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§ 4 - Bundeskompensationsverordnung (BKompV)
§ 4 Grundsätze der Bewertung des vorhandenen Zustands und der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs
- 1.
- ist der vorhandene Zustand von Natur und Landschaft im Einwirkungsbereich des Vorhabens zu erfassen und zu bewerten und
- 2.
- sind die bei Durchführung des Vorhabens zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zu ermitteln und zu bewerten.
(2) 1Die im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope sind zu erfassen und zu bewerten. 2Die Erfassung und Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 5.
(3) 1Die in der Anlage 1 Spalte 1 und 2 genannten Schutzgüter und Funktionen sind nur dann zu erfassen und zu bewerten, wenn sie von dem Vorhaben betroffen sein werden und wenn auf Grund einer fachlichen Einschätzung der zuständigen Behörde unter Beteiligung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde nach überschlägiger Prüfung folgende Beeinträchtigungen zu erwarten sind:
- 1.
- bei den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima oder Luft eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere,
- 2.
- beim Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung.
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Zitierungen von § 4 BKompV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BKompV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKompV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BKompV Allgemeine Anforderungen an die Vermeidung und die Kompensation
... Landschaft und der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2. bei der Vermeidung, dem Ausgleich und dem Ersatz von erheblichen ...
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