetzes" ersetzt und werden die Wörter „beim zuständigen Hauptzollamt ( § 4 Absatz 2 )" durch die Wörter „beim Hauptzollamt" ersetzt. bb) Satz 2 wird ... aa) In Satz 1 werden das Wort „zuständigen" und der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. bb) In Satz 4 wird das Wort „zuständigen" ... Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. bb) In Satz 3 wir das Wort „zuständige" ... 7" ersetzt und werden das Wort „zuständigen" sowie der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 4 ... 4 Absatz 2)" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 4 )" durch die Wörter „nach § 4 Absatz 3" ersetzt. c) Absatz 3 ... 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 4)" durch die Wörter „nach § 4 Absatz 3" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 4 wird ... aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim zuständigen Hauptzollamt ( § 4 Absatz 2 )" durch die Wörter „beim Hauptzollamt" ersetzt. bb) Satz 2 wird ...
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 4 6. VerbrStÄndV Änderung der Biersteuerverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 4 werden die Wörter „zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter ... 23 Schlussbestimmungen § 53 Übergangsregelungen". 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In der Paragrafenüberschrift werden die ... Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt ( § 4 Absatz 2 ) zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. ein ...
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