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Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (Bundeskompensationsverordnung - BKompV)
Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes, der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) 1Diese Verordnung findet Anwendung, soweit die Vorschriften des Dritten Kapitels des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 440) geändert worden ist, ausschließlich durch die Bundesverwaltung ausgeführt werden. 2Die Verordnung bestimmt insbesondere das Nähere
- 1.
- zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- 2.
- zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie
- 3.
- zur Höhe der Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes und zum Verfahren ihrer Erhebung.
(2) Diese Verordnung gilt auch im Bereich der Küstengewässer sowie nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Vermeidung und die Kompensation
(1) Die nach § 17 des Bundesnaturschutzgesetzes zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 Absatz 1 bis 6 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen
- 1.
- auf der Grundlage der vom Verursacher eines Eingriffs gemachten Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- 2.
- auf der Grundlage der Informationen, die bei der zuständigen Behörde und den zu beteiligenden Behörden vorliegen, und
- 3.
- unter Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.
(2) Die Inhalte der Landschaftsplanung im Sinne des § 9 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sind zu berücksichtigen
- 1.
- bei der Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft und der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und
- 2.
- bei der Vermeidung, dem Ausgleich und dem Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.
(3) Bei der Prüfung, ob zumutbare Alternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben sind, soll auch berücksichtigt werden, inwieweit die Alternativen dazu beitragen, die Inanspruchnahme von Flächen, insbesondere die Versiegelung von Böden, durch den Eingriff zu verringern.
(4) 1Im Rahmen der Festsetzung des Kompensationsumfangs ist zu prüfen, inwieweit beeinträchtigte Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes bereits kompensiert werden durch anerkennungsfähige Maßnahmen des Verursachers
- 1.
- im Sinne von § 30 Absatz 3, § 34 Absatz 5, § 44 Absatz 5 Satz 3 oder § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- 2.
- nach § 9 Absatz 2 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) geändert worden ist, oder
- 3.
- nach den Wald- und Forstgesetzen der Länder.
(5) 1Zur Deckung des Kompensationsbedarfs soll insbesondere auf bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach den §§ 16 und 56a des Bundesnaturschutzgesetzes zurückgegriffen werden, soweit diese Maßnahmen die Anforderungen der §§ 8 und 9 erfüllen und der Rückgriff im Einzelfall, insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht, angemessen ist. 2Wird der Eingriff von einer Bundesbehörde durchgeführt, soll neben bevorrateten Kompensationsmaßnahmen im Sinne von Satz 1 zur Deckung des Kompensationsbedarfs unter den Voraussetzungen des Satzes 1 insbesondere auf Maßnahmen auf Flächen der öffentlichen Hand zurückgegriffen werden. 3Bei Vorhaben, deren Realisierung aus Gründen eines überragenden öffentlichen Bundesinteresses erforderlich ist, kann zur Deckung des Kompensationsbedarfs auch auf die durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bereitgestellten bevorrateten Kompensationsmaßnahmen zurückgegriffen werden.
(6) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 kann für Kompensationsmaßnahmen auch zurückgegriffen werden auf
- 1.
- festgelegte Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
- a)
- für den Biotopverbund im Sinne des § 20 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- b)
- für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und
- c)
- in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- 2.
- Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist.
(7) Soweit zur Deckung des Kompensationsbedarfs nicht auf Maßnahmen nach den Absätzen 5 oder 6 zurückgegriffen wird, sind - unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 - Maßnahmen zur Entsiegelung, Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen, um möglichst zu vermeiden, dass land- oder forstwirtschaftliche Flächen aus der Nutzung genommen werden.
§ 3 Besondere Anforderungen an die Vermeidung
(1) 1Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gemäß § 15 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind vorrangig zu vermeiden. 2Vermeidungsmaßnahmen sind alle Maßnahmen und Vorkehrungen, die geeignet sind, bau-, anlagen- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ganz oder teilweise zu verhindern.
(2) 1Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft können vermieden werden, wenn bei Zulassung und Durchführung des Eingriffs zumutbare Alternativen gewählt werden, die den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen. 2Alternativen sind unzumutbar, wenn der Mehraufwand unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Eingriffs sowie der Bedeutung des betroffenen Schutzguts außer Verhältnis zu der erreichbaren Verringerung und der Schwere der Beeinträchtigungen steht.
(3) Der mit dem Eingriff verfolgte Zweck ist auch dann am gleichen Ort erreicht, wenn die bei der Durchführung gewählte Alternative mit geringfügigen räumlichen Anpassungen verbunden ist, insbesondere mit Verlagerungen auf demselben Grundstück oder auf eine unmittelbar angrenzende Fläche, die der Verursacher des Eingriffs rechtlich und tatsächlich nutzen kann.
(4) 1Die Vermeidungsmaßnahmen sind nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. 2In der Begründung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes hat der Verursacher eines Eingriffs schutzgut- und funktionsbezogen darzulegen, weshalb Vermeidungsmaßnahmen nicht durchführbar sind.
§ 4 Grundsätze der Bewertung des vorhandenen Zustands und der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs
- 1.
- ist der vorhandene Zustand von Natur und Landschaft im Einwirkungsbereich des Vorhabens zu erfassen und zu bewerten und
- 2.
- sind die bei Durchführung des Vorhabens zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zu ermitteln und zu bewerten.
(2) 1Die im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope sind zu erfassen und zu bewerten. 2Die Erfassung und Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 5.
(3) 1Die in der Anlage 1 Spalte 1 und 2 genannten Schutzgüter und Funktionen sind nur dann zu erfassen und zu bewerten, wenn sie von dem Vorhaben betroffen sein werden und wenn auf Grund einer fachlichen Einschätzung der zuständigen Behörde unter Beteiligung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde nach überschlägiger Prüfung folgende Beeinträchtigungen zu erwarten sind:
- 1.
- bei den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima oder Luft eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere,
- 2.
- beim Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung.
§ 5 Grundbewertung des Schutzguts Biotope
§ 5 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Zur Erfassung und Bewertung des vorhandenen Zustands ist jedes Biotop im Einwirkungsbereich des Vorhabens zunächst einem der in der Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Biotoptypen und anschließend dem zugehörigen Biotoptypenwert nach Anlage 2 Spalte 3 zuzuordnen. 2Im Einzelfall kann der Biotoptypenwert nach Anlage 2 Spalte 3 um bis zu drei Wertpunkte erhöht werden, wenn das Biotop überdurchschnittlich gut ausgeprägt ist, oder um bis zu drei Wertpunkte verringert werden, wenn das Biotop unterdurchschnittlich gut ausgeprägt ist. 3Dafür sind als Kriterien zugrunde zu legen:
- 1.
- die Flächengröße,
- 2.
- die abiotische und die biotische Ausstattung und
- 3.
- die Lage zu anderen Biotopen.
(2) Der ermittelte Biotopwert jedes Biotops ist anschließend den folgenden Wertstufen zuzuordnen, aus denen sich die Bedeutung des Biotops ergibt:
- 1.
- Biotopwerte 0 bis 4: sehr gering,
- 2.
- Biotopwerte 5 bis 9: gering,
- 3.
- Biotopwerte 10 bis 15: mittel,
- 4.
- Biotopwerte 16 bis 18: hoch,
- 5.
- Biotopwerte 19 bis 21: sehr hoch,
- 6.
- Biotopwerte 22 bis 24: hervorragend.
(3) 1Zur Bewertung der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen sind die Wirkungen des Vorhabens auf die erfassten und bewerteten Biotope zu ermitteln und im Hinblick auf ihre Stärke, Dauer und Reichweite den Stufen „gering", „mittel" und „hoch" zuzuordnen. 2Anschließend ist anhand der Anlage 3 festzustellen, ob die einzelnen zu erwartenden Beeinträchtigungen für das jeweilige Biotop als nicht erheblich, erheblich oder erheblich mit besonderer Schwere einzustufen sind.
(4) 1Den mittelbaren Wirkungen des Vorhabens auf Biotope ist bei der Bestimmung ihrer Stärke, Dauer und Reichweite nach Absatz 3 Satz 1 entsprechend jeweils ein Faktor zwischen 0,1 und 1 zuzuordnen. 2Dabei entsprechen die Faktoren 0,1 bis 0,3 der Stufe „gering", die Faktoren 0,4 bis 0,6 der Stufe „mittel" und die Faktoren 0,7 bis 1 der Stufe „hoch". 3Der Zuordnung können unterschiedliche Wirkzonen zugrunde gelegt werden.
§ 6 Bewertung weiterer Schutzgüter
§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Erfassung und Bewertung der in der Anlage 1 Spalte 1 und 2 genannten weiteren Schutzgüter und Funktionen erfolgt anhand der Anlage 1 Spalte 3. 2Die Bedeutung der erfassten Funktionen ist anschließend jeweils innerhalb des in der Anlage 1 Spalte 4 genannten Rahmens anhand der Wertstufen „sehr gering", „gering", „mittel", „hoch", „sehr hoch" und „hervorragend" zu bewerten.
(2) 1Zur Bewertung der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Schutzgüter und Funktionen nach Anlage 1 Spalte 1 und 2 sind die ausgehenden Wirkungen des Vorhabens auf die erfassten und bewerteten Funktionen zu ermitteln und im Hinblick auf ihre Stärke, Dauer und Reichweite den Stufen „gering", „mittel" und „hoch" zuzuordnen. 2Anschließend ist anhand der Anlage 3 festzustellen, ob die einzelnen zu erwartenden Beeinträchtigungen für die jeweils betroffene Funktion als nicht erheblich, erheblich oder erheblich mit besonderer Schwere einzustufen sind.
§ 7 Biotopwertbezogener und funktionsspezifischer Kompensationsbedarf
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Bei den Biotopen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, ist der biotopwertbezogene Kompensationsbedarf zu ermitteln. 2Hierzu ist für jedes betroffene Biotop
- 1.
- für eine Flächeninanspruchnahme die Differenz zwischen den Biotopwerten des vorhandenen Zustands und des nach dem Eingriff zu erwartenden Zustands zu bilden und mit der voraussichtlich beeinträchtigten Fläche in Quadratmetern zu multiplizieren und
- 2.
- für mittelbare Beeinträchtigungen der Biotopwert des vorhandenen Zustands mit der voraussichtlich beeinträchtigten Fläche in Quadratmetern und dem nach § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 zugeordneten Faktor zu multiplizieren.
(2) 1Der funktionsspezifische Kompensationsbedarf ist zu ermitteln, soweit folgende Beeinträchtigungen zu erwarten sind:
- 1.
- bei den Schutzgütern Biotope, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima oder Luft eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere,
- 2.
- beim Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung.
§ 8 Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen von Biotopen
§ 8 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Erhebliche Beeinträchtigungen von Biotopen sind ausgeglichen oder ersetzt, wenn im betroffenen Naturraum und innerhalb einer angemessenen Frist eine Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erfolgt, deren Biotopwert dem nach § 7 Absatz 1 ermittelten biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf entspricht. 2Die Lage der Naturräume ist auf der Grundlage der Anlage 4 zu bestimmen. 3Der nach § 7 Absatz 1 ermittelte biotopwertbezogene Kompensationsbedarf reduziert sich um den Biotopwert, der durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 9 Absatz 3 bis 5 erzielt worden ist.
(2) 1Der Biotopwert der Aufwertung ergibt sich aus der Differenz zwischen den Biotopwerten des zu erreichenden Zustands (Zielbiotop) und des vorhandenen Zustands (Ausgangsbiotop) multipliziert mit der aufgewerteten Fläche in Quadratmetern. 2Für die Bestimmung der Biotopwerte gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) 1Bei einer Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, die mit einer Entsiegelung verbunden ist, sind zusätzlich 30 Wertpunkte je Quadratmeter aufgewerteter Fläche anzusetzen. 2Die durch Wiedervernetzungsmaßnahmen erzielte mittelbare Aufwertung in angrenzenden Räumen ist unter Beachtung der in Anlage 6 Abschnitt C Spalte 2 genannten Anforderungen in angemessenem Umfang anzuerkennen.
(4) 1Bei Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz von Eingriffen auf Flächen im Sinne des § 4 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nutzungsbedingt einen hohen Anteil hochwertiger Biotope (Wertpunktzahl 16 oder höher) aufweisen, kann eine Aufwertung zwischen drei bis sechs Wertpunkten erfolgen. 2Eine höhere Wertpunktzahl als 24 Punkte kann jedoch nicht erreicht werden.
(5) Erhebliche Beeinträchtigungen besonderer Schwere von Biotopen sind nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 5 auszugleichen oder zu ersetzen.
§ 9 Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen weiterer Schutzgüter
§ 9 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft werden durch die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 zu bestimmende erforderliche Aufwertung ausgeglichen oder ersetzt.
(2) 1Mindestens erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erhebliche Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter sind nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 zu kompensieren. 2Einer solchen Kompensation bedarf es nicht, soweit
- 1.
- im Einzelfall ein Ausgleich oder Ersatz nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 naturschutzfachlich nicht sinnvoll ist und durch Maßnahmen auf der Grundlage eines Konzepts eine naturschutzfachlich sinnvollere Aufwertung erfolgt,
- 2.
- infolge des Eingriffs innerhalb von fünf Jahren höherwertige Biotope entstehen oder entwickelt werden können als die Biotope, die auf der durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Fläche vorhanden sind, oder
- 3.
- für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft entsprechende Maßnahmen nach dem sonstigen Fachrecht vorgesehen sind.
(3) 1Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn die betroffene Funktion unter Berücksichtigung der Maßgaben nach Anlage 5 Abschnitt A Spalte 3 durch Maßnahmen in dem in der Anlage 5 Abschnitt A Spalte 4 jeweils bezeichneten Raum und innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt ist. 2Bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen sind Entwicklungszeiten nach Anlage 5 Abschnitt B zu berücksichtigen.
(4) 1Eine Beeinträchtigung ist ersetzt, wenn die betroffene Funktion unter Berücksichtigung der Maßgaben nach Anlage 5 Abschnitt A Spalte 3 durch Maßnahmen in dem betroffenen nach Anlage 4 umgrenzten Naturraum und innerhalb einer angemessenen Frist hergestellt ist. 2Bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen sind Entwicklungszeiten nach Anlage 5 Abschnitt B zu berücksichtigen.
(5) Soweit Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auszugleichen oder zu ersetzen sind, können die Anforderungen der Absätze 3 und 4 auch durch eine landschaftsgerechte Neugestaltung erfüllt werden.
§ 10 Berücksichtigung agrarstruktureller Belange
(1) 1Soweit agrarstrukturelle Belange im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes betroffen sein können, beteiligt die zuständige Behörde bei der Prüfung der Geeignetheit der Flächen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen die zuständigen Landwirtschafts- und Forstbehörden. 2Agrarstrukturelle Belange sind insbesondere betroffen, wenn eine erhebliche Verminderung der land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche oder eine wesentliche Veränderung der für die Land- oder Forstwirtschaft erforderlichen Infrastruktureinrichtungen zu erwarten ist.
(2) 1Für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Böden, die nach vorhandenen Informationen über den jeweiligen Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt, auf dessen oder auf deren Gebiet die Böden liegen, eine besonders hohe Nutzbarkeit aufweisen. 2Die Bewertung der Nutzbarkeit richtet sich nach der Bodenfruchtbarkeit gemessen an den Acker- und Grünlandzahlen nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist. 3In die Bewertung sollen weitere Kriterien wie die Größe und der Zuschnitt der Flächen, deren äußere und innere Erschließung sowie weitere natürliche Ertragsbedingungen einbezogen werden, wenn für die Kriterien ein behördliches Konzept vorliegt.
(3) 1Eine Inanspruchnahme von für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeigneten Böden kann nur erfolgen, nachdem geprüft wurde, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen erbracht werden kann. 2Sie bedarf einer Begründung im Rahmen der Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.
§ 11 Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen; Entsiegelung und Wiedervernetzung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die in Anlage 6 Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, werden unter regelmäßiger Beachtung der in Anlage 6 Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen festgesetzt.
(2) 1Maßnahmen zur Entsiegelung werden unter Beachtung der Anlage 6 Abschnitt B festgesetzt. 2Sie dienen insbesondere dazu, eingriffsbedingte Neuversiegelungen und damit verbundene Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen auszugleichen oder zu ersetzen.
(3) 1Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen werden unter Beachtung der Anlage 6 Abschnitt C festgesetzt. 2Sie dienen insbesondere dazu, bestehende Beeinträchtigungen der ökologischen Austauschbeziehungen sowie des räumlichen Zusammenhangs von Lebensräumen zu verringern.
§ 12 Unterhaltung und rechtliche Sicherung; Übertragung auf Einrichtungen
(1) 1Die während des nach § 15 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzten Zeitraums erforderliche Unterhaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen umfasst die zur Entwicklung und Erhaltung erforderliche Pflege. 2Der Unterhaltungszeitraum richtet sich nach der für die Erreichung des Kompensationsziels erforderlichen Dauer; er überschreitet in der Regel die Dauer von 25 Jahren nicht.
(2) 1Die zuständige Behörde entscheidet über die Art und Weise der rechtlichen Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Maßnahmen, die auf Grundstücken der öffentlichen Hand durchgeführt werden sollen, bedürfen keiner dinglichen Sicherung. 3Maßnahmen, die auf Grundstücken des Verursachers eines Eingriffs durchgeführt werden sollen, bedürfen in der Regel keiner dinglichen Sicherung. 4Die rechtliche Sicherung hat so lange zu erfolgen, wie die durch den Eingriff verursachten Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes andauern.
(3) 1Der Verursacher eines Eingriffs kann die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen durch Vertrag auf eine Einrichtung übertragen, die die Durchführung der Maßnahmen während des erforderlichen Zeitraums gewährleistet. 2Einrichtungen im Sinne des Satzes 1, denen die Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorhaben, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind, übertragen werden kann, sind die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie nach Landesrecht anerkannte Einrichtungen.
§ 13 Voraussetzungen der Ersatzzahlung
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes sind im Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht in angemessener Frist ausgleichbar oder ersetzbar, soweit die Anforderungen der §§ 8 und 9 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfüllt werden können. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
- die betroffene Funktion durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen herstellbar ist oder
- 2.
- Flächen, auf denen die Maßnahmen durchgeführt werden können, im betroffenen Naturraum nicht vorhanden oder nicht verfügbar sind.
(2) 1Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die von Mast-, Turm- oder sonstigen Hochbauten verursacht werden, die höher als 20 Meter sind, sind in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar. 2Abweichend von Satz 1 ist der Rückbau bestehender Mast- und Turmbauten im räumlichen Zusammenhang als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme anzuerkennen.
(3) Der Verursacher des Eingriffs hat die Gründe für die Nichtausgleichbarkeit oder Nichtersetzbarkeit von erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes im Rahmen der Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes darzulegen.
§ 14 Höhe der Ersatzzahlung
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Bemisst sich die Ersatzzahlung nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 6 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, sind die erforderlichen durchschnittlichen Kosten für die Flächenbereitstellung auf der Grundlage der Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, festzustellen.
(2) 1Sind die durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht feststellbar im Sinne von § 15 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, beträgt die Ersatzzahlung für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
- 1.
- bei Mast- und Turmbauten, insbesondere bei Windenergieanlagen, Freileitungsmasten, Funkmasten, Funk- und Aussichtstürmen, Pfeilern von Talbrücken und vergleichbaren baulichen Anlagen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Meter Anlagenhöhe
- a)
- in Wertstufe 2: 100 Euro,
- b)
- in Wertstufe 3: 200 Euro,
- c)
- in Wertstufe 4: 300 Euro,
- d)
- in Wertstufe 5: 500 Euro,
- e)
- in Wertstufe 6: 800 Euro,
- 2.
- bei Gebäuden entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Kubikmeter umbauten Raums
- a)
- in Wertstufe 2: 0,01 Euro,
- b)
- in Wertstufe 3: 0,02 Euro,
- c)
- in Wertstufe 4: 0,03 Euro,
- d)
- in Wertstufe 5: 0,05 Euro,
- e)
- in Wertstufe 6: 0,08 Euro,
- 3.
- bei Abgrabungen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Quadratmeter in Anspruch genommener Fläche
- a)
- in Wertstufe 2: 0,10 Euro,
- b)
- in Wertstufe 3: 0,20 Euro,
- c)
- in Wertstufe 4: 0,30 Euro,
- d)
- in Wertstufe 5: 0,50 Euro,
- e)
- in Wertstufe 6: 0,80 Euro,
- 4.
- bei Aufschüttungen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je 100 Kubikmeter aufgeschütteten Materials
- a)
- in Wertstufe 2: 0,30 Euro,
- b)
- in Wertstufe 3: 0,60 Euro,
- c)
- in Wertstufe 4: 1 Euro,
- d)
- in Wertstufe 5: 1,60 Euro,
- e)
- in Wertstufe 6: 2,40 Euro.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erfolgt die Ermittlung der Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes in einem Umkreis um die Anlage, dessen Radius das Fünfzehnfache der Anlagenhöhe beträgt. 2Umfasst ein Vorhaben zwei oder mehr Mast- oder Turmbauten oder werden Mast- oder Turmbauten im räumlichen Zusammenhang mit bereits bestehenden Mast- oder Turmbauten errichtet, verringert sich die nach Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 15 Prozent. 3Wird die Landschaft zwischen Mastbauten durch eine oder mehrere Leitungen überspannt, erhöht sich die errechnete Ersatzzahlung um 10 Prozent. 4Für Windenergieanlagen auf See gilt § 15 Absatz 1 Nummer 2.
(4) 1Eine Zu- oder Umbeseilung im Sinne des § 3 Nummer 1 Buchstabe a oder b des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, die ohne Erhöhung von Masten erfolgt, ist in der Regel im Hinblick auf das Landschaftsbild nicht zu kompensieren. 2Beim Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ist lediglich die Erhöhung gegenüber dem Ausgangszustand relevant. 3Dies gilt auch für Zu- und Umbeseilungen, die nicht von Satz 1 erfasst werden. 4Beim Parallelneubau im Sinne des § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verringert sich die nach Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung abweichend von Absatz 3 Satz 2 um 30 Prozent.
(5) Nicht feststellbare Kosten im Sinne von § 15 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Kosten von nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere in den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 2.
§ 15 Bewertung und Ersatzgeldbemessung für Windenergieanlagen auf See
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See einschließlich der hierfür erforderlichen Nebeneinrichtungen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels gelten die folgenden Maßgaben:
- 1.
- 1Soweit eine Sicherheitszone nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, eingerichtet wird, in der die Fischerei während der gesamten Betriebsdauer ausgeschlossen wird, gelten die Beeinträchtigungen der Schutzgüter Biotope und Boden einschließlich der darin vorkommenden Pflanzen und Tiere als auch der Schutzgüter Wasser und Luft als kompensiert. 2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gilt dies auch für Beeinträchtigungen der in Satz 1 genannten Schutzgüter durch Konverter, deren Sicherheitszone eine Schnittmenge mit den von Satz 1 erfassten Sicherheitszonen aufweist. 3Die Erlaubnis passiver Fischerei mit Reusen und Körben außerhalb des Bereichs der Sicherheitszone, in dem sich die Anlagen selbst befinden, bleibt von Satz 1 unberührt.
- 2.
- Für Anlagen in einem Cluster im Sinne von § 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes verringert sich abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 2 die nach § 14 Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 35 Prozent.
- 3.
- Bei der Bemessung des Ersatzgeldes nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 ist für das beeinträchtigte Landschaftsbild die Wertstufe 2 nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a zugrunde zu legen.
(2) Die Geltung dieser Verordnung für die Vermeidung und Kompensation von Eingriffen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels bleibt im Übrigen unberührt.
§ 16 Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung
Setzt die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 Satz 6 zweiter Halbsatz des Bundesnaturschutzgesetzes in Art und Umfang fest, kann sie neben den in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, vorgesehenen Arten der Sicherheit zulassen, dass die Sicherheit bewirkt wird durch
- 1.
- die Stellung einer Konzernbürgschaft,
- 2.
- eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder
- 3.
- eine gleichwertige Sicherheit.
§ 17 Übergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Eingriffe in Natur und Landschaft,
- 1.
- deren Zulassung vor dem 3. Juni 2020 bei einer Behörde beantragt wurde, deren Anzeige vor dem 3. Juni 2020 erfolgt ist oder, für den Fall, dass sie von einer Behörde durchgeführt werden, mit deren Durchführung vor dem 3. Juni 2020 begonnen wurde oder
- 2.
- bei denen die zuständige Behörde vor dem 3. Juni 2020 Folgendes erfolgt ist:
- a)
- die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist, oder nach entsprechenden Vorschriften des Landesrechts,
- b)
- die Einleitung des Verfahrens zur Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach entsprechenden Vorschriften des Landesrechts oder
- c)
- die Vorlage des UVP-Berichts durch den Vorhabenträger nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist diese Verordnung anzuwenden, wenn der Verursacher eines Eingriffs dies beantragt.
(3) Bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach den §§ 16 und 56a des Bundesnaturschutzgesetzes können weiterhin als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes herangezogen werden.
(4) 1Die Erfassung der im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope erfolgt anhand der Kartieranleitung zu dieser Verordnung. 2Solange eine solche Kartieranleitung zu dieser Verordnung noch nicht vorliegt, soll die Erfassung der im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope anhand der bereits gebräuchlichen Kartieranleitungen der jeweils von dem Vorhaben betroffenen Länder erfolgen.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Juni 2020.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Svenja Schulze
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1) Bestandserfassung und -bewertung weiterer Schutzgüter und Funktionen
Anlage 1 wird in 5 Vorschriften zitiert
Schutzgüter | Funktionen | Erfassung und Bewertung | Bedeutung der Funktionen |
Tiere | Vielfalt von Tierarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt | Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherung der biologischen Vielfalt. Zu berücksichtigen sind dabei eingriffsrelevante Arten bzw. Artengruppen. Eingriffsrelevante Arten bzw. Artengruppen bilden die Lebensraumqualität, insbe- sondere unter Berücksich- tigung indikatorischer Ansät- ze, im Eingriffsraum hinrei- chend ab. Die Ergebnisse der Erfassung von Arten und Lebensräumen der FFH- und der Vogel- schutzrichtlinie, sowie weiterer einschlägiger Gutachten, sind bei der Einschätzung der Bedeutung des vom Eingriff betroffenen Raumes mit heranzuziehen. | hervorragend (6): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Viel- falt eine hervorragende Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben sehr hoch (5): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Viel- falt eine sehr hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben hoch (4): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Viel- falt eine hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben mittel (3): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Viel- falt eine mittlere Bedeutung haben, z. B. im Falle von aktuell noch ungefährdeten Tierarten mit spezifischen Lebensraum- ansprüchen. gering (2): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Viel- falt eine geringe Bedeutung haben sehr gering (1): Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Viel- falt eine sehr geringe oder keine Bedeutung haben |
Pflanzen | Vielfalt von Pflanzen- arten einschließlich der innerartlichen Vielfalt | Standorte von Pflanzenarten hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherung der bio- logischen Vielfalt. Zu berücksichtigen sind dabei Standorte eingriffsrelevanter Arten bzw. Artengruppen. Eingriffsrelevante Arten bzw. Artengruppen bilden die Lebensraumqualität, insbe- sondere unter Berücksich- tigung indikatorischer Ansät- ze, im Eingriffsraum hinreichend ab. Die Ergebnisse der Erfassung von Arten und Lebensräumen der FFH-Richtlinie, sowie weiterer einschlägiger Gut- achten, sind bei der Einschät- zung der Bedeutung des vom Eingriff betroffenen Raumes mit heranzuziehen. | hervorragend (6): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hervorragende Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben sehr hoch (5): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben hoch (4): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung haben mittel (3): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine mittlere Bedeutung haben, z. B. im Falle von aktuell noch ungefährdeten Pflanzenarten mit spezifischen Standort- ansprüchen |
gering (2): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine geringe Bedeutung haben sehr gering (1): Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr geringe oder keine Bedeutung haben | |||
Boden | natürliche Boden- funktionen Regler- und Speicher- funktion Filter- und Puffer- funktion natürliche Boden- fruchtbarkeit | Auswertung vorhandener Bodeninformationen/-daten und weiterer Datengrundlagen im Hinblick auf: Eigenschaften von Böden zur Einschätzung der Boden- funktionen, z. B. Bodenart Bestehende Versiegelungen/ Überschüttungen Bestehende Verdichtungen Veränderung des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grund- wasserspiegels durch Grund- wasserabsenkung oder Über- stauung Stoffliche Belastungen von Böden (Erfassung in der Regel über BBodSchG/BBodSchV) | hervorragend (6): Böden mit hervorragender Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen sehr hoch (5): Böden mit sehr hoher Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen hoch (4): Böden mit hoher Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen mittel (3): Böden mit mittlerer Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen gering (2): Böden mit geringer Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen sehr gering (1): Fläche versiegelt oder befestigt |
Vielfalt von Boden- typen und Boden- formen als Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes | Auswertung vorhandener Bodeninformationen/-daten im Hinblick auf: Ausprägungen von Böden hinsichtlich ihrer wissen- schaftlichen, naturgeschicht- lichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Bedeutung unter Berücksichtigung vorge- nommener Schutzwürdigkeits- und Gefährdungseinstufungen und der Funktion als Archiv der Natur- und Kultur- geschichte | hervorragend (6): Ausprägungen von Böden mit hervor- ragender wissenschaftlicher, natur- geschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung sehr hoch (5): Ausprägungen von Böden mit sehr hoher wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung hoch (4): Ausprägungen von Böden mit hoher wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung mittel (3): Ausprägungen von Böden mit einer mittleren wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Bedeutung gering (2): Ausprägungen von Böden mit geringer wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutung sehr gering (1): Ausprägungen von Böden mit sehr geringer bis keiner wissenschaftlichen, natur- geschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Bedeutung | |
Wasser | Funktionen für den Na- turhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität der Ober- flächengewässer ein- schließlich der natürli- chen Selbstreinigungs- fähigkeit der Fließ- gewässer ergeben | Auswertung vorhandener Datengrundlagen hinsichtlich der Gewässerqualität, der Hydromorphologie und des Abflusses | Die Bewertung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ. Dabei wird u. a. die Einstufung des öko- logischen und chemischen Zustands bzw. das ökologische Potenzial der Oberflächen- gewässer nach der Oberflächengewässerverordnung berücksichtigt. |
Funktionen für den Na- turhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität des Grund- wassers ergeben | Auswertung vorhandener Datengrundlagen hinsichtlich der Art und Mächtigkeit des Grundwasserleiters (Ergiebigkeit), Grundwasser- qualität, Grundwasserflur- abstand, Art und Mächtigkeit der Deckschichten u. a. | Die Bewertung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ. Dabei wird u. a. die Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands und des chemischen Grundwasserzustands nach der Grundwasserverordnung berücksichtigt. | |
Hochwasserschutz- funktion und Funktio- nen im Niederschlags- Abflusshaushalt (Retentionsfunktion) | Betroffenheit von Fließgewäs- sern, Auenbereichen bzw. Überschwemmungsbereichen und Rückhalteflächen, Auswertung vorhandener Datengrundlagen hinsichtlich Bemessungshochwasser Risikogebiete festgesetzte oder vorläufig gesicherte Überschwem- mungsgebiete Überschwemmungsflächen | Die Bewertung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ, u. a. unter Zugrundelegung der Über- flutungswahrscheinlichkeit der betreffenden Fließgewässer und Auen. | |
Klima, Luft | klimatische und luft- hygienische Aus- gleichsfunktionen | Sofern ein Bezug der Entste- hungsgebiete und Leitbahnen zu Siedlungen bzw. Belastungsräumen besteht, Erfassung der Frisch- und Kaltluftentste- hungsgebiete Hauptwindrichtung Frisch- und Kaltluftleitbahnen Freiräume mit bioklimatischer Bedeutung im Siedlungsraum Art und Größe der Siedlungen bzw. Belastungsräume | hervorragend (6): besonders leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder besonders leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im stark belasteten Sied- lungsraum sehr hoch (5): leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentste- hungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftab- fluss- oder Luftleitbahnen oder leistungs- fähige Freiräume und Freiflächen jeweils im stark belasteten Siedlungsraum hoch (4): leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentste- hungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftab- fluss- oder Luftleitbahnen oder leistungs- fähige Freiräume und Freiflächen jeweils im mäßig belasteten Siedlungsraum mittel (3): leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentste- hungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftab- fluss- oder Luftleitbahnen oder leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im unbe- lasteten/gering belasteten Siedlungsraum gering (2): weniger leistungsfähige Kalt- oder Frisch- luftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder weniger leistungsfähige Freiräume und Freiflächen oder kein Bezug zu einem Siedlungsraum |
sehr gering (1): fehlende Kalt- oder Frischluftentstehungs- gebiete oder fehlende Freiräume und Freiflächen | |||
Klimaschutzfunktionen durch Treibhausgas- speicher oder -senken | Ökosysteme, die als Treib- hausgasspeicher oder -sen- ken fungieren: insbesondere Bodentyp einschließlich Humusgehalt, Grundwasserflurabstand, Moore und ihre Degradations- und Regenerationsstadien insbesondere langfristige Kohlenstofffestlegung und Berücksichtigung weiterer Treibhausgase | hervorragend (6): intakte Moore sehr hoch/hoch (5/4): leicht entwässerte/degradierte Moore, Wälder und weitere Standorte, die dauerhaft vegetationsbedeckt sind - Einzelfallprüfung erforderlich mittel (3): Standorte mit mittleren Speicher- oder Senkenpotenzialen gering (2): Standorte mit geringen Speicher- oder Senkenpotenzialen sehr gering (1): Standorte mit sehr geringen bis fehlenden Speicher- oder Senkenpotenzialen, insbesondere versiegelte Flächen | |
Land- schaftsbild Bei der Gesamt- bewertung ist die je- weils höher bewertete Funktion ausschlag- gebend | Vielfalt von Land- schaften als Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes | Landschaftskategorien: Naturlandschaften - § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG: Räume mit naturlandschaft- licher Prägung (z. B. Buchen- wälder, Moore, Flussauen) Historisch gewachsene Kulturlandschaften - § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG: Räume, die durch spezifische historische Nutzungen, Struk- turen und/oder Elemente ge- prägt sind Naturnahe Kulturland- schaften ohne wesentliche Prägung durch technische Infrastruktur: Landschaftsräume mit einem hohen Anteil an naturnahen Biotopen und einer geringen Zerschneidung (vgl. § 1 Abs. 5 BNatSchG) Sonstige besondere Einzel- landschaften mit besonderer natürlicher und kultureller Prägung: z. B. bergbaulich oder militärisch überprägte Land- schaften mit besonderer Naturausprägung und beson- deren Relikten | hervorragend (6): eine Landschaft von hervorragender Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer hervorragenden Aus- prägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie sehr hoch (5): eine Landschaft von sehr hoher Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer sehr hohen Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie hoch (4): eine Landschaft von hoher Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer hohen Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie mittel (3): eine Landschaft mit einer mittleren Ausprägung mehrerer wertbestimmender Merkmale der in Spalte 3 genannten Landschaftskategorien gering (2): eine Landschaft mit wenigen wertbestim- menden Merkmalen der in Spalte 3 genannten Landschaftskategorien sehr gering (1): eine Landschaft mit sehr wenigen oder keinen wertbestimmenden Merkmalen der in Spalte 3 genannten Landschafts- kategorien |
Funktionen im Bereich des Erlebens und Wahrnehmens von Landschaft einschließ- lich der Eignung der Landschaft für die landschaftsgebundene Erholung | Gesamthafte Erfassung der Erlebnis- und Wahrneh- mungsqualität der Landschaft in konkreten Landschafts- bildeinheiten im Hinblick auf die landschaftliche Alltags- erfahrung der Bevölkerung sowie die landschaftsgebun- dene Erholung; dabei beson- dere Berücksichtigung der Eigenart des jeweiligen Land- schaftstyps landschaftsprägende Elemente, die bei der Bestim- mung der Landschaftsbild- qualität berücksichtigt werden (einschließlich ihrer Dichte und Anordnung): Erlebnis- und Wahrneh- mungsqualität der Einzel- elemente der Landschaft (den zuvor benannten Schutz- gütern zugeordnet, z. B. Bio- toptypen), sofern ihnen eine landschaftsprägende Bedeu- tung zukommt weitere Einzelelemente von besonderer Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität sind etwa: Hangkanten und Hügel, Einzelbäume, Baumgruppen und Waldränder, Wege unter- schiedlicher Ausprägung Landschaftstypen als erste Stufe der Bestimmung der Eigenart: Küstenlandschaften Waldlandschaften/waldreiche Landschaften strukturreiche Kulturland- schaften Mittelgebirgslandschaften mit Wechsel von Wald, Ackerbau, Grünland und anderen Land- nutzungen weitere strukturreiche Kultur- landschaften, z. B. durch Weinbau, Obstbau, Gewässer, Heiden oder Moore geprägte Kulturlandschaften offene Kulturlandschaften weiträumige ackerbaulich ge- prägte Kulturlandschaften weiträumige grünlandgeprägte Kulturlandschaften Alpen-/Voralpenlandschaft urbane/semi-urbane Land- schaften | hervorragend (6): Landschaftsbildeinheit mit herausragender Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. unverbaute, naturnahe Küstenlandschaften; durch extensive Grünlandnutzung geprägte Vor- alpenlandschaften mit Niedermooren, Seen und Hochgebirgskulisse sehr hoch (5): Landschaftsbildeinheit mit sehr hoher Be- deutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. großflächige, weitgehend ungestörte Waldgebiete mit charakteristischen Waldtypen und weiteren Elementen wie Felsen oder naturnahen Bachläufen; Räume in weiträumigen offenen, ackerbaulich geprägten Kulturlandschaften mit Grünlandauen und weiteren für den konkreten Raum typischen Landschafts- elementen hoch (4): Landschaftsbildeinheit mit hoher Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. Räume in semi- urbanen Landschaften mit Landschafts- elementen, die deren Eigenart betonen und zur landschaftsgebundenen Erholung be- sonders geeignet sind; Gebiete in struktur- reichen Mittelgebirgen mit typischem Wechsel von Ackerbau, Grünland und Wald einschließlich gliedernder Gehölze mittel (3): Landschaftsbildeinheit mit mittlerer Bedeu- tung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. mono- strukturierte Wälder oder reliefarme Acker- landschaften ohne Strukturierung durch Gewässer oder Gehölze gering (2): Landschaftsbildeinheit mit geringer Bedeu- tung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. urbane/ semi-urbane Landschaften mit geringem Freiraumanteil und mit geringer städte- baulicher Attraktivität sehr gering (1): Landschaftsbildeinheit mit sehr geringer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. urbane/ semi-urbane Landschaften mit sehr geringem Freiraumanteil oder mit sehr geringer städtebaulicher Attraktivität |
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1) Liste der Biotoptypen und -werte
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Code | Biotoptyp | Biotop- typenwert |
BIOTOPTYPEN DER MEERE UND KÜSTEN | | |
02. | BENTHAL DER NORDSEE | |
02.01 | Eulitorales Benthal der Nordsee (Wattflächen, kurz: EBN) | |
02.01.01.01 | EBN Felsen- und Steingrund mit Epibenthos | 17 |
02.01.01.01.02 | EBN Felsen- und Steingrund mit epibenthischen Muscheln (Bivalvia) | 19 |
02.01.01.02 | EBN Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna | 15 |
02.01.02.01 | EBN Schillgrund mit Epibenthos | 21 |
02.01.02.02 | EBN Schillgrund mit Infauna | 15 |
02.01.02.03 | EBN Schillgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna | 15 |
02.01.03 | EBN Torfgrund - ausschließlich Wattenmeer und Ästuare | 18 |
02.01.04.01 | EBN Sandgrund mit Epibenthos (ggf. mit Queller oder Schlickgras) | 17 |
02.01.04.01.01.03 | EBN Sandgrund mit Seegras (Zostera-Seegraswiesen) | 18 |
02.01.04.01.02 | EBN Sandgrund mit (lagestabilen) epibenthischen Muscheln (Bivalvia) | 21 |
02.01.04.02 | EBN Sandgrund mit Infauna | 16 |
02.01.04.03 | EBN Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna | 15 |
02.01.05.01 | EBN Schlickgrund mit Epibenthos (ggf. mit Queller oder Schlickgras) | 17 |
02.01.05.01.01.03 | EBN Schlickgrund mit Seegras (Zostera-Seegraswiesen) | 18 |
02.01.05.01.02 | EBN Schlickgrund mit (lagestabilen) epibenthischen Muscheln (Bivalvia) | 21 |
02.01.05.02 | EBN Schlickgrund mit Infauna | 17 |
02.01.05.03 | EBN Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna | 16 |
02.01.06a | EBN Biogenes Riff mit Europäischen Austern | 23 |
02.01.07a | EBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Pazifischen Austern | 16 |
02.01.08a | EBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis) | 22 |
02.01.09a | EBN Muschelkulturen | 8 |
02.02 | Sublitorales Benthal der Nordsee (kurz: SBN) | |
02.02.01.01 | SBN Felsen- und Steingrund mit Epibenthos | 13 |
02.02.01.02 | SBN Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna | 11 |
02.02.02a | SBN Geschiebemergel-/Kleigrund - vorwiegend an exponierten Küstenabschnitten | 13 |
02.02.04.01 | SBN Schillgrund mit Epibenthos | 15 |
02.02.04.01.02 | SBN Schillgrund mit Nesseltieren (Cnidaria) | 16 |
02.02.04.02 | SBN Schillgrund mit Infauna | 11 |
02.02.04.03 | SBN Schillgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna | 11 |
02.02.05 | SBN Torfgrund - vorwiegend Wattenmeer und Ästuare | 14 |
02.02.06.01 | SBN Mischsubstrat mit Epibenthos | 15 |
02.02.06.02 | SBN Mischsubstrat mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna | 11 |
02.02.07 | SBN Grobsedimentbank (Sandbank-Komplex) | 14 |
02.02.08.01 | SBN Ebenes Grobsediment mit Epibenthos | 15 |
02.02.08.02 | SBN Ebenes Grobsediment mit Infauna | 14 |
02.02.08.02.01.02 | SBN Ebenes Grobsediment mit Goniadella-Spisula-Gemeinschaft, dominiert von Trogmuscheln (Mactra/Spisula) | 15 |
02.02.08.03 | SBN Ebenes Grobsediment mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna | 11 |
02.02.09 | SBN Sandbank (inkl. Megarippelfelder) | 13 |
02.02.10.01 | SBN Ebener Sandgrund mit Epibenthos | 15 |
02.02.10.01.01a | SBN Ebener Sandgrund mit Makrophytenbeständen oder Seegraswiesen (wurzelnden Pflanzen, Laichkräutern, Meersalden, Zostera-Seegraswiesen oder Teichfaden) - nur Wattenmeer und Ästuare | 18 |
02.02.10.02 | SBN Ebener Sandgrund mit Infauna | 13 |
02.02.10.02.01.01 | SBN Sandgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Callianassa/ Nephrops/Upogebia | 14 |
02.02.10.02.01.02 | SBN Ebener Sandgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Islandmuscheln (Arctica islandica) | 17 |
02.02.10.02.03 | SBN Ebener Sandgrund mit Bathyporaia-Tellina-Gemeinschaft - nur offene Nordsee | 14 |
02.02.10.03 | SBN Ebener Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna | 11 |
02.02.11.01 | SBN Schlickgrund mit Epibenthos, vor allem mit wurzelnden Pflanzen - nur gering exponierte, flache Buchten des Wattenmeeres und der Ästuare | 17 |
02.02.11.02 | SBN Schlickgrund mit Infauna | 13 |
02.02.11.02.01.01 | SBN Schlickgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Calianassa/ Nephrops/Upogebia | 14 |
02.02.11.02.01.02 | SBN Schlickgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Islandmuscheln (Arctica islandica) | 17 |
02.02.11.02.02.04 | SBN Schlickgrund mit Nucula nitidosa-Gemeinschaft, dominiert von Islandmuscheln (Arctica islandica) | 17 |
02.02.11.03 | SBN Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makro- flora und -fauna - vorwiegend gering exponierte, flache Buchten des Wattenmeeres und der Ästuare | 11 |
02.02.12a | SBN Geogenes Riff inkl. Steinfeld/Blockfeld, mariner Findling, Restsediment mit vereinzelten Steinen oder Blöcken | 17 |
02.02.13a.01 | SBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis) | 20 |
02.02.13a.02 | SBN Biogenes Riff mit epibenthischen Vielborstern, v. a. Sandkoralle (Sabellaria) | 22 |
02.02.13a.03 | SBN Biogenes Riff mit Europäischen Austern | 22 |
02.02.13a.04 | SBN Biogenes Riff mit Pazifischen Austern | 13 |
02.02.13a.05 | SBN Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe | 15 |
02.02.13a.06 | SBN Muschelkulturen | 7 |
05. | BENTHAL DER OSTSEE | |
05.01 | Hydrolitorales Benthal der Ostsee (Windwatt, kurz: HBO) | |
05.01.01 | HBO Felsen- und Steingrund | 12 |
05.01.01.01.01 | HBO Felsen- und Steingrund mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus vesiculosus | 16 |
05.01.02 | HBO Torfgrund | 15 |
05.01.03 | HBO Mischsubstrat | 12 |
05.01.03.01.01 | HBO Mischsubstrat mit wurzelnden Pflanzen - überwiegend in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren | 16 |
05.01.03.01.02 | HBO Mischsubstrat mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus vesiculosus | 16 |
05.01.04 | HBO Grobsediment | 12 |
05.01.04.01.01 | HBO Grobsediment mit wurzelnden Pflanzen - überwiegend in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren | 16 |
05.01.04.01.01 | HBO Grobsediment mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus vesiculosus | 16 |
05.01.05.01.01 | HBO Sandgrund mit wurzelnden Pflanzen - überwiegend in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren | 16 |
05.01.05.02 | HBO Sandgrund mit Infauna | 14 |
05.01.05.03a | HBO Hydrolitoraler Sandgrund der Ostsee mit (vereinzeltem) Epibenthos oder ohne Makroflora oder -fauna | 12 |
05.01.06.02 | HBO Schlickgrund mit Infauna | 14 |
05.01.06.03a | HBO Schlickgrund mit (vereinzeltem) Epibenthos oder ohne Makroflora oder -fauna | 12 |
05.02 | Sublitorales Benthal der Ostsee (kurz: SBO) | |
05.02.01.01 | SBO Felsen- und Steingrund mit Epibenthos | 13 |
05.02.01.01.01a | SBO Felsen- und Steingrund mit Fucus oder Furcellaria lumbricalis | 15 |
05.02.01.02 | SBO Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna | 11 |
05.02.02a | SBO aufragender oder ebener Geschiebemergelgrund - vorwiegend an exponierten Küstenabschnitten der offenen Ostsee | 13 |
05.02.04 | SBO Schillgrund | 13 |
05.02.05 | SBO Torfgrund | 14 |
05.02.06.01 | SBO Mischsubstrat mit Epibenthos | 13 |
05.02.06.01.01.01 | SBO Mischsubstrat mit Armleuchteralgen (Characeae) - nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren | 15 |
05.02.06.01.01.04a | SBO Mischsubstrat mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen) | 16 |
05.02.06.01.02.01a | SBO Mischsubstrat mit Fucus oder Furcellaria lumbricalis | 15 |
05.02.06.02 | SBO Mischsubstrat mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna | 11 |
05.02.07 | SBO Grobsedimentbank (Sandbank-Komplex) | 13 |
05.02.08.01.01.03 | SBO Ebenes Grobsediment mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen) | 16 |
05.02.08.01.02 | SBO Ebenes Grobsediment mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen | 15 |
05.02.08.02 | SBO Ebenes Grobsediment der Ostsee mit Infauna | 13 |
05.02.08.03a | SBO Ebenes Grobsediment mit (vereinzeltem) Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna | 11 |
05.02.09 | SBO Sandbank (Sandbank-Komplex, inkl. Megarippelfelder) | 11 |
05.02.10.01 | SBO Ebener Sandgrund mit Epibenthos oder wurzelnden Pflanzen | 14 |
05.02.10.01.01.01 | SBO Ebener Sandgrund mit Armleuchteralgen (Characeae) - nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren | 15 |
05.02.10.01.01.04 | SBO Ebener Sandgrund mit Nixkraut (Najas marina) - nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren | 15 |
05.02.10.01.01.05 | SBO Sandgrund mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen) | 16 |
05.02.10.01.03 | SBO Ebener Sandgrund mit mehrjährigen (nicht festsitzenden) Makroalgen - nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren | 15 |
05.02.10.02 | SBO Ebener Sandgrund mit Infauna | 11 |
05.02.10.03 | SBO Ebener Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna | 11 |
05.02.11.01 | SBO Schlickgrund mit Epibenthos oder wurzelnden Pflanzen | 13 |
05.02.11.01.01.01 | SBO Schlickgrund mit Armleuchteralgen (Characeae) - nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren | 15 |
05.02.11.01.01.04 | SBO Schlickgrund mit Nixkraut (Najas marina) - nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren | 15 |
05.02.11.01.01.05 | SBO Sandgrund mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen) | 16 |
05.02.11.02 | SBO Schlickgrund mit Infauna | 11 |
05.02.11.03 | SBO Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna | 11 |
05.02.12a | SBO Geogenes Riff inkl. Steinfeld/Blockfeld, mariner Findling, Restsediment mit vereinzelten Steinen oder Blöcken | 16 |
05.02.13a | SBO Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis) | 15 |
05.02.14a | SBO Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe | 15 |
06a. | ANTHROPOGENE STRUKTUREN IM MEERES- UND KÜSTENBEREICH | |
06a.01. | Künstliche Strukturen im Meeres- und Küstenbereich | |
06a.01.01 | Hafenbecken und Marinas | 6 |
06a.01.02 | Hafenanlage an Land, Kai | 1 |
06a.01.03 | Küstenschutzbauwerk (inkl. Steinschüttungen, Deckwerke) | 4 |
06a.01.04 | Buhne, Mole | 5 |
06a.01.05 | Lahnung | 9 |
06a.01.06 | Schiffswrack | 9 |
06a.02 | Sonstige technische Bauwerke über Meeresboden | |
06a.02.01 | Technisches Bauwerk aus Naturstein/natürlichem Substrat in gleichartigem natürlichen Umgebungssubstrat | 9 |
06a.02.02 | Technisches Bauwerk aus Naturstein/natürlichem Material in anderem natürlichen Substrat | 4 |
06a.02.03 | Technisches Bauwerk aus sonstigen Materialien | 2 |
06a.03 | Naturfernes Salz- und Brackgewässer im Küstenbereich | |
06a.03.01 | Fahrrinne im Wattenmeer | 5 |
06a.03.02 | Ausgebauter Brackwasserbach | 8 |
06a.03.03 | Salz- und Brackwassergraben im Küstenbereich | 8 |
06a.03.04 | Naturfernes salzhaltiges Abgrabungsgewässer der Küste | 5 |
06a.03.05 | Sonstiges anthropogenes Salz- und Brackgewässer im Küstenbereich | 6 |
06a.04 | Anthropogene Sand-, Spül- und Verlandungsflächen | |
06a.04.01 | Spülfläche mit Wattvegetation | 10 |
06a.04.02 | Spülfläche mit Salzwiese | 10 |
06a.04.03 | Sonstige Spül- und Verlandungsflächen | 8 |
07. | SALZGRÜNLAND DER NORDSEEKÜSTE (Supralitoral) | |
07.01 | Unteres Salzgrünland der Nordseeküste (z. B. Andelrasen) | 18 |
07.02 | Höhergelegenes Salzgrünland der Nordseeküste (z. B. Rotschwingel- und Bottenbinsenrasen) | 16 |
07.03 | Strandwiesen der Nordseeküste [Komplex] | 19 |
07.04 | Brack- und Salzwasserröhricht der Nordseeküste und der Ästuare | 18 |
07.05 | Brackwasser-Hochstaudenflur der Nordseeküste und der Ästuare | 20 |
07.06 | Brackwasserbeeinflusstes Grünland der Nordseeküste und der Ästuare | 20 |
08. | SALZGRÜNLAND, BRACKWASSERRÖHRICHTE UND HOCHSTAUDENFLUREN DES GEOLITORALS DER OSTSEEKÜSTE | |
08.01 | Salzgrünland des Geolitorals der Ostseeküste (ohne Röhrichte) | 21 |
08.02 | Brackwasserröhrichte der Ostseeküste (Übergangsbereich Hydro- und Geolitoral) | 17 |
08.03 | Brackwasser-Hochstaudenfluren der Ostseeküste | 18 |
08.04 | Schlenke, Kolk und Rinne des Geolitorals der Ostseeküste mit Pionier- vegetation (u. a. Queller) | 18 |
08.05 | Strandwiesen der Ostseeküste [Komplex] | 18 |
09. | SÄNDE, SAND-, GERÖLL- UND BLOCKSTRÄNDE | |
09.01 | Sandbank, Außensand und Nehrungshaken | 18 |
09.02 | Sandstrände und Sandplaten | 18 |
09.03 | Kies- und Geröllstrände | 17 |
09.04 | Blockstrände | 17 |
09.05 | Strandwälle | 18 |
09.06 | Strandgewässer | 20 |
10. | KÜSTENDÜNEN | |
10.01 | Vordüne | 20 |
10.02 | Weißdüne | 18 |
10.03 | Graudünen (Dünenrasen) | 20 |
10.04 | Braundünen (Küstendünenheiden) | 20 |
10.05 | Feuchte/nasse Dünentäler, inkl. Dünenmoore [Komplex] | 24 |
10.06 | Dünengebüsche | 18 |
10.07 | Wanderdüne | 22 |
11. | FELS- UND STEILKÜSTEN | |
11.01 | Sandstein-Felsküste (nur Helgoland) | 22 |
11.02 | Kreide-Felsküste (Ostsee) | 18 |
11.03 | Geestkliff der Nordseeküste und -inseln | 19 |
11.04 | Moränensteilküsten der Ostsee | 17 |
12a. | FLIESSGEWÄSSER DER BRACKWASSER-ÄSTUARE | |
12a.01 | Unverändertes und gering verändertes Fließgewässer der Brackwasser- Ästuare | 23 |
12a.02 | Mäßig verändertes Fließgewässer der Brackwasser-Ästuare | 15 |
12a.03 | Stark verändertes Fließgewässer der Brackwasser-Ästuare | 6 |
12a.04 | Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs an Ästuaren einschließlich Brackwasserwatt | |
12a.04.01 | - Natürliche oder naturnahe Ausprägung | 20 |
12a.04.02 | - Bedingt naturnahe Ausprägung | 14 |
BIOTOPTYPEN DES BINNENLANDES | | |
22. | QUELLEN (inkl. Quellabfluss [Krenal]) | |
22.01.01 | Kalkarme Sicker- und Sumpfquellen (Helokrenen) | 22 |
22.01.02 | Kalkreiche Sicker- und Sumpfquellen (Helokrenen) (inkl. Kalktuff-Sicker- und -Sumpfquelle) | 20 |
22.02 | Grundquellen (Limnokrenen) | 22 |
22.03 | Sturzquellen (Rheokrenen) (inkl. Kalktuff-Sturzquelle) | 22 |
22.04 | Salz- oder Solquellen | 23 |
22.05 | künstlich gefasste Quellen | 11 |
23. | FLIESSENDE GEWÄSSER | |
23.01 | Natürliche und naturnahe Fließgewässer | 22 |
23.02 | Anthropogen mäßig beeinträchtigte Fließgewässer | 17 |
23.03 | Anthropogen stark beeinträchtigte Fließgewässer | |
23.03a.01 | - Typische Ausprägung | 8 |
23.03a.02 | - Besondere Ausprägung mit Flachwasserzonen oder Wasserpflanzen | 13 |
23.04 | Anthropogen sehr stark veränderte Fließgewässer | |
23.04a.01 | - Typische Ausprägung | 5 |
23.04a.02 | - Besondere Ausprägung mit Flachwasserzonen oder Wasserpflanzen | 9 |
23.05 | Künstliche lineare Gewässerstrukturen | |
23.05.01a | Graben mit periodischer oder dauerhafter Wasserführung (fließendes oder stehendes Gewässer) | |
23.05.01a.01 | - Naturnahe Ausbildung/ohne oder mit extensiver Unterhaltung | 13 |
23.05.01a.02 | - Naturferne Ausbildung/intensive Unterhaltung | 8 |
23.05.02 | Technische Rinne, Halbschale | 3 |
23.05.03 | Verrohrung | 1 |
23.05.04a | Kanäle | |
23.05.04a.01 | - Naturnahe Ausprägung | 10 |
23.05.04a.02 | - Naturferne Ausprägung | 4 |
23.05.05a | Technische Uferbefestigungen und -vorschüttungen, Regelungsbauwerke | 3 |
23.05.06a | Technische-biologische Ufersicherungen | 8 |
23.05.07a | Spundwand | 1 |
23.05.08a | Sonstige lineare Gewässerstrukturen, z. B. Fischpässe und Umgehungsgerinne | |
23.05.08a.01 | - Naturnahe Ausbildung | 11 |
23.05.08a.02 | - Naturferne Ausbildung | 4 |
23.06 | Mündungen in Binnengewässer | 17 |
23.07 | Sonderformen im Fließgewässerverlauf | |
23.07.01 | Wasserfall | 21 |
23.07.02 | Altarm | 21 |
23.07.03 | Seeabfluss (natürlich oder naturnah) | 17 |
23.07.04 | Staustrecke | 6 |
23.07.05 | Salzbach | 22 |
23.08 | Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs an fließenden Gewässern (einschließlich Süßwasserwatt) | |
23.08a.01 | - Natürliche oder naturnahe Ausprägung | 20 |
23.08a.02 | - Bedingt naturnahe Ausprägung | 14 |
23.09 | Natürliche und naturnahe temporäre Fließgewässer | 20 |
24. | STEHENDE GEWÄSSER | |
24.01 | Dystrophe stehende Gewässer/Moorgewässer (natürliche oder naturnahe) | |
24.01a | Natürliche dystrophe Gewässer | 20 |
24.01b | Naturnahe dystrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) | 16 |
24.02 | Oligotrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe) | |
24.02a | Natürliche oligotrophe Gewässer | 22 |
24.02b | Naturnahe oligotrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) | 17 |
24.03 | Mesotrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe) | |
24.03a | Natürliche mesotrophe Altwasser | 20 |
24.03b | Sonstige natürliche mesotrophe Gewässer | 19 |
24.03c | Naturnahe mesotrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) | 17 |
24.04 | Eutrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe) | |
24.04a | Natürliches eutrophes Altwasser und eutrophe Tümpel | 19 |
24.04b | Sonstige natürliche eutrophe Gewässer | 16 |
24.04c | Naturnahe eutrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) | 15 |
24.05 | Poly-hypertrophe stehende Gewässer | 7 |
24.06 | Salzhaltige Binnengewässer (natürliche oder naturnahe) | |
24.06.01 | Salzhaltiges, perennierendes, stehendes Gewässer (Binnenlandsalzstellen) | 21 |
24.06.02 | Gipshaltiges, perennierendes, stehendes Gewässer | 20 |
24.06.03 | Salztümpel des Binnenlandes | 21 |
24.07 | Weitere stehende Gewässer | |
24.07.01 | Naturferner, wassergefüllter Torfstich (aktuell im Abbau) | 4 |
24.07.02 | Fischzuchtgewässer (intensive Nutzung) | 6 |
24.07.02a | Naturnahe Fischzuchtgewässer (extensive Nutzung) | 11 |
24.07.05 | Zier- und Löschteich | 5 |
24.07.06 | Klär- bzw. Schönungsteich | 4 |
24.07.07 | Industrielles Absetzbecken, Spülfeld und Flüssigdeponie | 3 |
24.07.08 | Offene Wasserrückhaltebecken | 5 |
24.07.10 | Speicherseen mit hohen Wasserstandsschwankungen | 6 |
24.07.11 | Wasseraufbereitungsanlage (offener Sickerteich) | 5 |
24.07.12 | Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) | |
24.07.12a | Abbaugewässer, im Abbau befindlich | 4 |
24.07.12b | Abbaugewässer nach Beendigung des Abbaus mit extremem Chemismus (z. B. mit sehr niedrigem pH-Wert) | 3 |
24.07.12c | Junge Abbaugewässer nach Beendigung des Abbaus mit Flachwasserzonen oder Tümpeln mit naturnaher Entwicklung, vgl. 24.01b, 24.02b, 24.03c, 24.04c | 10 |
24.07.13a | Sonstige stehende Gewässer (naturfern) | 5 |
24.08 | Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs an stehenden Gewässern | |
24.08a.01 | - Natürliche oder naturnahe Ausprägung | 18 |
24.08a.02 | - Bedingt naturnahe Ausprägung | 13 |
24.09a | Natürliche und naturnahe temporäre stehende Gewässer (ohne Salztümpel) | 19 |
31. | HÖHLEN (einschl. Stollen, Brunnenschächte, Bunkerruinen etc.) | |
31.01a | Natürliche Höhlen, Höhlengewässer und Balmen (Halbhöhlen) sowie Eingangsbereiche von Höhlen | 20 |
31.02 | Stollen, Schächte und Bunkerruinen | |
31.02.01 | Sich selbst überlassene Stollen, Schächte und Bunkerruinen | 12 |
31.02.02 | In Betrieb befindliche Stollen bzw. Schächte (inkl. Besucherbergwerke) | 6 |
32. | FELSEN, BLOCK- UND SCHUTTHALDEN, GERÖLLFELDER, OFFENE BEREICHE MIT SANDIGEM ODER BINDIGEM SUBSTRAT | |
32.01 | Natürliche und naturnah entwickelte Felsen | |
32.01a | Natürliche Felsen | 20 |
32.01b | Naturnah entwickelte Felsen in alten, stillgelegten Steinbrüchen | 16 |
32.01c | Naturnah entwickelte Felsen an Verkehrsanlagen | 12 |
32.02 | Solitärer Felsblock, Findling | 16 |
32.03a | Natürliche und naturnah entwickelte Block- und Schutthalden | |
32.03a.01 | Natürliche Block- und Schutthalden | 20 |
32.03a.02 | Naturnah entwickelte Block- und Schutthalden (insbes. in alten, stillgelegten Abbaugebieten) | 15 |
32.06 | Wände aus Sand und Lockergestein | 18 |
32.07 | Lehm- und Lösswände | 18 |
32.08 | Vegetationslose bzw. -arme Kies- und Schotterfläche | 18 |
32.09 | Vegetationslose bzw. -arme Sandfläche | 18 |
32.10 | Vegetationslose bzw. -arme Fläche mit bindigem Substrat | 18 |
32.11 | Abbaubereiche und Abraumhalden sowie sonstige Bauflächen | |
32.11.01a | Block- und Schutthalden sowie Halden aus sandig-kiesigem oder bindigem Substrat (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) | |
32.11.01a.01 | Junge Halden nach Beendigung der Aufschüttung mit naturnaher Entwicklung, vgl. 32.03a.02 | 10 |
32.11.01a.02 | Junge Halden unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, in Aufschüttung befindliche Halden | 3 |
32.11.04 | Felswände oder felsige Abbausohlen in Steinbrüchen (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) | |
32.11.04a | Junge Felswände oder junge felsige Abbausohlen in Steinbrüchen nach Beendigung des Abbaus mit naturnaher Entwicklung, vgl. 32.01b | 12 |
32.11.04b | Felswände und felsige Abbausohlen unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, im Abbau befindliche Felswände und felsige Abbausohlen | 4 |
32.11.06a | Ebenerdige Abbauflächen aus Blöcken, Schutt, Sand, Kies oder bindigem Substrat im Abbau (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) | |
32.11.06a.01 | Junge ebenerdige Abbauflächen nach Beendigung des Abbaus mit naturnaher Entwicklung, vgl. 32.08 bis 32.10 | 10 |
32.11.06a.02 | Ebenerdige Abbauflächen unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, im Abbau befindliche ebenerdige Abbauflächen | 3 |
32.11.08a | Steilwände aus Sand und Lockergestein in Abbaubereichen (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden) | |
32.11.08a.01 | Junge Steilwände aus Sand und Lockergestein nach Beendigung des Abbaus bei vorgesehener naturnaher Entwicklung, vgl. 32.06 | 12 |
32.11.08a.02 | Steilwände aus Sand und Lockergestein unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, im Abbau befindliche Steilwände aus Lockergestein | 4 |
32.11.09a | Bauflächen und Baustelleneinrichtungsflächen | 3 |
33. | ÄCKER UND ACKERBRACHE | |
33.01 | Flachgründige, skelettreiche Kalkäcker und Kalkackerbrache | |
33.01.02 | - Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Kalkboden) | 17 |
33.01.03 | - Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Kalkboden) | 6 |
33.01.04 | - Ackerbrache (Kalkboden) | 11 |
33.02 | Äcker und Ackerbrache auf flachgründigem, skelettreichem Silikatverwitte- rungsboden | |
33.02.02 | - Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Silikatverwitterungsboden) | 16 |
33.02.03 | - Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Silikatverwitterungs- boden) | 6 |
33.02.04 | - Ackerbrache (Silikatverwitterungsboden) | 11 |
33.03 | Äcker und Ackerbrache auf Sandboden | |
33.03.02 | - Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Sandboden) | 16 |
33.03.03 | - Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Sandboden) | 6 |
33.03.04 | - Ackerbrache (Sandboden) | 11 |
33.04a | Äcker und Ackerbrache auf Lehm- oder Tonboden | |
33.04a.02 | - Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Lehm- oder Tonboden) | 16 |
33.04a.03 | - Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Lehm- oder Tonboden) | 6 |
33.04a.04 | - Ackerbrache (Lehm- oder Tonboden) | 8 |
33.04b | Äcker und Ackerbrache auf Lössboden | |
33.04b.02 | - Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Lössboden) | 17 |
33.04b.03 | - Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Lössboden) | 7 |
33.04b.04 | - Ackerbrache (Lössboden) | 9 |
33.05 | Äcker und Ackerbrache auf Torf- oder Anmoorboden | |
33.05.02 | - Acker mit artenreicher Segetalvegetation (Torf- oder Anmoorboden) | 8 |
33.05.03 | - Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Torf- oder Anmoorboden) | 5 |
33.05.04 | - Ackerbrache (Torf- oder Anmoorboden) | 8 |
34. | TROCKENRASEN SOWIE GRÜNLAND TROCKENER BIS FRISCHER STANDORTE | |
34.01 | Trockenrasen auf karbonatischem oder silikatischem Untergrund | 21 |
34.02 | Halbtrockenrasen auf karbonatischem oder sonstigem basenreichen Untergrund inkl. Wacholderheiden | |
34.02a | Halbtrockenrasen, beweidet oder gemäht | 21 |
34.02b | Halbtrockenrasen, brachgefallen bzw. ungenutzt | 17 |
34.03 | Steppenrasen (subkontinental, auf tiefgründigem Boden) | |
34.03.01a | Steppenrasen, beweidet oder gemäht | 22 |
34.03.03 | Steppenrasen, brachgefallen bzw. ungenutzt | 19 |
34.04 | Sandtrockenrasen und Silbergrasfluren | |
34.04.01a | Annuelle Sandtrockenrasen und Silbergrasfluren | 20 |
34.04.03 | Ausdauernde Sandtrockenrasen mit weitgehend geschlossener Narbe | |
34.04.03.01a | - Beweidet oder gemäht | 21 |
34.04.03.03 | - Ungenutzt | 16 |
34.05 | Schwermetallrasen | |
34.05.01 | Natürlicher und halbnatürlicher Schwermetallrasen | 21 |
34.05.02 | Schwermetallrasen junger Abraumhalden des Bergbaus | 15 |
34.06 | Borstgrasrasen | |
34.06.01a | Borstgrasrasen trockener bis frischer Standorte, beweidet oder gemäht | 21 |
34.06.01b | Borstgrasrasen trockener bis frischer Standorte, brachgefallen | 18 |
34.06.02a | Borstgrasrasen feuchter Standorte, beweidet oder gemäht | 22 |
34.06.02b | Borstgrasrasen feuchter Standorte, brachgefallen | 19 |
34.07a | Artenreiches Grünland frischer Standorte | |
34.07a.01 | Artenreiche, frische Mähwiese | 20 |
34.07a.02 | Artenreiche, frische (Mäh-)Weide | 18 |
34.07a.03 | Artenreiche, frische Grünlandbrache | 16 |
34.07b | Mäßig artenreiches Grünland frischer Standorte | |
34.07b.01 | Mäßig artenreiche, frische Mähwiese | 15 |
34.07b.02 | Mäßig artenreiche, frische (Mäh-)Weide | 13 |
34.07b.03 | Mäßig artenreiche, frische Grünlandbrache | 11 |
34.08 | Artenarmes Grünland frischer Standorte | |
34.08a.01 | Intensiv genutztes, frisches Dauergrünland | 8 |
34.08a.02 | Extensiv genutztes, frisches Dauergrünland | 11 |
34.08.02 | Frisches Ansaatgrünland | 7 |
34.08.03 | Artenarme, frische Grünlandbrache | 9 |
34.09 | Tritt- und Parkrasen (vgl. Siedlungsbiotope 51 bis 53) | 8 |
35. | WALDFREIE NIEDERMOORE UND SÜMPFE, GRÜNLAND NASSER BIS FEUCHTER STANDORTE (ohne Röhrichte und Großseggenriede) | |
35.01 | waldfreie, oligo- bis mesotrophe kalkarme oder kalkreiche Niedermoore und Sümpfe | |
35.01a | - Weitgehend intakt | 24 |
35.01b | - Degeneriert (teilentwässert) | 16 |
35.02 | Grünland nasser bis (wechsel-)feuchter Standorte | |
35.02.01 | Pfeifengraswiesen (auf mineralischen und organischen Böden) | |
35.02.01a | - Bewirtschaftet | 23 |
35.02.01.03 | - Brachgefallen | 20 |
35.02.02 | Brenndolden-Auenwiesen | |
35.02.02a | - Bewirtschaftet | 23 |
35.02.02.03 | - Brachgefallen | 21 |
35.02.03a | Sonstiges extensives Feucht- und Nassgrünland | |
35.02.03a.01 | - Bewirtschaftet | 20 |
35.02.03a.02 | - Brachgefallen | 16 |
35.02.05 | Flutrasen | |
35.02.05.01 | - Extensiv bewirtschaftet | 18 |
35.02.05.01a | - Brachgefallen | 16 |
35.02.05.02 | - Intensiv bewirtschaftet | 12 |
35.02.06 | Artenarmes, intensiv genutztes Feuchtgrünland | |
35.02.06.01 | Feuchtes, intensiv genutztes Dauergrünland | 10 |
35.02.06.02 | Feuchtes Ansaatgrünland | 10 |
35.02.06.03 | Brachgefallenes, artenarmes Feuchtgrünland | 12 |
35.03 | Salzgrünland des Binnenlandes | 22 |
36. | HOCH-, ZWISCHEN- UND ÜBERGANGSMOORE | |
36.01 | Hochmoore (weitgehend intakt) | 24 |
36.02 | Übergangsmoore und Zwischenmoore (weitgehend intakt) | 23 |
36.03 | Moordegenerationsstadien | |
36.03a | - Geschädigt, noch regenerierbar | 17 |
36.03b | - Geschädigt, nicht regenerierbar | 12 |
36.04 | Torfabbaubereiche | |
36.04.01 | Handtorfstich im Abbau | 9 |
36.04.02 | Abtorfungsflächen im Fräsverfahren | 3 |
36.04.03 | Bunkerde-Halde | 6 |
36.04.04 | Torfhalden | 5 |
37. | GROßSEGGENRIEDE | |
37.01 | Nährstoffarmes Großseggenried | 20 |
37.02 | Nährstoffreiches Großseggenried | 16 |
38. | RÖHRICHTE (ohne Brackwasserröhrichte) | |
38.01 | Teichsimsenröhricht | 19 |
38.02 | Schilfröhrichte | |
38.02.01 | Schilf-Wasserröhricht | 19 |
38.02.02 | Schilf-Landröhricht | 15 |
38.03 | Rohrkolbenröhricht | 16 |
38.04 | Schneidenröhricht | 20 |
38.05 | Wasserschwadenröhricht | 13 |
38.06 | Rohrglanzgrasröhricht | 13 |
38.07 | Sonstiges Röhricht | 16 |
39. | WALD- UND UFERSÄUME, STAUDENFLUREN | |
39.01 | Wald- und Gehölzsäume | |
39.01.01 | Wald- und Gehölzsäume oligo- bis eutropher, trockener bis nasser Standorte | 16 |
39.01.02 | Wald- und Gehölzsäume hypertropher, trockener bis nasser Standorte | 10 |
39.02 | Kahlschläge und Fluren der Lichtungen (mit überwiegend krautiger Vegetation) | 10 |
39.03 | Krautige und grasige Säume und Fluren der offenen Landschaft (ohne Ufersäume und Grünlandbrachen) | |
39.03.01a | - Trocken-warmer Standorte mit wertgebenden Merkmalen z. B. struktur- oder artenreich | 17 |
39.03.01b | - Frischer bis nasser Standorte mit wertgebenden Merkmalen z. B. struktur- oder artenreich | 16 |
39.03.02 | Sonstige krautige und grasige Säume und Fluren der offenen Landschaft | 8 |
39.04 | Krautige Ufersäume oder -fluren an Gewässern | |
39.04a.01 | - Naturnahe Ausprägung | 17 |
39.04a.02 | - Naturferne Ausprägung | 8 |
39.05 | Neophyten-Staudenfluren | 7 |
39.06 | Ruderalstandorte | |
39.06.01 | Trocken-warme Ruderalstandorte auf Sand-, Kies- und Schotterböden | 16 |
39.06.02 | Trocken-warme Ruderalstandorte auf bindigem Boden | 14 |
39.06.03 | Frische bis nasse Ruderalstandorte | 12 |
39.07 | Artenarme Dominanzbestände von Poly-Kormonbildnern (z. B. von Adlerfarn oder Landreitgras) | 10 |
40. | ZWERGSTRAUCHHEIDEN | |
40.01 | Felsbandheide | 19 |
40.02 | Moor- oder Sumpfheiden | |
40.02.01 | - Weitgehend intakt | 22 |
40.02.02a | - Degeneriert | 16 |
40.03 | Heiden auf sandigen oder Silikat-Böden (Calluna-Heiden) | |
40.03.01 | - Weitgehend intakt | 19 |
40.03.02a | - Degeneriert | 13 |
40.04 | Lehmheide | 20 |
40.05 | Bergheiden („Hochheiden") | 18 |
41. | FELDGEHÖLZE, GEBÜSCHE, HECKEN UND GEHÖLZKULTUREN | |
41.01 | Gebüsche mit überwiegend autochthonen Arten | |
41.01.01 | Gebüsch nasser bis feuchter mineralischer Standorte außerhalb von Auen | 16 |
41.01.02 | (Weiden-)Gebüsch in Auen | 16 |
41.01.03 | Gebüsche nasser bis feuchter organischer Standorte | |
41.01.03.01 | Moor-Gebüsch (z. B. mit Weiden, Gagel) | 16 |
41.01.03.02 | Zwergbirken-Gebüsch | 18 |
41.01.04 | Gebüsche frischer Standorte | |
41.01.04.01 | Wacholder- und Besenginster-Gebüsch | 16 |
41.01.04.02 | Sonstiges Gebüsch frischer Standorte | 13 |
41.01.05 | Gebüsch trocken-warmer Standorte | |
41.01.05.01 | Buxus-Gebüsch | 20 |
41.01.05.02 | Wacholder-Gebüsch | 19 |
41.01.05.03 | Trockenes Zwerg- und Weichselkirschen-Gebüsch | 18 |
41.01.05.04a | Sonstiges Gebüsch trocken-warmer Standorte (inkl. Besenginster-Gebüsch) | 16 |
41.01.06 | Gebüsch stickstoffreicher, ruderaler Standorte und stark verbuschte Grünlandbrache (Verbuschung > 50 %) | 12 |
41.02 | Feldgehölze mit überwiegend autochthonen Arten | |
41.02.01 | Feldgehölz nasser bis feuchter Standorte | |
41.02.01J | - Junge Ausprägung | 13 |
41.02.01M | - Mittlere Ausprägung | 15 |
41.02.01A | - Alte Ausprägung | 18 |
41.02.02 | Feldgehölz frischer Standorte | |
41.02.02J | - Junge Ausprägung | 13 |
41.02.02M | - Mittlere Ausprägung | 14 |
41.02.02A | - Alte Ausprägung | 17 |
41.02.03 | Feldgehölz trocken-warmer Standorte | |
41.02.03J | - Junge Ausprägung | 14 |
41.02.03M | - Mittlere Ausprägung | 15 |
41.02.03A | - Alte Ausprägung | 18 |
41.03 | Hecken mit überwiegend autochthonen Arten | |
41.03.01 | Wallhecke, Knick | |
41.03.01J | - Junge Ausprägung (ohne Überhälter) | 12 |
41.03.01M | - Mit Überhältern mittlerer Ausprägung | 16 |
41.03.01A | - Mit Überhältern alter Ausprägung | 19 |
41.03.02 | Hecke auf Lesesteinriegel | |
41.03.02J | - Junge Ausprägung (ohne Überhälter) | 12 |
41.03.02M | - Mit Überhältern mittlerer Ausprägung | 16 |
41.03.02A | - Mit Überhältern alter Ausprägung | 19 |
41.03.03 | Sonstige Hecken (insbesondere auf ebenerdigen Rainen oder Böschungen) | |
41.03.03J | - Junge Ausprägung (ohne Überhälter) sowie Schnitthecken | 12 |
41.03.03M | - Mit Überhältern mittlerer Ausprägung | 16 |
41.03.03A | - Mit Überhältern alter Ausprägung | 19 |
41.04 | Gehölzanpflanzungen und Hecken aus überwiegend nicht autochthonen Arten | |
41.04J | - Junge Ausprägung/- Ohne Überhälter sowie Schnitthecken | 8 |
41.04M | - Mittlere Ausprägung/- Mit Überhältern mittlerer Ausprägung | 11 |
41.04A | - Alte Ausprägung/- Mit Überhältern alter Ausprägung | 14 |
41.05 | Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen | |
41.05a | Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen aus überwiegend autochtonen Arten | |
41.05aJ | - Junge Ausprägung | 11 |
41.05aM | - Mittlere Ausprägung | 15 |
41.05aA | - Alte Ausprägung | 18 |
41.05b | Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen aus überwiegend nicht autochthonen Arten (mit Ausnahme von Kopfbäumen, Alleen, Obst- und Nussbäumen) | |
41.05bJ | - Junge Ausprägung/- Ohne Überhälter sowie Schnitthecken | 8 |
41.05bM | - Mittlere Ausprägung/- Mit Überhältern mittlerer Ausprägung | 11 |
41.05bA | - Alte Ausprägung/- Mit Überhältern alter Ausprägung | 14 |
41.05.02 | Kopfbaum/Kopfbaumreihe | |
41.05.02J | - Junge Ausprägung | 12 |
41.05.02M | - Mittlere Ausprägung | 15 |
41.05.02A | - Alte Ausprägung | 18 |
41.05.04 | Allee | |
41.05.04J | - Junge Ausprägung | 11 |
41.05.04M | - Mittlere Ausprägung | 16 |
41.05.04A | - Alte Ausprägung | 19 |
41.05.05 | Obstbaumallee, -reihe oder einzelner Obst- bzw. Nussbaum | |
41.05.05J | - Junge Ausprägung | 11 |
41.05.05M | - Mittlere Ausprägung | 19 |
41.05.05A | - Alte Ausprägung | 21 |
41.06 | Streuobstbestand [Komplex] | |
41.06.01 | Streuobstbestand auf Grünland | |
41.06.01.J | - Mit jungem Baumbestand | 12 |
41.06.01.MA | - Mit mittlerem bis altem Baumbestand | 19 |
41.06.02 | Streuobstbestand auf Acker | |
41.06.02J | - Mit jungem Baumbestand | 12 |
41.06.02MA | - Mit mittlerem bis altem Baumbestand | 18 |
41.07 | Gehölzplantagen und Hopfenkulturen | 6 |
41.08 | Rebkulturen und Rebbrachen | |
41.08.01 | Rebkulturen in Steillage | 17 |
41.08.02 | Rebkulturen in ebener bis schwach geneigter Lage | 9 |
41.08.03 | Rebbrachen in Steillage | 14 |
41.08.04 | Rebbrachen in ebener bis schwach geneigter Lage | 10 |
42. | WALDMÄNTEL UND VORWÄLDER, SPEZIELLE WALDNUTZUNGSFORMEN | |
42.01 | Waldmäntel | 17 |
42.02 | Rubus-Gestrüppe und -Vormäntel | 12 |
42.03 | Vorwälder | |
42.03.01 | Vorwald nasser bis feuchter Standorte | 14 |
42.03.02 | Vorwald frischer Standorte | 13 |
42.03.03 | Vorwald trocken-warmer Standorte | 13 |
42.04 | Hudewald [Komplex] | |
42.04.01 | - Hudewald mit traditioneller Weidenutzung | 22 |
42.04.02 | - Hudewald, aufgelassen | 20 |
42.05 | Niederwald [Komplex] | |
42.05.01 | - Mit traditioneller Nutzung | 19 |
42.05.02 | - Aufgelassen bzw. durchwachsend | 18 |
42.06a | Kurzumtriebsplantagen mit heimischen oder nicht heimischen Baumarten | 6 |
42.07 | Mittelwald [Komplex] | |
42.07.01 | - Mit traditioneller Nutzung | 21 |
42.07.02 | - Aufgelassen bzw. durchwachsend | 17 |
43. | LAUB(MISCH)WÄLDER UND -FORSTE (Laubbaumanteil > 50 %) | |
43.01 | Birken-Moorwälder | |
43.01.01 | Birken-Moorwälder mit intaktem Wasserhaushalt | |
43.01.01J | - Junge Ausprägung | 14 |
43.01.01M | - Mittlere Ausprägung | 20 |
43.01.01A | - Alte Ausprägung | 24 |
43.01.02 | Degradierter Birken-Moorwald | |
43.01.02J | - Junge Ausprägung | 11 |
43.01.02M | - Mittlere Ausprägung | 14 |
43.01.02A | - Alte Ausprägung | 17 |
43.02 | Bruchwälder | |
43.02.01.01 | Birken- und Birken-Erlenbruchwälder nährstoffärmerer Standorte mit intaktem Wasserhaushalt | |
43.02.01.01J | - Junge Ausprägung | 14 |
43.02.01.01M | - Mittlere Ausprägung | 20 |
43.02.01.01A | - Alte Ausprägung | 24 |
43.02.01.02 | Degradierter Birken- und Birken-Erlenbruchwälder nährstoffärmerer Standorte | |
43.02.01.02J | - Junge Ausprägung | 11 |
43.02.01.02M | - Mittlere Ausprägung | 15 |
43.02.01.02A | - Alte Ausprägung | 18 |
43.02.02.01 | Erlenbruchwälder nährstoffreicherer Standorte mit intaktem Wasserhaushalt | |
43.02.02.01J | - Junge Ausprägung | 14 |
43.02.02.01M | - Mittlere Ausprägung | 20 |
43.02.02.01A | - Alte Ausprägung | 23 |
43.02.02.02 | Degradierter Erlenbruchwald | |
43.02.02.02J | - Junge Ausprägung | 11 |
43.02.02.02M | - Mittlere Ausprägung | 14 |
43.02.02.02A | - Alte Ausprägung | 17 |
43.03 | Sumpfwälder (auf mineralogenen Böden) | |
43.03.01 | Intakter Sumpfwald | |
43.03.01J | - Junge Ausprägung | 15 |
43.03.01M | - Mittlere Ausprägung | 18 |
43.03.01A | - Alte Ausprägung | 21 |
43.03.02 | Degradierter Sumpfwald | |
43.03.02J | - Junge Ausprägung | 11 |
43.03.02M | - Mittlere Ausprägung | 13 |
43.03.02A | - Alte Ausprägung | 15 |
43.04 | Auenwälder | |
43.04.01 | Fließgewässerbegleitende Erlen- und Eschenwälder | |
43.04.01J | - Junge Ausprägung | 14 |
43.04.01M | - Mittlere Ausprägung | 17 |
43.04.01A | - Alte Ausprägung | 20 |
43.04.02.01 | Weichholzauenwälder mit natürlicher oder naturnaher Überflutungsdynamik | |
43.04.02.01J | - Junge Ausprägung | 14 |
43.04.02.01M | - Mittlere Ausprägung | 20 |
43.04.02.01A | - Alte Ausprägung | 23 |
43.04.02.02 | Weichholzauenwälder ohne oder mit gestörter Überflutungsdynamik | |
43.04.02.02J | - Junge Ausprägung | 11 |
43.04.02.02M | - Mittlere Ausprägung | 14 |
43.04.02.02A | - Alte Ausprägung | 17 |
43.04.03.01 | Hartholzauenwälder mit natürlicher oder naturnaher Überflutungsdynamik | |
43.04.03.01J | - Junge Ausprägung | 14 |
43.04.03.01M | - Mittlere Ausprägung | 20 |
43.04.03.01A | - Alte Ausprägung | 22 |
43.04.03.02 | Hartholzauenwälder ohne oder mit gestörter Überflutungsdynamik | |
43.04.03.02J | - Junge Ausprägung | 11 |
43.04.03.02M | - Mittlere Ausprägung | 15 |
43.04.03.02A | - Alte Ausprägung | 18 |
43.05 | Tideauenwälder | |
43.05.01 | Weichholz-Tideauenwälder | |
43.05.01J | - Junge Ausprägung | 14 |
43.05.01M | - Mittlere Ausprägung | 21 |
43.05.01A | - Alte Ausprägung | 24 |
43.05.02 | Hartholz-Tideauenwälder | |
43.05.02J | - Junge Ausprägung | 14 |
43.05.02M | - Mittlere Ausprägung | 19 |
43.05.02A | - Alte Ausprägung | 22 |
43.06 | Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder | |
43.06J | - Junge Ausprägung | 15 |
43.06M | - Mittlere Ausprägung | 17 |
43.06A | - Alte Ausprägung | 20 |
43.07 | Laub- und Mischwälder feuchter bis frischer Standorte | |
43.07.01 | Eschen- und Eschen-Bergahornwald feuchter Standorte | |
43.07.01J | - Junge Ausprägung | 15 |
43.07.01M | - Mittlere Ausprägung | 18 |
43.07.01A | - Alte Ausprägung | 21 |
43.07.02 | Eichen-Hainbuchenwald staunasser bis frischer Standorte | |
43.07.02J | - Junge Ausprägung | 15 |
43.07.02M | - Mittlere Ausprägung | 20 |
43.07.02A | - Alte Ausprägung | 23 |
43.07.03 | Eichenwald feuchter bis frischer Standorte | |
43.07.03J | - Junge Ausprägung | 15 |
43.07.03M | - Mittlere Ausprägung | 20 |
43.07.03A | - Alte Ausprägung | 23 |
43.07.04 | Buchen(misch)wälder frischer, basenarmer Standorte | |
43.07.04J | - Junge Ausprägung | 14 |
43.07.04M | - Mittlere Ausprägung | 17 |
43.07.04A | - Alte Ausprägung | 20 |
43.07.05 | Buchen(misch)wälder frischer, basenreicher Standorte | |
43.07.05J | - Junge Ausprägung | 14 |
43.07.05M | - Mittlere Ausprägung | 16 |
43.07.05A | - Alte Ausprägung | 18 |
43.07.06 | Montane Buchen-Tannen-/Fichtenwälder (Buchenanteil > 50 %) | |
43.07.06J | - Junge Ausprägung | 15 |
43.07.06M | - Mittlere Ausprägung | 18 |
43.07.06A | - Alte Ausprägung | 21 |
43.08 | Laub(misch)wälder trockener bzw. trocken-warmer Standorte | |
43.08.01 | Trockene Eichen-Hainbuchenwälder | |
43.08.01J | - Junge Ausprägung | 15 |
43.08.01M | - Mittlere Ausprägung | 20 |
43.08.01A | - Alte Ausprägung | 23 |
43.08.02 | Seggen-Buchenwald (Orchideen-Buchenwald) | |
43.08.02J | - Junge Ausprägung | 15 |
43.08.02M | - Mittlere Ausprägung | 18 |
43.08.02A | - Alte Ausprägung | 21 |
43.08.03 | Blaugras-Buchenwald | |
43.08.03J | - Junge Ausprägung | 15 |
43.08.03M | - Mittlere Ausprägung | 20 |
43.08.03A | - Alte Ausprägung | 23 |
43.08.04 | Buchenbuschwald (auf Ostseedünen) | |
43.08.04J | - Junge Ausprägung | 15 |
43.08.04M | - Mittlere Ausprägung | 21 |
43.08.04A | - Alte Ausprägung | 24 |
43.08.05 | Eichen-Trockenwälder | |
43.08.05J | - Junge Ausprägung | 15 |
43.08.05M | - Mittlere Ausprägung | 18 |
43.08.05A | - Alte Ausprägung | 21 |
43.09 | Laub(misch)holzforste einheimischer Baumarten | |
43.09J | - Junge Ausprägung | 11 |
43.09M | - Mittlere Ausprägung | 13 |
43.09A | - Alte Ausprägung | 16 |
43.10 | Laub(misch)holzforste eingeführter Baumarten | |
43.10J | - Junge Ausprägung | 9 |
43.10M | - Mittlere Ausprägung | 12 |
43.10A | - Alte Ausprägung | 14 |
44. | NADEL(MISCH)WÄLDER UND -FORSTE | |
44.01 | Moorwälder (Nadelwälder) | |
44.01.01 | Fichten-Moorwälder | |
44.01.01J | - Junge Ausprägung | 14 |
44.01.01M | - Mittlere Ausprägung | 20 |
44.01.01A | - Alte Ausprägung | 23 |
44.01.02 | Waldkiefern-Moorwälder | |
44.01.02J | - Junge Ausprägung | 14 |
44.01.02M | - Mittlere Ausprägung | 20 |
44.01.02A | - Alte Ausprägung | 23 |
44.01.03 | Spirken-Moorwälder | |
44.01.03J | - Junge Ausprägung | 14 |
44.01.03M | - Mittlere Ausprägung | 18 |
44.01.03A | - Alte Ausprägung | 21 |
44.01.04 | Latschen-Moorwälder | |
44.01.04J | - Junge Ausprägung | 14 |
44.01.04M | - Mittlere Ausprägung | 18 |
44.01.04A | - Alte Ausprägung | 21 |
44.02 | Natürliche bzw. naturnahe, trockene bis wechselfeuchte Kiefernwälder | |
44.02.01 | Trockene Fels-Kiefernwälder | |
44.02.01J | - Junge Ausprägung | 14 |
44.02.01M | - Mittlere Ausprägung | 17 |
44.02.01A | - Alte Ausprägung | 21 |
44.02.02 | Kalk-Kiefernwald auf Schotterflächen und Schwemmkegeln | |
44.02.02J | - Junge Ausprägung | 14 |
44.02.02M | - Mittlere Ausprägung | 17 |
44.02.02A | - Alte Ausprägung | 21 |
44.02.03 | Trockene Sandkiefernwälder | |
44.02.03J | - Junge Ausprägung | 14 |
44.02.03M | - Mittlere Ausprägung | 19 |
44.02.03A | - Alte Ausprägung | 22 |
44.02.04 | Sonstiger (wechsel)feuchter Kiefern- bzw. Birken-/Kiefernwald (z. B. auf Mergel) | |
44.02.04J | - Junge Ausprägung | 14 |
44.02.04M | - Mittlere Ausprägung | 17 |
44.02.04A | - Alte Ausprägung | 20 |
44.03 | Fichten-/Tannen(misch)wälder und Fichten(misch)wälder | |
44.03.01 | Montaner Fichten-Blockschuttwald | |
44.03.01J | - Junge Ausprägung | 15 |
44.03.01M | - Mittlere Ausprägung | 18 |
44.03.01A | - Alte Ausprägung | 21 |
44.03.02 | Montane bis hochmontane Fichtenwälder | |
44.03.02J | - Junge Ausprägung | 15 |
44.03.02J | - Mittlere Ausprägung | 18 |
44.03.02A | - Alte Ausprägung | 21 |
44.03.03 | Montane Tannen-Fichtenwälder | |
44.03.03J | - Junge Ausprägung | 15 |
44.03.03M | - Mittlere Ausprägung | 18 |
44.03.03A | - Alte Ausprägung | 21 |
44.03.04 | Montane Tannen-/Fichten-Buchenwälder (Nadelbaumanteil > 50 %) | |
44.03.04J | - Junge Ausprägung | 15 |
44.03.04M | - Mittlere Ausprägung | 18 |
44.03.04A | - Alte Ausprägung | 21 |
44.03.05 | Montane Tannenwälder | |
44.03.05J | - Junge Ausprägung | 15 |
44.03.05M | - Mittlere Ausprägung | 18 |
44.03.05A | - Alte Ausprägung | 21 |
44.03.06 | Autochthone Fichten-Tannenwälder der planaren und collinen Stufe | |
44.03.06J | - Junge Ausprägung | 15 |
44.03.06M | - Mittlere Ausprägung | 19 |
44.03.06A | - Alte Ausprägung | 22 |
44.04 | Nadel(misch)forste einheimischer Baumarten | |
44.04J | - Junge Ausprägung | 9 |
44.04M | - Mittlere Ausprägung | 11 |
44.04A | - Alte Ausprägung | 14 |
44.05 | Nadel(misch)forste eingeführter Baumarten | |
44.05J | - Junge Ausprägung | 6 |
44.05M | - Mittlere Ausprägung | 10 |
44.05A | - Alte Ausprägung | 12 |
BIOTOPTYPEN DES BESIEDELTEN BEREICHS UND VERKEHRSANLAGEN | | |
51. | FREIFLÄCHEN DES BESIEDELTEN BEREICHS | |
51.01 | Kleine vegetationsfreie Freiflächen | 5 |
51.02 | Kleine unbefestigte Freiflächen mit Spontanvegetation | 11 |
51.04a | Brachflächen z. B. ehemalige Baukomplexe, Industrie- und Verkehrsanlagen | |
51.04a.01 | - Mit wesentlichen Anteilen struktur-/artenreicher Ausprägung | 12 |
51.04a.02 | - Ohne wesentliche Anteile struktur-/artenreicher Ausprägung | 7 |
51.06a | Parkanlagen | |
51.06a.01 | Historische Garten- und Parkanlage | 19 |
51.06a.02.01 | Extensiv gepflegte Parkanlage mit altem Baumbestand | 16 |
51.06a.02.02 | Extensiv gepflegte Parkanlage ohne alten Baumbestand | 13 |
51.06a.03 | Intensiv gepflegte Parkanlage mit altem Baumbestand | 13 |
51.06a.04 | Intensiv gepflegte Parkanlage ohne alten Baumbestand | 10 |
51.06a.05 | Parkwald | 14 |
51.06a.06 | Botanischer Garten (differenzierte Objektbewertung) | 13 |
51.07a | Sonstige Grünanlage | |
51.07a.01 | Sonstige Grünanlage mit altem Baumbestand | 13 |
51.07a.02 | Sonstige Grünanlage ohne alten Baumbestand | 9 |
51.08a | Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen | |
51.08a.01 | Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen, strukturreich | 11 |
51.08a.02 | Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen, strukturarm | 7 |
51.09a | Friedhöfe | |
51.09a.01 | Friedhof mit altem Baumbestand | 14 |
51.09a.02 | Friedhof ohne alten Baumbestand | 9 |
51.10a | Zoo/Tierpark/Tiergehege (differenzierte Objektbewertung) | 11 |
51.11a | Sport-/Spiel-/Erholungsanlage mit geringem Versiegelungsgrad | |
51.11a.01 | Sportrasenplatz | 7 |
51.11a.02 | Freibad | 7 |
51.11a.03 | Golfplatz | 9 |
51.11a.04 | Campingplatz | 7 |
51.11a.05 | Sonstige Sport-, Spiel- und Freizeitanlage | 7 |
52. | VERKEHRSANLAGEN UND PLÄTZE | |
52.01 | Straßen und Verkehrswege (einschließlich der Land- und Forstwirtschaft) | |
52.01.01a | Versiegelter oder sonstiger gepflasterter Verkehrs- und Betriebsweg (z. B. Straße, Start-, Landebahn) | 0 |
52.01.03 | Teilbefestigter Verkehrsweg (z. B. Rasengitter, Spurplatten) | 2 |
52.01.04a | Unbefestigte Straße/Feld- und Forstweg bzw. Verkehrsweg mit wassergebundener Decke | 3 |
52.01.07a | Verkehrsweg mit Natursteinpflaster | 6 |
52.01.08a | Funktionsgrün an Verkehrswegen | |
52.01.08a.01 | Bankette, Mittelstreifen | 3 |
52.01.08a.02 | Funktionsgrün mit artenarmer Krautschicht oder mit Gehölzbestand junger Ausprägung | 7 |
52.01.08n.03 | Funktionsgrün mit artenreicher Krautschicht oder mit Gehölzbestand mittlerer bis alter Ausprägung | 11 |
52.02 | Rad- und Fußwege bzw. Pfade | |
52.02.01a | Versiegelter oder sonstiger gepflasterter Weg | 0 |
52.02.03 | Teilbefestigter Weg (z. B. Rasengitter, Spurplatten) | 3 |
52.02.04a | Geschotterter Weg oder Weg mit wassergebundener Decke | 4 |
52.02.06 | Unbefestigter Weg | 10 |
52.02.07 | Hohlweg [Komplex] | 18 |
52.02.08a | Weg mit Natursteinpflaster | 7 |
52.03 | Plätze, befestigte Freiflächen | |
52.03.01 | Versiegelter Platz oder sonstiger gepflasterter Platz | 0 |
52.03.02 | Teilbefestigter Platz (z. B. Rasengitter) | 3 |
52.03.03a | Platz mit geschottertem Belag oder wassergebundener Decke (z. B. Aschensport- platz) | 4 |
52.03.05a | Platz mit Natursteinpflaster | 7 |
52.04 | Übrige Verkehrsanlagen in Betrieb | |
52.04.01 | Gleiskörper | 1 |
52.04.02 | Hafenanlage an Land, Kai | 1 |
52.04.04a | Hafenbecken und Marinas | 6 |
52.04.05a | Wasserbauliche Anlagen z. B. Schleusen, Wehre, Leitwerke | 2 |
52.04.06a | Sonstige Verkehrsanlagen | 0 |
53 | BAUWERKE MIT ZUGEORDNETER TYPISCHER FREIRAUMSTRUKTUR | |
53.01 | Gebäude | |
53.01.01a | Historischer Gebäudekomplex, z. B. Kirche, Kloster, Burg, Schloss | 13 |
53.01.03 | Einzel- und Reihenhausbebauung inkl. typischen Freiräumen | |
53.01.03a | - Altes Villengebiet mit altem Baumbestand | 13 |
53.01.03b | - Lockeres Einzelhausgebiet | 5 |
53.01.03c | - Verdichtetes Einzel- und Reihenhausgebiet | 4 |
53.01.05 | Hochhaus- und Großformbebauung inkl. typischen Freiräumen | |
53.01.05a | - Wohnnutzung in Hochhaus- und Großformbauten | 4 |
53.01.05b | - Öffentliche oder gewerbliche Hochhaus- und Großformbauten | 4 |
53.01.07a | Sonstige Einzelgebäude z. B. Scheunen, Stallungen, Speichergebäude | |
53.01.07a.01 | - Alt bzw. traditionelle Bauweise (genutzt) oder verfallen (ungenutzt) | 11 |
53.01.07a.02 | - Moderne Bauweise | 2 |
53.01.14a | Industrie- und Gewerbefläche inkl. typischen Freiräumen | 2 |
53.01.15a | Kerngebiet inkl. typischen Freiräumen | |
53.01.15a.01 | - Historische Altstadt | 12 |
53.01.15a.02 | - Moderne Innenstadt | 3 |
53.01.16a | Block- und Zeilenbebauung inkl. typischen Freiräumen | |
53.01.16a.01 | - Historische Blockbebauung | 9 |
53.01.16a.02 | - Sonstige Blockbebauung | 4 |
53.01.16a.03 | - Zeilenbebauung | 5 |
53.01.17a | Dorfgebiet | |
53.01.17a.01 | - Historisches Dorfgebiet z. B. Dorfkern, Dorfanger, Dorfplatz | 13 |
53.01.17a.02 | - Sonstiges Dorfgebiet inkl. Neubaugebiete | 4 |
53.01.18a | Einzelgebäude im Außenbereich | |
53.01.18a.01 | - Historische Einzelgebäude/-gehöfte | 10 |
53.01.18a.02 | - Sonstige Einzelgebäude/-gehöfte | 2 |
53.01.19a | Tierproduktionsanlage und Gewächshäuser | 0 |
53.01.20a | Ver- und Entsorgungsanlage, z. B. Kläranlage, Wasserwerk, Staudamm | 2 |
53.02 | Mauern und Steinriegel | |
53.02.01 | Ziegelsteinmauern | |
53.02.01.01 | - Alt bzw. traditionelle Bauweise | 10 |
53.02.01.02 | - Moderne Bauweise | 4 |
53.02.02 | Betonmauer | 0 |
53.02.03a | Unverfugte Natursteinmauer bzw. Trockenmauer | 17 |
53.02.04a | Verfugte Natursteinmauer (auch von Ruinen) | 9 |
53.02.05a | Steinriegel | 17 |
53.02.06a | Gabionen | 2 |
54. | DEPONIEN UND RIESELFELDER | |
54.01 | Feststoffdeponien (z. B. Hausmüll, Bauschuttdeponie) | |
54.01a | - In Betrieb | 0 |
54.01b | - Begrünte Bereiche | 2 |
54.02 | Deponien flüssiger Stoffe (z. B. Schlammdeponie) | 0 |
54.03 | Rieselfelder [Komplex] | 8 |
54.04 | Kanalisation | 0 |
BIOTOPTYPEN MIT SCHWERPUNKT IN DEN ALPEN | | |
60. | GEWÄSSER DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE | |
60.01 | Quellen der subalpinen bis alpinen Stufe | |
60.01.01 | Sicker- und Sumpfquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Helokrene) | 18 |
60.01.02 | Grundquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Limnokrene) | 17 |
60.01.03 | Sturzquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Rheokrene) | 19 |
60.02 | Fließgewässer der subalpinen bis alpinen Stufe | |
60.02.01 | Gletscherbach | 22 |
60.02.02 | Fließgewässeroberlauf (Rhitral) der subalpinen bis alpinen Stufe | 20 |
60.03 | Stillgewässer der subalpinen bis alpinen Stufe | |
60.03.01 | See der subalpinen bis alpinen Stufe | 17 |
60.03.02 | Weiher der subalpinen bis alpinen Stufe | 17 |
60.03.03 | Tümpel der subalpinen bis alpinen Stufe | 17 |
61. | FIRN, PERMANENTE SCHNEEFELDER UND GLETSCHER | |
61.01 | Firn und permanentes Schneefeld | 16 |
61.02 | Gletscher | 21 |
62. | FELSEN DER SUBALPINEN BIS NIVALEN STUFE | |
62.01 | Felswände der subalpinen bis nivalen Stufe | 14 |
62.02 | Felsblöcke der subalpinen bis nivalen Stufe | 13 |
63. | STEINSCHUTTHALDEN UND SCHOTTERFLÄCHEN DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE | |
63.01 | Schotterfläche an Gewässern der subalpinen bis alpinen Stufe | 16 |
63.02 | Kalkschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe | 12 |
63.03 | Mergelschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe | 12 |
63.04 | Silikatschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe | 12 |
64. | SCHNEEBÖDEN, SCHNEETÄLCHEN | |
64.01 | Kalkschneeboden | 17 |
64.02 | Schwemmboden der subalpinen bis alpinen Stufe | 19 |
64.03 | Silikatschneeboden | 18 |
65. | MOORE DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE | |
65.01 | Hoch- und Übergangsmoor der subalpinen bis alpinen Stufe | 20 |
65.02 | Flachmoor oder Sumpf der subalpinen bis alpinen Stufe | 20 |
66. | GEBIRGSRASEN (SUBALPINE BIS ALPINE STUFE) | |
66.01 | Nacktriedrasen | 19 |
66.02 | Polsterseggenrasen | 17 |
66.03 | Borstgrasrasen der subalpinen bis alpinen Stufe | 18 |
66.04 | Blaugrashalde bzw. -rasen | 15 |
66.05 | Rostseggenrasen | 15 |
66.06 | Alpenfettweide | 14 |
66.07 | Goldhaferwiese der Kalkalpen | 21 |
66.08 | Subalpiner Trittrasen | 13 |
66.09 | Krummseggenrasen | 19 |
67. | STAUDEN- UND LÄGERFLUREN DER HOCHMONTANEN BIS ALPINEN STUFE | |
67.01 | Hochstauden- und Hochgrasflur der hochmontanen bis alpinen Stufe | 16 |
67.02 | Lägerfluren der subalpinen bis alpinen Stufe | 9 |
68. | ZWERGSTRAUCHHEIDEN DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE | |
68.01 | Alpine „Windheide" (z. B. mit Gamsheide) | 19 |
68.02 | Krähenbeer-Rauschbeerheide und Zwergwacholdergebüsche | 21 |
69. | GEBÜSCHE DER HOCHMONTANEN BIS SUBALPINEN STUFE | |
69.01 | Auenweidengebüsche der hochmontanen bis subalpinen Stufe | 20 |
69.02 | Grünerlengebüsche | 15 |
69.03 | Schluchtweidengebüsch | 16 |
69.04 | Latschengebüsch | 15 |
69.05 | Alpenrosengebüsch | 17 |
69.06 | Fichten-Ebereschengebüsch | 14 |
69.07 | Knieweidengebüsch | 16 |
70. | SUBALPINE WÄLDER | |
70.01 | Subalpiner (hochmontaner) Bergahorn-Buchenwald | |
70.01J | - Junge Ausprägung | 16 |
70.01M | - Mittlere Ausprägung | 19 |
70.01A | - Alte Ausprägung | 22 |
70.02 | Subalpiner Fichtenwald | |
70.02J | - Junge Ausprägung | 15 |
70.02M | - Mittlere Ausprägung | 18 |
70.02A | - Alte Ausprägung | 21 |
70.03 | Subalpiner Lärchen-Arvenwald | |
70.03J | - Junge Ausprägung | 15 |
70.03M | - Mittlere Ausprägung | 18 |
70.03A | - Alte Ausprägung | 21 |
70.04 | Subalpiner Lärchenwald | |
70.04J | - Junge Ausprägung | 15 |
70.04M | - Mittlere Ausprägung | 18 |
70.04A | - Alte Ausprägung | 21 |
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 2 Satz 2)
Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
- 1.
- Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen
Bedeutung der Funktionen des jeweiligen Schutzguts nach Wertstufen | Stärke, Dauer und Reichweite der vorhabenbezogenen Wirkungen | ||
I gering | II mittel | III hoch | |
1 sehr gering | - | - | - |
2 gering | - | - | eB |
3 mittel | - | eB | eB |
4 hoch | eB | eB | eBS |
5 sehr hoch | eB | eBS | eBS |
6 hervorragend | eBS | eBS | eBS |
-: keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten eB: erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten eBS: erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere zu erwarten |
- 2.
- Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der in Anlage 1 aufgeführten Bodenfunktionen
Für die Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen durch Versiegelung oder einen Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen gilt abweichend von Nummer 1 für eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere Folgendes:
Bei einer dauerhaften Versiegelung oder einem Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen ab einer Größe von 2.000 Quadratmetern sowie bei sonstigen dauerhaften Wirkungen (Verdichtung, Veränderung des Bodenwasser- oder Stoffhaushalts) ab dieser Größe hat eine Prüfung zu erfolgen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere zu erwarten ist. Für die Bewertung sind die Bedeutung der betroffenen Bodenfunktion im konkreten räumlichen Zusammenhang und die Empfindlichkeit gegenüber der spezifischen Wirkung maßgeblich.
Anlage 4 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 1) Naturräume in Deutschland
Anlage 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
Naturräume in Deutschland (Bundesamt für Naturschutz 2011, nach Ssymank 1994)
D01 Mecklenburgisch-Vorpommersches Küstengebiet
D02 Nordostmecklenburgisches Tiefland mit Oderhaffgebiet
D03 Rückland der Mecklenburg-Brandenburgischen Seenplatte
D04 Mecklenburgische Seenplatte
D05 Mecklenburg-Brandenburgisches Platten- und Hügelland sowie Luchland
D06 Ostbrandenburgische Platte
D07 Odertal
D08 Spreewald und Lausitzer Becken- und Heideland
D09 Elbtalniederung
D10 Elbe-Mulde-Tiefland
D11 Fläming
D12 Mittelbrandenburgische Platten und Niederungen sowie Ostbrandenburgisches Heide- und Seengebiet
D13 Oberlausitzer Heideland
D19 Erzgebirgsvorland und Sächsisches Hügelland
D20 Mitteldeutsches Schwarzerdegebiet
D21 Schleswig-Holsteinische Marschen und Nordseeinseln
D22 Schleswig-Holsteinische Geest
D23 Schleswig-Holsteinisches Hügelland
D24 Unterelbeniederung (Elbmarsch)
D25 Ems-Weser-Marsch
D26 Ostfriesisch-Oldenburgische Geest
D27 Stader Geest
D28 Lüneburger Heide
D29 Wendland und Altmark
D30 Dümmer Geestniederung und Ems-Hunte-Geest
D31 Weser-Aller-Tiefland
D32 Niedersächsische Börden
D33 Nördliches Harzvorland
D34 Westfälische Tieflandsbucht
D35 Kölner Bucht und Niederrheinisches Tiefland
D14 Oberlausitz
D15 Sächsisch-Böhmisches Kreidesandsteingebiet
D16 Erzgebirge
D17 Vogtland
D18 Thüringer Becken und Randplatten
D36 Unteres Weserbergland und Oberes Weser-Leine-Bergland
D37 Harz
D38 Bergisches Land, Sauerland (Süderbergland)
D39 Westerwald
D40 Lahntal und Limburger Becken
D41 Taunus
D42 Hunsrück
D43 Moseltal
D44 Mittelrheingebiet (mit Siebengebirge)
D45 Eifel und Vennvorland
D46 Westhessisches Berg- und Beckenland
D47 Osthessisches Bergland (Vogelsberg und Rhön)
D48 Thüringisch-Fränkisches Mittelgebirge
D49 Gutland (Bitburger Land)
D50 Pfälzisch-Saarländisches Muschelkalkgebiet
D51 Pfälzer Wald (Haardtgebirge)
D52 Saar-Nahe-Berg- und Hügelland
D63 Oberpfälzer und Bayerischer Wald
D53 Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-Tiefland
D54 Schwarzwald
D55 Odenwald, Spessart und Südrhön
D56 Mainfränkische Platten
D57 Neckar- und Tauberland, Gäuplatten
D58 Schwäbisches Keuper-Lias-Land
D59 Fränkisches Keuper-Lias-Land
D60 Schwäbische Alb
D61 Fränkische Alb
D62 Oberpfälzisch-Obermainisches Hügelland
D69 Hochrheingebiet und Dinkelberg
D64 Donau-Iller-Lech-Platten
D65 Unterbayerisches Hügelland und Isar-Inn-Schotterplatten
D66 Voralpines Hügel- und Moorland
D67 Schwäbisch-Oberbayerische Voralpen
D68 Nördliche Kalkalpen
D70 Deutsche Bucht (ohne Felssockel Helgoland)
D71 Doggerbank und angrenzende zentrale Nordsee
D72 Westliche Ostsee
D73 Östliche Ostsee
Anlage 5 (zu § 9 Absatz 3 und 4) Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz mindestens erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erheblicher Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter
Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ausgleichsmaßnahmen sind funktionsspezifisch gleichartig hinsichtlich der jeweils beeinträchtigten Funktion des Schutzguts zu wählen. Sie sollen nach Möglichkeit eng mit dem beeinträchtigten Raum verbunden sein. Ersatzmaßnahmen sind funktionsspezifisch gleichwertig hinsichtlich der jeweils beeinträchtigten Funktion des Schutzguts zu wählen. Sie sind unter Bezug auf den beeinträchtigten Raum, zumindest jedoch so durchzuführen, dass die jeweilige Funktion im betroffenen Naturraum hergestellt wird (siehe Anlage 4). Bei Eingriffen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels können Ersatzmaßnahmen auch außerhalb des betroffenen Naturraums durchgeführt werden, sofern dadurch die jeweils beeinträchtigte Funktion des Schutzguts im betroffenen Naturraum hergestellt wird.
A. Räumlich-funktionale Anforderungen
Schutzgüter | Funktionen (siehe im Einzelnen Anlage 1) | Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz | Räume, in denen die Ausgleichs- maßnahmen durchzuführen sind |
Biotope | Vielfalt von Lebensgemein- schaften und Lebensräumen | Wiederherstellung/Neuschaffung/Optimierung der betrof- fenen Biotoptypen (Ausgleich) bzw. von ähnlichen Biotop- typenkomplexen/-gruppen mit einer insgesamt gleichwer- tigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von Art und Umfang des betroffe- nen Bestandes sowie von Mindestgrößen von Biotopen Als Ausgangszustand der Entwicklung bzw. Wiederher- stellung sind Biotope zu wählen, die gemessen an dem Wert des betroffenen Biotoptyps (siehe Anlage 2) aufwertungsfähig sind und die unter Berücksichtigung des erforderlichen Maß- nahmenaufwands und der Entwicklungszeiten (siehe Ab- schnitt B) geeignet sind. Mögliche Maßnahmen sind u. a.: Nährstoffentzug Wiedervernässung Zielgerichteter Einsatz von forstlichen Bewirtschaftungs- maßnahmen (z. B. Aufforstung mit Baumarten der natür- lichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession; Entnahme standortfremder Baumarten, Belassen von Bio- top- und Höhlenbäumen und Totholz) wasserwirtschaftliche Renaturierungsmaßnahmen Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A) Im marinen Bereich z. B. die Schaffung oder Aufwertung von Riffen oder anderen Biotopen | in dem vom Eingriff betroffenen Land- schaftsraum, der sich durch eine ähnliche Biotop- ausstattung ab- grenzt (z. B. Wald- bereiche, Niede- rungsbereiche, strukturiertes Offenland) |
Tiere | Vielfalt von Tier- arten einschließ- lich der innerart- lichen Vielfalt | Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Habi- tate der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Habitate einer Art mit ähnlichen Habitatansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von Reviergrößen/Minimalarealen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en) Aktionsräumen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en)/Population(en)/Metapopula- tion(en) artspezifischen Habitatstrukturen (entsprechend den be- einträchtigten Schlüsselhabitaten) und deren zeitlicher Wiederherstellbarkeit Mögliche Maßnahmen sind u. a.: Optimierung/Aufwertung bestehender artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate) | in dem vom Eingriff betroffenen popula- tions- bzw. art- spezifischen Funk- tionsraum mög- lichst unter Bezug auf konkrete Aktions- oder Dispersionsräume der betroffenen Art(en)/Popula- tion(en) |
Entwicklung/Wiederherstellung/Neuanlage artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate) Reaktivierung/Schaffung von Vernetzungsstrukturen und Wanderkorridoren, Wiedervernetzung von Lebensräumen Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A) | | ||
Pflanzen | Vielfalt von Pflanzenarten einschließlich der innerart- lichen Vielfalt | Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Stand- orte der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Standorte einer Art mit ähnlichen Standortansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von Ausbreitungsmechanismen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art, Verbreitungsareale artspezifischen Standortbedingungen Entwicklungszeiten Mögliche Maßnahmen sind u. a.: Optimierung der artspezifisch erforderlichen Standort- bedingungen (z. B. Offenhaltung von Sandrasenflächen, Entfernen von Gehölzen) Wiederherstellung von Lebensräumen Maßnahmen zur Wiederansiedlung/Umsiedlung von Pflan- zenarten (z. B. Entnahme und Ausbringung von Diaspo- ren) Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A) | in dem vom Eingriff betroffenen popula- tions- bzw. art- spezifischen Funk- tionsraum in Ab- hängigkeit von konkreten Ver- breitungsarealen |
Boden | natürliche Bodenfunktionen | Wiederherstellung/Optimierung der Bodenfunktionen Mögliche Maßnahmen sind u. a.: Entsiegelung oder Teilentsiegelung (siehe Anlage 6 Ab- schnitt B) Entfernen von Überschüttungen Herstellen oder Verbessern eines durchwurzelbaren Bo- denraums Mechanisches und biologisches Tiefenlockern, ggf. mit Untergrundmelioration Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren Nutzungsextensivierung Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A) | in dem vom Eingriff betroffenen Land- schaftsraum, Bereich mit ver- gleichbaren Boden- gesellschaften und -typen |
Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen als Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes | Wiederherstellung/Optimierung der betroffenen Boden- typen und Bodenformen oder Geotopkategorien (Aus- gleich) bzw. ähnlicher Bodentypen/Bodenformen/Geotop- kategorien mit Relevanz für die Sicherung des natürlichen und kulturellen Erbes (Ersatz), etwa durch: Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren Wiederherstellung der Auenspezifität von Böden durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen Managementmaßnahmen, die eine Ausprägung von Böden erhalten, die durch kulturhistorische Nutzungen entstan- den sind Extensivierung, Steuerung intensiver Flächennutzungen im Umfeld von z. B. Sand- und Kalksteinfelsen Sicherung von z. B. Lösssteilwände in Hohlwegen | in dem vom Eingriff betroffenen Land- schaftsraum, Be- reich mit vergleich- baren Bodengesell- schaften und -typen | |
Wasser | Funktionen für den Naturhaus- halt, die sich aus der Qualität und Quantität der Oberflächen- gewässer ein- schließlich der natürlichen Selbstreini- gungsfähigkeit der Fließgewäs- ser ergeben | Maßnahmen zur Verbesserung/Wiederherstellung der Gewässerfunktionen am oder im unmittelbaren Umfeld des betroffenen Gewässers (Ausgleich) bzw. an einem hinsichtlich der Funktionsausprägung ähnlichen Ge- wässer einschließlich der Neuanlage von Gewässern (Ersatz) Mögliche Maßnahmen sind u. a.: Renaturierung von Fließgewässerabschnitten, Beseiti- gung von Gewässerverbauen (z. B. Aufhebung von Ver- rohrungen, Sohl-, Uferbefestigungen, Rückbau von Wehren) Reduzierung bestehender Belastungen durch Optimierung der Selbstreinigungskraft des Gewässers z. B. durch Nutzungsextensivierungen im Randbereich der Gewässer, Entwicklung von natürlichen Uferstrukturen, Uferrand- streifen an Gewässern, Uferrückbau- oder -vorschüttung, Schaffung einer vielgestaltigen Fließgewässermorpho- logie zur Sauerstoffanreicherung Anbindung von Altarmen und Nebengewässern, Anlage von Auefließgewässern Neuanlage, Erweiterung oder Renaturierung von Stillge- wässern Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Deichrückverlegun- gen, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließ- gewässersohle, Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen Extensivierung intensiver Flächennutzungen im Umfeld der Gewässer zur Verringerung von Stoffeinträgen durch Ober- flächenabfluss, Erosionsschutzmaßnahmen auf erosions- gefährdeten Böden oder bei ackerbaulicher Nutzung in Hanglagen Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A) Wiederherstellung von auentypischen Biotoptypen bzw. Biotoptypen der Uferzonierungen an Stillgewässern Reduzierung von Direkteinleitungen aus Regenwasser- überläufen, Oberflächenabflüssen, Fischteichen Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewäs- sern (siehe Anlage 6 Abschnitt C) | in dem vom Eingriff betroffenen Fließ- oder Stillgewässer oder in dessen un- mittelbarem Umfeld |
Funktionen für den Naturhaus- halt, die sich aus der Qualität und Quantität des Grundwassers ergeben | Verbesserung/Wiederherstellung der Grundwasserfunk- tionen Mögliche Maßnahmen für die Qualität sind u. a.: Extensivierung intensiver Flächennutzungen zur Verringe- rung von Stoffeinträgen insbesondere bei hoch anstehen- dem Grundwasser Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A) Reduzierung/Beseitigung von Grundwasserverschmut- zungen z. B. durch Altlastensanierung Mögliche Maßnahmen für die Quantität sind u. a.: Entsiegelung zur Erhöhung der Grundwasserneubildung (siehe Anlage 6 Abschnitt B) Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Reduzierung des Direktabflusses, in Ausnahme- fällen Infiltration von Niederschlagswasser | in dem vom Eingriff betroffenen Grund- wasserleiter, -einzugsgebiet | |
Wiederherstellung von natürlichen Grundwasserverhält- nissen, insbes. bei Porengrundwasserleitern in Auen, durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen | | ||
Hochwasser- schutzfunktion und Funktionen im Nieder- schlags-Abfluss- haushalt (Retentions- funktion) | Optimierung/Wiederherstellung der Hochwasserschutz- und Retentionsfunktionen Mögliche Maßnahmen sind u. a.: Entsiegelungen (siehe Anlage 6 Abschnitt B) Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubil- dung durch Reduzierung des Direktabflusses, ggf. Infiltra- tion von Niederschlagswasser und Regenwasserrück- haltung Aufwertung beeinträchtigter Retentionsbereiche durch Nutzungsextensivierung im Retentionsraum oder Einzugs- gebiet Rückbau von Barrieren, Querbauwerken im Retentions- raum und Abflussquerschnitt von Auen und Fließge- wässern Renaturierung von Fließgewässern, Beseitigung von Ge- wässerverbauungen Anbindung von Altarmen, Anlage von Flutmulden und von Auefließgewässern Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließgewässersohle Extensivierung der Auenutzung Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A) Deichrückverlegung zur Erweiterung des Retentions- raumes Schaffung von Poldern, Regenwasserrückhalteräumen oder -becken Vorlandmanagement in den Deichvorländern | in dem vom Eingriff betroffenen Retentionsraum bzw. im betroffenen Einzugsgebiet des Fließgewässers | |
Biotope | Vielfalt von Lebensgemein- schaften und Lebensräumen | Wiederherstellung/Neuschaffung/Optimierung der betrof- fenen Biotoptypen (Ausgleich) bzw. von ähnlichen Biotop- typenkomplexen/-gruppen mit einer insgesamt gleich- wertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von Art und Umfang des betroffenen Bestandes sowie von Mindestgrößen von Biotopen Als Ausgangszustand der Entwicklung bzw. Wiederher- stellung sind Biotope zu wählen, • die gemessen an dem Wert des betroffenen Biotoptyps (siehe Anlage 2) aufwertungsfähig sind und die unter Berücksichtigung des erforderlichen Maß- nahmenaufwands und der Entwicklungszeiten (siehe Abschnitt B) geeignet sind. Mögliche Maßnahmen sind u. a.: • Nährstoffentzug Wiedervernässung | in dem vom Eingriff betroffenen Land- schaftsraum, der sich durch eine ähnliche Biotop- ausstattung ab- grenzt (z. B. Wald- bereiche, Niede- rungsbereiche, strukturiertes Offenland) |
• Zielgerichteter Einsatz von forstlichen Bewirtschaf- tungsmaßnahmen (z. B. Aufforstung mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession; Entnahme standortfremder Baumarten, Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Tot- holz) • wasserwirtschaftliche Renaturierungsmaßnahmen Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe An- lage 6 Abschnitt A) Im marinen Bereich z. B. die Schaffung oder Aufwer- tung von Riffen oder anderen Biotopen | |||
Tiere | Vielfalt von Tierarten ein- schließlich der innerartlichen Vielfalt | Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Habi- tate der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Habitate einer Art mit ähnlichen Habitatansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von • Reviergrößen/Minimalarealen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en) Aktionsräumen der betroffenen bzw. der für den Er- satz gewählten ähnlichen Art(en)/Population(en)/ Metapopulation(en) • artspezifischen Habitatstrukturen (entsprechend den beeinträchtigten Schlüsselhabitaten) und deren zeit- licher Wiederherstellbarkeit Mögliche Maßnahmen sind u. a.: • Optimierung/Aufwertung bestehender artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate) • Entwicklung/Wiederherstellung/Neuanlage artspezifi- scher Habitatstrukturen (insbesondere Schlüssel- habitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagd- habitate) • Reaktivierung/Schaffung von Vernetzungsstrukturen und Wanderkorridoren, Wiedervernetzung von Le- bensräumen Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe An- lage 6 Abschnitt A) | in dem vom Eingriff betroffenen popula- tions- bzw. art- spezifischen Funk- tionsraum mög- lichst unter Bezug auf konkrete Aktions- oder Dispersionsräume der betroffenen Art(en)/Popula- tion(en) |
Pflanzen | Vielfalt von Pflanzenarten einschließlich der innerart- lichen Vielfalt | Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Stand- orte der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Stand- orte einer Art mit ähnlichen Standortansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die bio- logische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von • Ausbreitungsmechanismen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art, Verbreitungs- areale artspezifischen Standortbedingungen Entwicklungszeiten Mögliche Maßnahmen sind u. a.: • Optimierung der artspezifisch erforderlichen Stand- ortbedingungen (z. B. Offenhaltung von Sandrasen- flächen, Entfernen von Gehölzen) Wiederherstellung von Lebensräumen | in dem vom Eingriff betroffenen popula- tions- bzw. art- spezifischen Funk- tionsraum in Ab- hängigkeit von konkreten Ver- breitungsarealen |
• Maßnahmen zur Wiederansiedlung/Umsiedlung von Pflanzenarten (z. B. Entnahme und Ausbringung von Diasporen) Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe An- lage 6 Abschnitt A) | |||
Boden | natürliche Bodenfunktionen | Wiederherstellung/Optimierung der Bodenfunktionen Mögliche Maßnahmen sind u. a.: • Entsiegelung oder Teilentsiegelung (siehe Anlage 6 Abschnitt B) Entfernen von Überschüttungen Herstellen oder Verbessern eines durchwurzelbaren Bodenraums Mechanisches und biologisches Tiefenlockern, ggf. mit Untergrundmelioration Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren Nutzungsextensivierung Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe An- lage 6 Abschnitt A) | in dem vom Eingriff betroffenen Land- schaftsraum, Be- reich mit vergleich- baren Bodengesell- schaften und -typen |
Vielfalt von Bodentypen und Boden- formen als Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes | Wiederherstellung/Optimierung der betroffenen Boden- typen und Bodenformen oder Geotopkategorien (Aus- gleich) bzw. ähnlicher Bodentypen/Bodenformen/Geotop- kategorien mit Relevanz für die Sicherung des natürlichen und kulturellen Erbes (Ersatz), etwa durch: • Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren Wiederherstellung der Auenspezifität von Böden durch die Wiederherstellung von fließgewässertypi- schen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen Managementmaßnahmen, die eine Ausprägung von Böden erhalten, die durch kulturhistorische Nutzun- gen entstanden sind Extensivierung, Steuerung intensiver Flächennutzun- gen im Umfeld von z. B. Sand- und Kalksteinfelsen Sicherung von z. B. Lösssteilwände in Hohlwegen | in dem vom Eingriff betroffenen Land- schaftsraum, Be- reich mit vergleich- baren Bodengesell- schaften und -typen | |
Wasser | Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität der Oberflächen- gewässer ein- schließlich der natürlichen Selbstreini- gungsfähigkeit der Fließgewäs- ser ergeben | Maßnahmen zur Verbesserung/Wiederherstellung der Ge- wässerfunktionen am oder im unmittelbaren Umfeld des betroffenen Gewässers (Ausgleich) bzw. an einem hin- sichtlich der Funktionsausprägung ähnlichen Gewässer einschließlich der Neuanlage von Gewässern (Ersatz) Mögliche Maßnahmen sind u. a.: • Renaturierung von Fließgewässerabschnitten, Beseiti- gung von Gewässerverbauen (z. B. Aufhebung von Verrohrungen, Sohl-, Uferbefestigungen, Rückbau von Wehren) • Reduzierung bestehender Belastungen durch Opti- mierung der Selbstreinigungskraft des Gewässers z. B. durch Nutzungsextensivierungen im Randbereich der Gewässer, Entwicklung von natürlichen Uferstruktu- ren, Uferrandstreifen an Gewässern, Uferrückbau- oder -vorschüttung, Schaffung einer vielgestaltigen Fließgewässermorphologie zur Sauerstoffanreicherung • Anbindung von Altarmen und Nebengewässern, An- lage von Auefließgewässern Neuanlage, Erweiterung oder Renaturierung von Still- gewässern | in dem vom Eingriff betroffenen Fließ- oder Stillgewässer oder in dessen un- mittelbarem Umfeld |
• Wiederherstellung von fließgewässertypischen Ab- fluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Deich- rückverlegungen, Geschiebemanagement zur Ver- meidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließgewässersohle, Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen • Extensivierung intensiver Flächennutzungen im Um- feld der Gewässer zur Verringerung von Stoffeinträgen durch Oberflächenabfluss, Erosionsschutzmaßnah- men auf erosionsgefährdeten Böden oder bei ackerbaulicher Nutzung in Hanglagen • Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe An- lage 6 Abschnitt A) Wiederherstellung von auentypischen Biotoptypen bzw. Biotoptypen der Uferzonierungen an Stillgewäs- sern Reduzierung von Direkteinleitungen aus Regenwas- serüberläufen, Oberflächenabflüssen, Fischteichen Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließge- wässern (siehe Anlage 6 Abschnitt C) | |||
Funktionen für den Naturhaus- halt, die sich aus der Qualität und Quantität des Grundwassers ergeben | Verbesserung/Wiederherstellung der Grundwasserfunk- tionen Mögliche Maßnahmen für die Qualität sind u. a.: • Extensivierung intensiver Flächennutzungen zur Ver- ringerung von Stoffeinträgen insbesondere bei hoch anstehendem Grundwasser Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe An- lage 6 Abschnitt A) Reduzierung/Beseitigung von Grundwasserver- schmutzungen z. B. durch Altlastensanierung Mögliche Maßnahmen für die Quantität sind u. a.: • Entsiegelung zur Erhöhung der Grundwasserneubil- dung (siehe Anlage 6 Abschnitt B) Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubil- dung durch Reduzierung des Direktabflusses, in Aus- nahmefällen Infiltration von Niederschlagswasser Wiederherstellung von natürlichen Grundwasserver- hältnissen, insbes. bei Porengrundwasserleitern in Auen, durch die Wiederherstellung von fließgewässer- typischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen • Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen | in dem vom Eingriff betroffenen Grund- wasserleiter, -einzugsgebiet | |
Hochwasser- schutzfunktion und Funktionen im Nieder- schlags-Ab- flusshaushalt (Retentions- funktion) | Optimierung/Wiederherstellung der Hochwasserschutz- und Retentionsfunktionen Mögliche Maßnahmen sind u. a.: • Entsiegelungen (siehe Anlage 6 Abschnitt B) Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubil- dung durch Reduzierung des Direktabflusses, ggf. In- filtration von Niederschlagswasser und Regenwasser- rückhaltung Aufwertung beeinträchtigter Retentionsbereiche durch Nutzungsextensivierung im Retentionsraum oder Ein- zugsgebiet | in dem vom Eingriff betroffenen Retentionsraum bzw. im betroffenen Einzugsgebiet des Fließgewässers | |
• Rückbau von Barrieren, Querbauwerken im Reten- tionsraum und Abflussquerschnitt von Auen und Fließ- gewässern Renaturierung von Fließgewässern, Beseitigung von Gewässerverbauungen Anbindung von Altarmen, Anlage von Flutmulden und von Auefließgewässern Wiederherstellung von fließgewässertypischen Ab- fluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließ- gewässersohle • Extensivierung der Auenutzung Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe An- lage 6 Abschnitt A) Deichrückverlegung zur Erweiterung des Retentions- raumes Schaffung von Poldern, Regenwasserrückhalteräu- men oder -becken Vorlandmanagement in den Deichvorländern | |
B. Berücksichtigung von Entwicklungszeiten
- Sofern die Entwicklungszeit bis zur Erreichung des Zielzustandes der geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme 30 Jahre überschreitet, ist eine Vergrößerung der Maßnahmenfläche um 25 Prozent erforderlich, um die verzögerte Funktionserfüllung zu berücksichtigen (Timelag-Aufschlag).
Sofern Biotoptypen oder Zielzustände anderer Funktionen mit einem Alter von mehr als 100 Jahren erheblich beeinträchtigt werden, sind neben den langfristig wirksamen Maßnahmen mit einer Entwicklungszeit von mehr als 100 Jahren kurz- bis mittelfristig wirksame Maßnahmen mit einer Entwicklungszeit von weniger als 30 Jahren vorzusehen. Die beiden Maßnahmenanteile sollen jeweils 50 Prozent des auf die betreffende erhebliche Beeinträchtigung entfallenden Anteils am biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf betragen.
Bei Entwicklungszeiten von weniger als 30 Jahren ist kein Timelag-Aufschlag erforderlich.
Die Bestimmung der Entwicklungszeit ist maßnahmenspezifisch ausgehend von den jeweiligen Ausgangsbiotopen bzw. Ausgangszuständen der Maßnahmenflächen sowie dem Zielbiotoptyp in der jeweiligen Ausprägung vorzunehmen.
Entwicklungszeiten für beispielhafte Zielbiotope und verschiedene Ausgangsbiotoptypen
Zielbiotop | Ausgangsbiotope (mögliche Maßnahmentypen) | Entwicklungszeit | Timelag-Aufschlag, kurz- bis mittelfristig wirksame Maßnahmen |
Buchen-(misch-)wälder frischer, basenreicher Standorte (alte Bestände) | Buchen-Mischbestand (Entnahme gebietsfremder Baumarten, Freistellung Altbaumarten) | < 30 Jahre | - |
Fichtenforst (Unterpflanzung mit Buchen, später Entnahme der Fichten) | 30 bis 100 Jahre | Timelag-Aufschlag erforderlich | |
Acker (Aufforstung von Buchen- wäldern) | > 100 Jahre | Timelag-Aufschlag und Maßnahme mit einer Entwicklungszeit < 30 Jahre erforderlich | |
Bruchwälder (alte Bestände) | entwässerter, eutrophierter Bruchwald (Wiedervernässung, Nutzungsverzicht) | < 30 Jahre | - |
Weichholzauenwälder (junge bis mittelalte Bestände) | krautige Uferflur am Gewässer (ggf. Verbesserung der Überflu- tungssituation, Initialpflanzung von Weiden, Sukzession) | < 30 Jahre (junge bis mittelalte Bestände) | - |
30 bis 100 Jahre (alte Bestände) | Timelag-Aufschlag erforderlich | ||
Niedermoore mit Torfen | brachgefallene, ehemals extensiv genutzte Niedermoor- standorte (regelmäßige Mahd, ggf. Wiedervernässung) | < 30 Jahre | - |
intensiv genutztes Feucht- grünland (Wiedervernässung, Aushagerung, regelmäßige Mahd) | 30 bis 100 Jahre | Timelag-Aufschlag erforderlich | |
Hochmoor-, Zwischen- und Übergangsmoorstandorte (einschl. Moorgewässer und -gehölze) | Moordegenerationsstadium mit Zwergsträuchern und Resten von Fichtenforst (Rodung und Wiedervernässung, Sukzession, ggf. Entwicklungspflege) | > 100 Jahre | Timelag-Aufschlag und Maßnahme mit einer Entwicklungszeit < 30 Jahre erforderlich |
naturnahe Fließgewässer | anthropogen mäßig beeinträch- tigtes Fließgewässer (Beseitigung von Sohlabstürzen, verrohrten Durchlässen und Förderung der natürlichen Fließ- gewässerdynamik) | < 30 Jahre | - |
anthropogen stark beeinträch- tigtes Fließgewässer (Renaturierung durch Rück- verlegung eines längeren Fließ- gewässerabschnitts in das ur- sprüngliche Fließgewässerbett) | < 30 Jahre | - | |
Großseggenried | entwässertes, eutrophiertes Großseggenried (Wiedervernäs- sung, ggf. sporadische Mahd) | < 30 Jahre | - |
Entwicklung aus ehemaliger Kiesabbaufläche (Initialpflanzung mit standorttypischen Arten, in Abhängigkeit vom Wasser- haushalt Sukzession oder sporadische Mahd) | < 30 Jahre | - | |
Halbtrockenrasen | brachgefallener, verbuschter Halbtrockenrasen (Entbuschung und Beweidung) | < 30 Jahre | - |
extensiv genutzter Acker | intensiv genutzter Acker (keine chem.-synth. Düngung/ nur Wirtschaftsdünger, Dünger- menge begrenzen auf max. 50 % der empfohlenen Menge; kein Pflanzenschutzmitteleinsatz) | < 30 Jahre | - |
Anlage 6 (zu § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 bis 3) Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
Anlage 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
A. Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen
Maßnahmentyp Zielbiotoptypen (keine abschließende Aufzählung) | Anforderungen an die Ausführung der Maßnahmen | Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen | |||||||||||
Biotope, Tiere, Pflanzen | Boden | Wasser | Klima/Luft | Land- schaftsbild | |||||||||
Mindestanforderungen | Weitergehende Anforderungen, die im Einzelfall festgesetzt werden können | Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten | Vielfalt von Biotoptypen | Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen | Natürliche Bodenfunktionen | Oberflächengewässer | Grundwasser | Hochwasserschutz- und Retentionsfunktion | Klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen | Klimaschutzfunktion durch Treibhausgasspeicher/-senken | Vielfalt von Landschaften als natürliches und kulturelles Erbe | Funktionen im Bereich Erleben und Wahrnehmen von Landschaft | |
Maßnahmen auf Acker | |||||||||||||
Brachen Ackerbrachen: 33.01.04, 33.02.04, 33.03.04, 33.04a.04, 33.04b.04 | • Selbstbegrünung (gilt nicht in Gebieten mit hohem Stickstoff- Auswaschungsrisiko) Keine Düngung, keine PSM Keine Bodenbearbeitung Keine Nutzung/Mahd Höchstdauer der Belassung ohne Umbruch: 3 Jahre Herstellungskontrolle und ggf. Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten) Pflegeintervall 2 bis 3 Jahre | Spezifische Maßnahmen, z. B. extensive Pflege zur Schaf- fung von Heterogenität im Bestand In Abhängigkeit von Zielarten ggf. Sonderformen Reduzierung von konkurrenz- starken, nicht dem Zielbiotoptyp entsprechenden Pflanzenarten (z. B. Acker-Kratzdistel, Neophyten) ausschließlich durch mechanische Beseitigung | X | X | (X) | X | (X) | (X) | (X) | (X) | X | ||
Extensiv genutzte Äcker/ Ackerwild- kräuterstreifen Äcker mit vollst. Segetal- vegetation: 33.01.01, 33.02.01, 33.03.01, 33.04a.01, 33.04b.01 Äcker mit arten- reicher Segetal- vegetation: 33.01.02, 33.02.02, 33.03.02, 33.04a.02, 33.04b.02 | • Erweiterter Saatreihenabstand bzw. reduzierte Saatgutmenge (max. 50 - 70 % der regulären Saatgutmenge) Vielfältige, mind. Viergliedrige Fruchtfolge mit Winterungen und Sommerungen Grundsätzlich keine Düngung, eine begrenzte dem Entwicklungsziel angepasste Erhaltungsdüngung mit Wirtschaftsdünger ist im Einzelfall zulässig (Düngermenge dann be- grenzen max. auf Entzug bzw. Zielanforderung z. B. aus dem Segetalartenschutz), keine PSM Striegelverzicht Winterstoppel Verzicht auf Bewässerung Verzicht auf Kalkung Herstellungskontrolle und ggf. Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten) Mindestdauer 10 Jahre | Einsatz von Gemengen mit min- destens zwei verschiedenen Arten und Sorten bis hin zu Blüh- und Wildkrautgemengen, z. B. Ge- treide-Öl-Leguminosen-Gemenge, Blüh-/Wildkrautgemenge Inanspruchnahme wertvoller land- wirtschaftlich genutzter Flächen nur nach Berücksichtigung agrar- struktureller Belange Konzentration von Maßnahmen im Raum zur Verbesserung der Struk- turvielfalt und zur Schaffung von Verbundstrukturen (Biotopverbund) Verringerung der Schlaggrößen Integrierte Brachestreifen (auf 10 % der Fläche) Einschränkung der Bodenbearbei- tung während der Brutzeit Nicht wendende, pfluglose Boden- bearbeitung (i. d. R. nicht geeignet bei Segetalartenschutz) Belassen von Streifen/Ernte- verzicht | X | X | (X) | X | X | (X) | X | X | |||
Etablierung von artenreichem Grünland artenreiches Grünland frischer Standorte: 34.07a.01, 34.07a.02 Salzgrünland der Küste: 07, 08 | • Vorher mind. 5 Jahre lang Acker Die Maßnahmenfläche sollte sich als Bilanzzuwachs (Grünlandfläche) auf Betriebsebene niederschlagen Ansaat mit standortspezifischem Saatgut Aushagerung, sofern auf Standort in Bezug zur geplanten Lebens- raumqualität erforderlich Kein Pflegeumbruch Narbenverbesserung (Nachsaat von Zielarten ist möglich) 1-2schürige Mahd je nach er- wünschtem Nährstoffniveau und Pflanzengesellschaft im ausgeha- gerten Zustand (i. d. R. nach der Brutzeit), Abfuhr des Mahdgutes (3. Schnitt kann auch als Pflege- schnitt ohne Abfuhr erfolgen) oder Beweidung mit max. 1,5 - 2 GVE/ha möglich; bei Beweidung: Prüfung der Er- forderlichkeit einer Nachmahd, | • Verwendung regionalen Saatguts Mahdguttransfer/Heublumenan- saat aus der Region Reduzierung von konkurrenz- starken, nicht dem Zielbiotoptyp entsprechenden Pflanzenarten (z. B. Acker-Kratzdistel, Neophyten) ausschließlich durch mechanische Beseitigung Herstellungskontrolle und ggf. Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten) | X | X | X | X | (X) | X | X | (X) | (X) | X | |
Beschränkung der Weidepflege (Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahr vor März, keine Nachsaat) • Keine PSM Eine an das jeweiligen Zielbiotop angepasste Düngung ist zulässig Festlegung von Zeiträumen für die Mahd/Beweidung in Abhängigkeit von Zielarten | | ||||||||||||
Äcker mit schlaginterner Segregation z. B. von feuchten Senken, trocke- nen Kuppen innerhalb des Ackerschlags; Bewertung für Zielarten oder Zielbiotope, z. B. extensiv genutzte Äcker mit arten- reicher oder vollst. Segetalvegetation oder andere | • Kartierung und Dokumentation der ertragsärmeren und nicht genutz- ten Teilbereiche (z. B. anhand eines Luftbilds) zur gezielten Auswahl von Standorten mit hohem Biotop- entwicklungspotenzial bzw. mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund Herausnahme von Teilbereichen mit spezifischer Standortcharakte- ristik aus der Nutzung, auf den Zielbiotop abgestimmte extensive Ackernutzung oder Pflege Abstandsauflagen zur Maßnah- menfläche für Düngung und PSM | Herstellungskontrolle und ggf. Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten) | X | X | (X) | X | (X) | (X) | X | ||||
standortspezifi- sche Ausprägun- gen von Zielbio- topen | • Biotopverbund zu benachbarten Strukturen herstellen (z. B. als Trittstein) Mindestdauer 10 Jahre | | |||||||||||
(rotierende) Maßnahmen zur Schaffung art- spezifischer Habitate Bewertung für Zielarten | • Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept) Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen, (z. B. Feld- lerchenfenster) Keine PSM | Monitoring/Überprüfung und ggf. Modifizierung der Maßnahmen- vorgaben (Art und Zeitpunkt in Ab- hängigkeit von jeweiligen Zielarten) | X | X | | ||||||||
Blühstreifen Bewertung für Zielarten | • Breite in der Regel zwischen 5 m und 10 m Standortspezifische Saatmischung regionaler Herkunft unter Be- achtung der standorttypischen Segetalvegetation Reduzierte Saatgutmenge (max. 50 - 70 % der regulären Saatgutmenge) zur Erzielung eines lückigen Bestands, Fehlstellen im Bestand belassen • Keine Düngung, keine PSM | Bei Rotation in der Fruchtfolge Be- lassung über 2 bis 5 Jahre Wenn Mahd, nur im Frühjahr bis Mitte März bzw. angepasst an Zielarten Herstellungskontrolle und ggf. Monitoring (in Abhängigkeit von Zielarten) | X | X | (X) | X | (X) | (X) | X | ||||
• Zunächst keine Bodenbearbeitung; nach 2 bis 3 Jahren Bodenbear- beitung und Neuansaat, i. d. R. im Frühjahr bis Mitte April; bei Rota- tion in der Fruchtfolge Belassen bis Frühjahrsbestellung Keine Mahd Rotation in der Fruchtfolge möglich | | ||||||||||||
Maßnahmen auf Grünland | |||||||||||||
Extensivierung von Dauergrün- land artenreiches Grünland frischer Standorte: 34.07a.01, 34.07a.02 Salzgrünland der Küste: 07, 08 | • Aushagerung Im Regelfall keine Bodenbearbei- tung (Ausnahme orchideenreiche Standorte), kein Pflegeumbruch, gezielte Nachsaat von Zielarten (Heumulch, -drusch) möglich Keine PSM, eine an den jeweiligen Zielbiotoptyp angepasste Düngung ist zulässig Reduzierte (1-2schürige) Mahd i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd erforderlich, Beschränkung der | Bei Beweidung: reduzierte Besatz- dichte zur Brutzeit Kombination von Beweidung und Mahd je nach Standort und betrof- fener Zielart Festsetzung des 1. Mahdtermins in Abhängigkeit von Zielarten (z. B. erst nach der Brutzeit) Herstellungskontrolle und ggf. Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten) | X | X | X | X | (X) | | |||||
Weidepflege (Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahr i. d. R. bis Mitte März), keine Nachsaat | | ||||||||||||
Maßnahmen zur Schaffung art- spezifischer Habitate Bewertung für bestimmte Ziel- arten | • Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept) Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen (z. B. für Wiesenbrüter) Keine PSM Mindestdauer 3 Jahre | Monitoring/Überprüfung und ggf. Modifizierung der Maßnahmen- vorgaben (Art und Zeitpunkt in Ab- hängigkeit von jeweiligen Zielarten) | X | X | | ||||||||
Extensiv genutzte Streuobstwiesen Streuobstbestand auf Grünland: 41.06.01 | • Pflanzung und Nachpflanzung hochstämmiger Obstbäume, Pflanzabstand je nach Baumart z. B. zwischen 8 m und 15 m oder Extensivierung bestehender Streu- obstbestände Keine PSM, eine an den jeweiligen Zielbiotoptyp angepasste Düngung ist zulässig 1-3schürige Mahd (je nach er- wünschtem Nährstoffniveau und Pflanzengesellschaft i. d. R. nach der Brutzeit) Abfuhr des Mahdguts (3. Schnitt kann auch als Pflege- | Die Spanne zwischen 60 - 100 Bäumen pro Hektar beschreibt das Optimum der Bestandsdichte, dies entspricht in etwa einem Baum- abstand von 10 bis 12 Metern. Erhaltung alter Obstsorten durch Pflege alter Obstbäume sowie Pflanzung von entsprechenden Hochstämmen mit Veredelung mit alten Obstsorten Anlegen von Sonderstrukturen wie z. B. Lesesteinhaufen, Hecken an den Rändern | X | X | X | X | (X) | X | X | ||||
schnitt ohne Abfuhr erfolgen); ggf. auch Beweidung mit max. 1,5 - 2 GVE/ha möglich; bei Beweidung: Prüfung der Er- forderlichkeit der Nachmahd, Beschränkung der Weidepflege (Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahr/alle 2 Jahre, keine Nachsaat), Nachmahd erforderlich, Verzicht auf Winterbeweidung • Erziehungs-, Pflegeschnitt der Obstbäume Belassen von Biotopholz (Totholz)/ absterbenden Bäumen | Herstellungskontrolle und ggf. Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten) | | |||||||||||
Maßnahmen auf Sonderstandorten des Offenlandes | |||||||||||||
Sümpfe, Seggenriede und Röhrichte z. B. 35.01a, 37.01, 37.02, 38.01 bis 38.07 | • Besondere Bedeutung der Fläche für den Arten- und Biotopschutz oder für den Biotopverbund Die Bewirtschaftungsanforderun- gen sind im Hinblick auf die spezi- fischen Anforderungen in Abhän- gigkeit von Standort und Zielbiotop oder entsprechend artspezifischen Anforderungen festzulegen | Herstellungskontrolle und ggf. Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten) | X | X | X | (X) | (X) | | |||||
(z. B. Beweidung oder Mahd von Sümpfen, Seggenrieden, Röhrich- ten). • Keine Düngung, keine PSM | | ||||||||||||
Binnendünen und Magerrasen z. B. 34.01, 34.04 | • Entkusseln/Entbuschen und/oder Bodenverwundung Aushagerung Keine PSM, keine Düngung Reduzierte (1-2schürige) Mahd i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd erfor- derlich | X | X | X | (X) | (X) | X | X | |||||
Halbtrocken-, Schwermetall- und Borstgras- rasen z. B. 34.02, 34.03, 34.05, 34.06 | • Aushagerung Keine PSM, keine Düngung Reduzierte (1-2schürige) Mahd i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd erfor- derlich Entkusseln/Entbuschen | X | X | X | (X) | (X) | X | X | |||||
Heiden 40.01 bis 40.05 | • Beweidung durch Schafe und ggf. Ziegen; Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; Kontrolliertes Brennen Abplaggen/Abschieben Entkusseln/Entbuschen | X | X | X | (X) | (X) | X | X | |||||
Niedermoore (ohne Sümpfe) 35.01 | • Wiedervernässung Wasserstandsanhebung Entbuschen/Entkusseln Keine Düngung Vegetations-(narben-) und boden- schonende Erntetechnik | X | X | X | X | (X) | X | X | X | X | X | ||
Feucht- und Nassgrünland z. B. 35.02 (extensiv bewirt- schaftet) | • Wasserstandsregulierung Wiedervernässung Keine Bodenbearbeitung, kein Pflegeumbruch, keine Neu- ansaat/Narbenverbesserung Keine PSM, keine Düngung Reduzierte (1-2schürige) Mahd i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes (mind. bis zum Erreichen des Zielzustandes) oder | X | X | X | X | (X) | X | X | X | X | X | ||
extensive Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd erforderlich, Beschrän- kung der Weidepflege (Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahr i. d. R. bis Mitte März), keine Nachsaat • Vegetations-(narben-) und boden- schonende Erntetechnik | | ||||||||||||
Maßnahmen zur Schaffung art- spezifischer Habitate Bewertung für Zielarten | • Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept) Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen (z. B. für Amphi- bien oder Reptilien) Keine PSM, keine Düngung | Monitoring/Überprüfung und ggf. Modifizierung der Maßnahmen- vorgaben (Art und Zeitpunkt in Ab- hängigkeit von jeweiligen Zielarten) | | ||||||||||
Maßnahmen zur Anlage und Pflege von Landschaftselementen/Landschaftsstrukturen | |||||||||||||
Bäume und Hecken, Feldgehölze Feldgehölze, Gebüsche, Hecken und Gehölzkulturen: | • Einbindung in landschafts- planerisches Maßnahmenkonzept (insbes. Einbindung in Biotop- verbundkonzept) Mindestbreite von Hecken und Gehölzstreifen 5 m, Höchstbreite 20 m | Pflege bereits vorhandener Hecken und Feldgehölze, sofern damit eine deutliche naturschutzfachliche Aufwertung/landschaftspflegeri- sche Verbesserung verbunden ist | X | X | X | (X) | (X) | (X) | (X) | | |||
z. B. 41.01, 41.02, 41.03, 41.05 | • Verwendung gebietseigener Ge- hölze, Artenmischung/artenreich, stufiger Aufbau mit Säumen entlang von Hecken und Feld- gehölzen Regelmäßige Pflege oder Nutzung in Abhängigkeit von der Bestands- entwicklung Keine Düngung, keine PSM | | |||||||||||
Säume Krautige Säume und Gehölzsäume, inkl. Ufersäume z. B. 39.01.01, 39.02, 39.03, 39.04a.01, 39.06 | • Breite in der Regel zwischen 5 m und 10 m Auf das Zielbiotop/die Zielart ab- gestimmte extensive Nutzung oder Pflege Kein Umbruch Keine Düngung, keine PSM Mindestdauer 10 Jahre | Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Biotopverbundkonzept) zusätzliche Abstandsauflagen zur Maßnahmenfläche für Düngung und PSM Herstellungskontrolle und ggf. Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten) | X | X | X | X | (X) | (X) | (X) | (X) | X | ||
Tümpel, Feucht- biotope, Quellen z. B. 22.01 bis 22.04, 24.04a, 24.09a | • Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. Einbindung in Biotopver- bundkonzept) Erhalt bzw. Anlage und dauerhafte Pflege, sofern erforderlich | X | X | (X) | (X) | (X) | X | X | |||||
• Kein Eintrag von Düngemitteln oder PSM/Abstandsauflagen zur Maßnahmenfläche für Düngung und PSM | | ||||||||||||
Trocken-/ Naturstein- mauern z. B. 53.02.03a | • Regionstypisches Material verwen- den Keine Verfugung | X | X | (X) | X | X | |||||||
Maßnahmen auf regionalen Sonderkulturen | |||||||||||||
z. B. Weinbau Rebkulturen: 41.08 (extensive Nutzung) | • Keine Düngung, keine PSM Winterbegrünung Artenreiche Begrünung in jeder 2. Rebzeile | Wiederherstellung der Terrassen | X | X | (X) | X | (X) | (X) | X | X | X | ||
Maßnahmen im Wald | |||||||||||||
Naturschutz- konform bewirtschaftete/ gepflegte Wälder Laubwälder ohne Auenwälder: 43.01 bis 43.03, 43.06 bis 43.08 | • Aufforstung mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession unter Berücksichtigung von Aspekten des Klimawandels bei der Baum- artenauswahl | Einbringen seltener/gefährdeter Baumarten Rückbau oder Verschluss von Ent- wässerungseinrichtungen Maßnahmen gegen die Ausbrei- tung nichtheimischer Arten auf der Fläche | X | X | X | (X) | (X) | (X) | (X) | (X) | X | X | X |
Nadelwälder: 44.01 bis 44.03 subalpine Wälder: 70 | • Entnahme standortfremder, nicht der natürlichen Waldgesellschaft angehörender Baumarten Entwicklung einer der natürlichen Waldgesellschaft entsprechenden Struktur (Baum-, Strauch-, Kraut- schicht) Belassen von Biotop- und Höhlen- bäumen und Totholz (Anzahl Alt- bäume je nach Tierart und Wald- bestand) in Kombination mit weiteren Maßnahmen im Wald Auf Moorstandorten nur in Kombi- nation mit Wiedervernässungs- maßnahmen | Außerhalb der Nullnutzungsflächen kann alle 5 Jahre die Nutzung von alten Waldbeständen über 80 Jahren einzelbaumweise und mit einer Absenkung des Be- stockungsgrades erfolgen | | ||||||||||
Naturschutz- konform bewirtschaftete/ gepflegte Auen- wälder 43.04 bis 43.05 | • Wiederherstellung der für den jeweiligen Auwaldtyp charakteristi- schen regelmäßigen Überflutung z. B. durch Deichrückverlegung und Renaturierung von Fließge- wässern Auengewässerstrukturen anlegen, erhalten, entwickeln | Einbringen seltener/gefährdeter Baumarten Rückbau oder Verschluss von Entwässerungseinrichtungen Maßnahmen gegen die Ausbrei- tung nichtheimischer Arten auf der Fläche | X | X | X | X | X | X | X | (X) | X | X | X |
• Aufforstung mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession Entwicklung einer der natürlichen Waldgesellschaft entsprechenden Struktur (Baum-, Strauch-, Kraut- schicht) Belassen von Biotop- und Höhlen- bäumen und Totholz (Anzahl Alt- bäume je nach Tierart und Wald- bestand) in Kombination mit weiteren Maßnahmen im Wald Entnahme standortfremder, nicht der natürlichen Waldgesellschaft angehörender Baumarten | Außerhalb der Nullnutzungsflächen kann alle 5 Jahre die Nutzung von alten Waldbeständen über 80 Jahren einzelbaumweise und mit einer Absenkung des Be- stockungsgrades erfolgen. | | |||||||||||
Entwicklung von Waldrändern Waldmäntel: 42.01 | • Vorgelagert zum Bestand oder als Waldinnenrand Mindestbreite 15 m Neuanlage mit Arten der natür- lichen Waldrandgesellschaft oder durch natürliche Sukzession Mehrstufiger Aufbau (Kraut-, Stauden- und Gebüschsaum) | X | X | (X) | (X) | (X) | (X) | X | |||||
• Punktuelle Freistellung und/oder Unterpflanzung des Bestandes mit Strauch- und Baumarten Bewirtschaftung/Pflege zum Erhalt der Mehrstufigkeit | | ||||||||||||
Kleinflächige, punktuelle oder rotierende Maß- nahmen im Wald Bewertung für Zielarten | • Wiederherstellung von Waldwiesen (einschl. Pflegemanagement) Habitatentwicklungsmaßnahmen für geschützte und gefährdete Arten • Renaturierung von Stillgewässern und Mooren sowie Fließgewässern und Bachläufen im Wald (einschließlich der bachbegleiten- den Vegetation; Wiederherstellung des natürlichen/ naturnahen Wasserregimes) • Einbringung gebietseigener seltener/gefährdeter Baumarten (mind. truppweise) Mindestdauer: 10 Jahre Schaffung von Alt- und Totholz- strukturen (Altholzinsel Altbaum- gruppe Solitärbaum Belassen von Totholz im Bestand) | Berücksichtigung landschafts- pflegerischer Ziel- und Entwick- lungskonzepte (insbes. Arten- schutz- und Biotopverbund- konzepte) Herstellungskontrolle und ggf. Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten) | X | X | (X) | (X) | (X) | (X) | (X) | (X) | (X) | ||
Historische Waldnutzungs- formen z. B. Hutewald: 42.04 Niederwald: 42.05 | • Berücksichtigung der Biotop- kontinuität bei der Flächenwahl (v. a. Wiederaufnahme bzw. Wei- terführung der Bewirtschaftung auf ehemaligen oder noch bewirt- schafteten Hute- und Niederwald- flächen) Rückumwandlung durchwachsener Mittel- oder Niederwälder (Verwen- dung heimischer Baumarten) Entwicklung von Hutewäldern durch Etablierung ehemaliger Nutzungsformen, u. a. mit Groß- tierhaltung | Berücksichtigung landschaftspfle- gerischer Ziel- und Entwicklungs- konzepte (insbes. der Anforderun- gen für den Biotopverbund aus der Landschaftsplanung sowie der historischen und regionalspezifi- schen Verbreitung der Wälder) Herstellungskontrolle und ggf. Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten) | X | X | X | (X) | (X) | (X) | (X) | (X) | (X) | X | X |
Maßnahmen zur Schaffung art- spezifischer Habitate Bewertung für Zielarten | • Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept) Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen im Wald | Monitoring/Überprüfung und ggf. Modifizierung der Maßnahmen- vorgaben (Art und Zeitpunkt in Ab- hängigkeit von jeweiligen Zielarten) | X | X | | ||||||||
PSM: Pflanzenschutzmittel, GVE: Großvieheinheiten. X: Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion. (X): Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion. |
B. Maßnahmen zur Entsiegelung
Maßnahmentyp Zielbiotoptypen (keine abschließende Aufzählung) | Anforderungen an die Maßnahmenausführung | Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen | ||||||||||
Biotope, Tiere, Pflanzen | Boden | Wasser | Klima/Luft | Land- schaftsbild | ||||||||
Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten | Vielfalt von Biotoptypen | Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen | Natürliche Bodenfunktionen | Oberflächengewässer | Grundwasser | Hochwasserschutz- und Retentionsfunktion | Klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen | Klimaschutzfunktion durch Treibhausgasspeicher/-senken | Vielfalt von Landschaften als natürliches und kulturelles Erbe | Funktionen im Bereich Erleben und Wahrnehmen von Landschaft | ||
Teilentsiegelung durch Entnahme der bituminösen Oberschicht und Belassen des Unterbaus mit anschließender Sukzession | • Mindestgröße 100 m² Versiegelungsbelag entfernen Bituminöses Material ist abzufahren und zu entsorgen, sonstiges Material kann - sofern Schadstoffgehalte unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV liegen - auf der Fläche zur Diversifizierung der Standortverhältnisse bzw. zur Modulierung des Geländes genutzt werden. Nutzung der Fläche im Sinne der Ziele von Naturschutz und Landschafts- pflege | (X) | (X) | X | X | (X) | (X) | (X) | ||||
Entsiegelung, vollständiges Abtragen und Entsorgung des Materials ein- schließlich Unterbau und Entfernung der Schadverdich- tung des Unter- bodens | • Mindestgröße 100 m² Versiegelungsbelag und Unterbau sind zu entfernen Schadverdichtungen im Unterbau sind zu entfernen Die entsiegelte oberste Bodenschicht muss vegetationstauglich sein, ggf. Aufbringen einer vegetationstauglichen Bodenschicht. Schadstoffgehalte sollten unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV liegen. Ggf. Aufbringen einer Rekultivierungsschicht Nutzung der Fläche im Sinne der Ziele von Naturschutz und Landschafts- pflege | (X) | (X) | X | X | (X) | (X) | (X) | ||||
Rückbau im Bereich von Gewässern z. B. Beseitigung von Sohlabstür- zen und Wehren, Rückbau von Verrohrungen, Sohl- und Ufer- befestigungen z. B. 23.01, 23.02, 23.08, 24.01a bis 24.04a, 24.08, 37, 38, 39.04a.01 | • Orientierung der Auswahl der Flächen an landschaftsplanerischen Ziel- und Entwicklungskonzepten (insbes. Biotopverbund-/Vernetzungskonzepte) Gewässertypspezifische Gestaltung/Renaturierung Punktuelle Beseitigung von Sohlabstürzen und Wehren, Beseitigung von Sohl- und Uferbefestigungen i. d. R. ab 10 lfdm in Kombination mit weiteren strukturverbessernde Maßnahmen im Gewässer und am Gewässerufer Orientierung der Auswahl der Maßnahmen an den WRRL-Maßnahmen- programmen der Länder und entsprechender Programme und Maß- nahmenkonzepte der Flussgebietsgemeinschaften | X | X | (X) | X | (X) | X | (X) | X | |||
X: Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion. (X): Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion. |
C. Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen
Maßnahmentyp | Anforderungen an die Maßnahmen | Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen | ||||||||||
Biotope, Tiere, Pflanzen | Boden | Wasser | Klima/Luft | Land- schaftsbild | ||||||||
Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten | Vielfalt von Biotoptypen | Vielfalt von Bodentypen und Bodenformen | Natürliche Bodenfunktionen | Oberflächengewässer | Grundwasser | Hochwasserschutz- und Retentionsfunktion | Klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen | Klimaschutzfunktion durch Treibhausgasspeicher/-senken | Vielfalt von Landschaften als natürliches und kulturelles Erbe | Funktionen im Bereich Erleben und Wahrnehmen von Landschaft | ||
Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an linearen Infra- strukturen technische Maß- nahmen zur Auf- hebung bestehen- der Zerschnei- dungswirkungen, z. B. Grün- brücken, Grün- unterführungen, Amphibiendurch- lässe, Gewässer- querungen etc. | • Anlage von Querungshilfen ausschließlich im bestehenden Infrastrukturnetz (an bestehenden Straßen, Bahnlinien, Wasserstraßen usw.) Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell ver- ankerten Wiedervernetzungsabschnitten/-konzepten des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Naturschutz und des Bundesprogramms Wiederver- netzung Für die Erforderlichkeit von technischen Wiedervernetzungsmaßnahmen in sonstigen Bereichen (z. B. Austausch-, Wander- und Ausbreitungsachsen von Populationen insbesondere gefährdeter Arten) sind entsprechende Nachweise erforderlich (Erfassung/Kartierung, Wirkungsprognose). Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß des anerkannten Regel- werkes, entsprechender Leitfäden und der besten einschlägigen wissen- schaftlichen Erkenntnisse für die Planung und Ausführung von Wieder- vernetzungsmaßnahmen sowie bei Erfassungen/Kartierungen Maßnahmen zur Wiedervernetzung sollen der Sicherung überlebensfähiger Populationen bzw. überlebensfähiger Metapopulationsstrukturen dienen. Durch Umfeldgestaltung und Hinterlandanbindung ist die Funktion der Querungshilfe zu sichern und zu fördern. In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Bereiche ein- fließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung be- stehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebens- räume angenommen werden kann. | X | X | | ||||||||
Gewässerrenatu- rierungen und Maßnahmen zur Erzielung der Durchgängigkeit von Fließgewäs- sern einschließ- lich ihrer Ufer- bereiche | • Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell ver- ankerten Biotopvernetzungsbereichen des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Naturschutz einschließlich entsprechender Darstellungen in der überört- lichen und örtlichen Landschaftsplanung Orientierung der Auswahl der Maßnahmen an den WRRL-Maßnahmen- programmen der Länder und entsprechender Programme und Maßnah- menkonzepte der Flussgebietsgemeinschaften Zur Wiedervernetzung von Lebensräumen geeignete Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen in den Uferbereichen, die in Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderun- gen erfüllen. Rückbaumaßnahmen im Bereich von Gewässern, die in Abschnitt B Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt B Spalte 2 genannten Anforderun- gen erfüllen. Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß des anerkannten Regel- werkes, entsprechender Leitfäden und der besten einschlägigen wissen- schaftlichen Erkenntnisse bei der Planung und Ausführung von Fließ- gewässerrenaturierungen sowie bei Erfassungen/Kartierungen In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Fließgewässer- abschnitte und Uferbereiche einfließen, für die eine tatsächliche Auf- wertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neu- besiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann. | X | X | X | X | (X) | (X) | (X) | ||||
Weitere Maß- nahmen zur Wiederver- netzung von Lebensräumen z. B. Maßnahmen zum Biotopver- bund und zur Bio- topvernetzung durch Entwick- lung geeigneter Habitatstrukturen als Lebensraum und Leitstrukturen | • Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell ver- ankerten Biotopvernetzungsbereichen des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Naturschutz einschließlich entsprechender Darstellungen in der überört- lichen und örtlichen Landschaftsplanung sowie in den in Artenschutz- konzepten ausgewiesenen Konfliktstellen Für die Planung zielartenspezifischer Wiedervernetzungsmaßnahmen (z. B. zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung von Austausch-, Wander- und Ausbreitungsbeziehungen von Populationen insbesondere gefährdeter Arten) sind entsprechende Nachweise erforderlich (Erfassung/Kartierung, Wirkungs- prognose). Zur Wiedervernetzung von Lebensräumen geeignete Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die in Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, müs- sen die in Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen. Maßnahmen zur Wiedervernetzung sollen der Sicherung überlebensfähiger Populationen bzw. überlebensfähiger Metapopulationsstrukturen dienen. In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Lebensräume/ Bereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Ver- netzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann. | X | X | (X) | (X) | (X) | (X) | (X) | (X) | |||
X: Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion. (X): Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion. |
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