§ 4 - Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)

Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Geltung ab 31.07.2021; FNA: 202-5-12 Verwaltungsgebühren
|

§ 4 Stundung, Niederschlagung und Erlass


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Eisenbahn-Bundesamt ist befugt, festgesetzte Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 4 EBABGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EBABGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBABGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt
V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 1036
Artikel 1 EBABGebVÄndV
... vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3182) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Alt-Sachverhalte  ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed