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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2024 aufgehoben
§ 4 - Energiesicherungstransportverordnung (EnSiTrV)
V. v. 26.08.2022 BAnz AT 29.08.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223
Geltung ab 30.08.2022 bis 28.02.2023; FNA: 754-3-8 Energieversorgung
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Geltung ab 30.08.2022 bis 28.02.2023; FNA: 754-3-8 Energieversorgung
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§ 4 Verfahren zur vorrangigen Abwicklung
(1) Werden schienengebundene Transporte nach § 1 oder § 3 außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans angemeldet, die nur unter Einschränkung oder Beschränkung der übrigen Verkehrsleistungen erbracht werden können, hat der zuständige Betreiber von Eisenbahnanlagen oder der zuständige Betreiber von Serviceeinrichtungen Maßnahmen zur Gewährung des Vorrangs in der Reihenfolge der Absätze 2 bis 4 zu prüfen.
(2) 1Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen sowie auf Zuweisung von Kapazität in einer Serviceeinrichtung für Transporte nach § 1 oder § 3 ist im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten stattzugeben. 2Hierbei kann innerhalb eines zeitlichen Rahmens von bis zu zwei Stunden in Bezug auf die Abfahrtszeit von der beantragten Kapazität abgewichen werden.
(3) Ergeben sich bei der Fahrplanerstellung Unvereinbarkeiten zwischen Anträgen für Transporte nach § 1 oder § 3 und bestehenden Trassennutzungsverträgen oder bestehenden Verträgen zur Nutzung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen, so sind die Anträge und die bestehenden Verträge zu koordinieren, um allen Anträgen im Rahmen der Koordinierung stattzugeben, soweit dies möglich ist.
(4) 1Ist eine einvernehmliche Regelung im Rahmen des Koordinierungsverfahrens nach Absatz 3 zwischen den beteiligten Zugangsberechtigten im Sinne des § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes nicht möglich, können zur Gewährung des Vorranges von Transporten nach § 1 oder § 3 bereits vertraglich vereinbarte Zugtrassen oder bereits vertraglich vereinbarte Nutzungen von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 2Kann der Transport nach § 1 oder § 3 innerhalb des in Absatz 2 genannten zeitlichen Rahmens durch Kündigung verschiedener bestehender schon zugewiesener Zugtrassen oder Kapazitäten in Serviceeinrichtungen ermöglicht werden, so ist die Auswahl diskriminierungsfrei nach dem Kriterium der bestmöglichen Kapazitätsnutzung zu treffen. 3In den Fällen des Satzes 1 ist den ursprünglichen Zugangsberechtigten mit der Kündigung zugleich ein Angebot über eine ersatzweise Zugtrasse oder ersatzweise Kapazitätszuweisung in einer Serviceeinrichtung zu unterbreiten, sofern entsprechende Kapazität verfügbar ist.
(5) Im Fall des Absatzes 4 bleiben Trassen, die Transporten nach der Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte zugewiesen sind, unberührt.
(6) Jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen oder jeder Betreiber von Serviceeinrichtungen, der Maßnahmen nach Absatz 4 ergriffen hat, hat unverzüglich die Bundesnetzagentur über die ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesicherungstransportverordnung V. v. 17. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 223 m.W.v. 1. September 2023
Frühere Fassungen von § 4 EnSiTrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2023 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesicherungstransportverordnung vom 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 EnSiTrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EnSiTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnSiTrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EnSiTrV Befugnisse der Regulierungsbehörde (vom 01.09.2023)
... im Sinne des § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes nach einer Unterrichtung nach § 4 Absatz 6 die Vorlage der Erklärung nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 oder des Nachweises nach § 3 ... 2 oder des Nachweises nach § 3 Absatz 3 sowie der Vorlage der Kündigungsgründe nach § 4 Absatz 4 verlangen, die die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahme belegen. (2) Im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesicherungstransportverordnung
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223
Artikel 1 3. EnSiTrVÄndV Änderung der Energiesicherungstransportverordnung
... 3. Der bisherige § 2 wird § 3. 4. Der bisherige § 3 wird § 4 und in dessen Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ... „§ 2" durch die Angabe „§ 3" ersetzt. 5. Der bisherige § 4 wird § 5 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die ... im Sinne des § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes nach einer Unterrichtung nach § 4 Absatz 6 die Vorlage der Erklärung nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 oder des Nachweises nach § 3 ... 2 oder des Nachweises nach § 3 Absatz 3 sowie der Vorlage der Kündigungsgründe nach § 4 Absatz 4 verlangen, die die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahme belegen." 6. ...
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