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§ 4 - Bürgergeld-Verordnung (Bürgergeld-V)

V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 2942 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 267
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 860-2-9 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Berechnung des Einkommens in sonstigen Fällen



1Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. 2Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus

1.
Sozialleistungen,

2.
Vermietung und Verpachtung,

3.
Kapitalvermögen sowie

4.
Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen.



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Frühere Fassungen von § 4 Bürgergeld-V

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
vom 21.06.2011 BGBl. I S. 1175
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
vom 18.12.2008 BGBl. I S. 2780
aktuellvor 01.01.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Bürgergeld-V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 Bürgergeld-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Bürgergeld-V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 Bürgergeld-V Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen (vom 01.01.2024)
...  11. Verpflegung, die außerhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nummer 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird, 12. Geldgeschenke an Minderjährige ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2780
Artikel 1 1. Alg II-VÄndV
...  „11. Verpflegung, die außerhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nummer 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird,". dd) Folgende Nummern ... nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist." 4. § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „sowie" ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1175
Artikel 1 5. Alg II-VÄndV Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
... durch die Wörter „§ 40 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. 3. § 4 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Wehr-, Ersatz- und ...