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§ 7 - Bundeskompensationsverordnung (BKompV)
§ 7 Biotopwertbezogener und funktionsspezifischer Kompensationsbedarf
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Bei den Biotopen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, ist der biotopwertbezogene Kompensationsbedarf zu ermitteln. 2Hierzu ist für jedes betroffene Biotop
- 1.
- für eine Flächeninanspruchnahme die Differenz zwischen den Biotopwerten des vorhandenen Zustands und des nach dem Eingriff zu erwartenden Zustands zu bilden und mit der voraussichtlich beeinträchtigten Fläche in Quadratmetern zu multiplizieren und
- 2.
- für mittelbare Beeinträchtigungen der Biotopwert des vorhandenen Zustands mit der voraussichtlich beeinträchtigten Fläche in Quadratmetern und dem nach § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 zugeordneten Faktor zu multiplizieren.
(2) 1Der funktionsspezifische Kompensationsbedarf ist zu ermitteln, soweit folgende Beeinträchtigungen zu erwarten sind:
- 1.
- bei den Schutzgütern Biotope, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima oder Luft eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere,
- 2.
- beim Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung.
Zitierungen von § 7 BKompV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BKompV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKompV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 BKompV Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen von Biotopen
... eine Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erfolgt, deren Biotopwert dem nach § 7 Absatz 1 ermittelten biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf entspricht. Die Lage der ... Lage der Naturräume ist auf der Grundlage der Anlage 4 zu bestimmen. Der nach § 7 Absatz 1 ermittelte biotopwertbezogene Kompensationsbedarf reduziert sich um den Biotopwert, der durch ...
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