§ 4 - Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)

§ 4 Nachweis der Sachkunde



Die erforderliche Sachkunde ist wie folgt nachzuweisen:

1.
durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs nach § 5,

2.
durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs nach § 6 oder

3.
durch anderweitige Nachweise nach § 7.



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