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§ 4 - Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz (BwFinSVermG)
Artikel 1 G. v. 01.07.2022 BGBl. I S. 1030 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 07.07.2022; FNA: 63-22 Bundeshaushalt
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Geltung ab 07.07.2022; FNA: 63-22 Bundeshaushalt
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§ 4 Kreditermächtigung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro aufzunehmen. 2Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Sondervermögen zu tragen.
(2) Für Anschlussfinanzierungen wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.
(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.
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Zitierungen von § 4 BwFinSVermG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BwFinSVermG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BwFinSVermG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 BwFinSVermG Auflösung, Tilgungsplan
... gilt am 31. Dezember des Jahres als aufgelöst, in dem der Kreditrahmen nach § 4 vollständig ausgeschöpft wurde. Verbleibendes Vermögen fällt dem ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_BwFinSVermG.htm