(1) 1Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte
- 1.
- medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder
- 2.
- Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen
benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen.
2Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls.
(2) Während der Schutzzeit dürfen
- 1.
- Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 bis 3 oder 5, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wobei § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, nicht anzuwenden ist, und
- 2.
- die Arbeitsverhältnisse von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 4 oder 5 mit dem Bund nicht wegen der durch den Einsatzunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden.
(3) 1Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1
- 1.
- erreicht sind oder
- 2.
- voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.
2Außer in den Fällen des
§ 3 Absatz 3 Satz 3 endet die Schutzzeit spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach
§ 3.
3Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist.
4Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.
(4)
1Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zuständig ist.
2Für Einsatzgeschädigte nach
§ 1 Nr. 5 trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 9 EinsatzWVG Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (vom 01.01.2025) ... Die Versorgung Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 1, die sich in einer Schutzzeit nach § 4 befinden und nicht nach § 7 oder § 8 weiterverwendet werden, sowie ihrer Hinterbliebenen ... des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend herabgesetzt. 4. Endet die Schutzzeit nach § 4 bei einer Soldatin auf Zeit oder einem Soldaten auf Zeit vor Ablauf der Zeit, für die sie ... der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1, die während der Schutzzeit nach § 4 verstorben sind, unbeachtlich einer Wehrdienstzeit von mindestens sechs Jahren und hinsichtlich ...
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72