(1)
1Zur Erfassung und Bewertung des vorhandenen Zustands ist jedes Biotop im Einwirkungsbereich des Vorhabens zunächst einem der in der
Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Biotoptypen und anschließend dem zugehörigen Biotoptypenwert nach
Anlage 2 Spalte 3 zuzuordnen.
2Im Einzelfall kann der Biotoptypenwert nach
Anlage 2 Spalte 3 um bis zu drei Wertpunkte erhöht werden, wenn das Biotop überdurchschnittlich gut ausgeprägt ist, oder um bis zu drei Wertpunkte verringert werden, wenn das Biotop unterdurchschnittlich gut ausgeprägt ist.
3Dafür sind als Kriterien zugrunde zu legen:
- 1.
- die Flächengröße,
- 2.
- die abiotische und die biotische Ausstattung und
- 3.
- die Lage zu anderen Biotopen.
4Die nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelte Summe ergibt den Biotopwert.
5Bei einem Ersatzneubau im Sinne des
§ 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vom
28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, ist die bereits vorhandene Beeinträchtigung der Biotope durch die zu ersetzende Anlage bei der Wirkungsbewertung auf die Biotope angemessen zu berücksichtigen.
(2) Der ermittelte Biotopwert jedes Biotops ist anschließend den folgenden Wertstufen zuzuordnen, aus denen sich die Bedeutung des Biotops ergibt:
- 1.
- Biotopwerte 0 bis 4: sehr gering,
- 2.
- Biotopwerte 5 bis 9: gering,
- 3.
- Biotopwerte 10 bis 15: mittel,
- 4.
- Biotopwerte 16 bis 18: hoch,
- 5.
- Biotopwerte 19 bis 21: sehr hoch,
- 6.
- Biotopwerte 22 bis 24: hervorragend.
(3)
1Zur Bewertung der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen sind die Wirkungen des Vorhabens auf die erfassten und bewerteten Biotope zu ermitteln und im Hinblick auf ihre Stärke, Dauer und Reichweite den Stufen „gering", „mittel" und „hoch" zuzuordnen.
2Anschließend ist anhand der
Anlage 3 festzustellen, ob die einzelnen zu erwartenden Beeinträchtigungen für das jeweilige Biotop als nicht erheblich, erheblich oder erheblich mit besonderer Schwere einzustufen sind.
(4) 1Den mittelbaren Wirkungen des Vorhabens auf Biotope ist bei der Bestimmung ihrer Stärke, Dauer und Reichweite nach Absatz 3 Satz 1 entsprechend jeweils ein Faktor zwischen 0,1 und 1 zuzuordnen. 2Dabei entsprechen die Faktoren 0,1 bis 0,3 der Stufe „gering", die Faktoren 0,4 bis 0,6 der Stufe „mittel" und die Faktoren 0,7 bis 1 der Stufe „hoch". 3Der Zuordnung können unterschiedliche Wirkzonen zugrunde gelegt werden.
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 52
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479