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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.01.2021 aufgehoben
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§ 4 - Coronavirus-Testverordnung (TestV)
V. v. 30.11.2020 BAnz AT 01.12.2020 V1; aufgehoben durch § 19 V. v. 27.01.2021 BAnz AT 27.01.2021 V2
Geltung ab 02.12.2020; FNA: 860-5-63 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 02.12.2020; FNA: 860-5-63 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
(1) 1Wenn es Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 oder der öffentliche Gesundheitsdienst zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verlangen, haben asymptomatische Personen Anspruch auf Testung, wenn sie
- 1.
- in oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden sollen,
- 2.
- in Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 tätig werden sollen oder tätig sind, oder
- 3.
- in oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 gegenwärtig behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind oder in Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 eine dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Person besuchen wollen.
(2) Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind:
- 1.
- Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- 2.
- Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes,
- 3.
- Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 oder § 36 Absatz 1 Nummer 7 einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen sowie ambulanten Hospizdienste und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,
- 4.
- ambulante Dienste der Eingliederungshilfe,
- 5.
- Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 und 12 des Infektionsschutzgesetzes,
- 6.
- Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung V. v. 15. Januar 2021 BAnz AT 15.01.2021 V1 m.W.v. 16. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 4 TestV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.01.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 15.01.2021 BAnz AT 15.01.2021 V1 |
aktuell vorher | 16.12.2020 | § 17 Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 30.11.2020 BAnz AT 01.12.2020 V1 |
aktuell | vor 16.12.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 TestV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 TestV Anspruch
... Versicherte haben nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 und im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten Anspruch auf Testung in Bezug ...
§ 5 TestV Häufigkeit der Testungen (vom 16.12.2020)
... Testungen nach den §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden. (2) ... jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden. (2) Testungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 können für jeden Einzelfall einmal pro Woche durchgeführt werden. Dies ...
§ 6 TestV Leistungserbringung (vom 16.01.2021)
... dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, 3. bei Testungen nach § 4 Absatz 1 gegenüber dem Leistungserbringer dargelegt wurde, dass die betroffene Einrichtung, das ... Gesundheitsdienstes stellen gegenüber den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 auf deren Antrag fest, dass im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts ... betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 bis zu 30 PoC-Antigen-Tests, und in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 und 4 ... 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 bis zu 30 PoC-Antigen-Tests, und in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 und 4 bis zu 20 PoC-Antigen-Tests pro Monat beschafft und genutzt werden. Solange die ... Mengen nach Satz 3 in eigener Verantwortung beschaffen und nutzen. Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 können zur Erfüllung des Anspruchs von in der Einrichtung Tätigen nach § 4 ... 2 Nummer 5 können zur Erfüllung des Anspruchs von in der Einrichtung Tätigen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis zu 10 PoC-Antigen-Tests pro Monat und Tätigen in eigener Verantwortung beschaffen und ...
§ 7 TestV Abrechnung der Leistungen (vom 16.01.2021)
... Leistungserbringer seinen Sitz hat. (2) Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 rechnen die Sachkosten für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests nach § 11 mit der ... nach § 12 Absatz 1, 2 und 4 im Zusammenhang mit der Testung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 dürfen nicht abgerechnet werden; dies gilt nicht für die Testung von Personen nach ... und 3 dürfen nicht abgerechnet werden; dies gilt nicht für die Testung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 6. (4) Die nach § 6 ... die Testung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 6 . (4) Die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer sind ... Im Vordruck ist insbesondere nach der Art der Testung, den in den §§ 2 bis 4 genannten Fällen und in den Fällen der §§ 3 und 4 danach zu differenzieren, ... in den §§ 2 bis 4 genannten Fällen und in den Fällen der §§ 3 und 4 danach zu differenzieren, welcher Art einer Einrichtung oder eines Unternehmens der Anspruch auf ...
§ 12 TestV Vergütung von weiteren Leistungen (vom 16.01.2021)
... die ärztliche Schulung des Personals in nichtärztlich geführten Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und von einem nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als Leistungserbringer beauftragten Dritten, ...
§ 17 TestV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist, außer Kraft. (2) § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 3 treten mit Ablauf des 15. Dezember 2020 außer Kraft. (3) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 15.01.2021 BAnz AT 15.01.2021 V1
Artikel 1 1. TestVÄndV
... „§ 12 Vergütung von weiteren Leistungen". 2. In § 4 Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „Nummer 2" die Angabe „und 3" eingefügt. ... b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „und in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 und 4 bis zu 15 PoC-Antigen-Tests pro Monat beschafft und genutzt werden" durch ein Komma und die ... werden" durch ein Komma und die Wörter „und in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 und 4 bis zu 20 PoC-Antigen-Tests pro Monat beschafft und genutzt werden" ersetzt. 4. § 7 ... durch die Wörter „nach § 12 Absatz 1, 2 und 4" und die Wörter „ § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3" ... und die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „ § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „15. Dezember ... die Absätze 3 und 4. e) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „ § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4" die Wörter „und von einem nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als ...
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