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§ 4 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 4 Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen
(1) 1Das Hauptzollamt lässt Kennzeichnungseinrichtungen unter Widerrufsvorbehalt schriftlich oder elektronisch zu, wenn sie den folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1.
- Sie müssen übersichtlich sein und gut zugänglich eingebaut werden können,
- 2.
- Es muss gewährleistet sein, dass der Kennzeichnungsvorgang nicht beeinträchtigt und die Kennzeichnungslösung nicht abgeleitet werden kann,
- 3.
- Sie müssen mit Messeinrichtungen ausgestattet sein, die die Menge leichten Heizöls oder - bei Zugabe der Kennzeichnungslösung hinter der Messeinrichtung - das zu kennzeichnende Gasöl mit einem besonderen, nicht verstellbaren Zählwerk anzeigen oder bei denen ein entsprechend gesichertes Zählwerk die gemessene Menge unter Angabe der Art des Messgutes und der Reihenfolge der Abgabe fortlaufend dokumentiert; die Zugabe von Kennzeichnungslösung hinter dem Zählwerk ist nur zulässig, wenn ihre zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung erforderliche Menge 0,01 Raumhundertteile nicht übersteigt,
- 4.
- Sie müssen mit technischen Vorrichtungen ausgestattet sein, die für die Verladung, Abgabe oder besondere Mengenerfassung von leichtem Heizöl bestimmte Vorrichtungen abstellen oder blockieren, wenn der Kennzeichnungsvorgang unterbrochen wird,
- 5.
- Störungen müssen durch Warneinrichtungen angezeigt und dokumentiert werden,
- 6.
- Sie müssen sicher gegen unbefugte Eingriffe sein oder hiergegen durch Anlegen von Verschlüssen gesichert werden können,
- 7.
- Sie müssen eine Vermischung von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Gasöl ausschließen.
(2) Das Hauptzollamt kann auf einzelne Anforderungen verzichten, wenn die Steuerbelange auf andere Weise ausreichend gesichert sind.
(3) 1Hersteller von zugelassenen Kennzeichnungseinrichtungen haben dem Hauptzollamt Änderungen an den Kennzeichnungseinrichtungen vor ihrer Durchführung schriftlich anzuzeigen. 2Die veränderten Einrichtungen dürfen erst nach erneuter Zulassung in Betrieb genommen werden. 3Das Hauptzollamt kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Änderungen aus betrieblichen Unterlagen jederzeit erkennbar sind und die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
(4) Für die Zulassung von wesentlichen Bauteilen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen V. v. 14. August 2020 BGBl. I S. 1960 m.W.v. 1. Januar 2021
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Frühere Fassungen von § 4 EnergieStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 2 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 14.08.2020 BGBl. I S. 1960 |
aktuell vorher | 30.09.2011 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890 |
aktuell | vor 30.09.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 EnergieStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EnergieStV Antrag auf Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs (vom 01.07.2021)
... -stoffe und -lösungen, 2. die Zulassung der Kennzeichnungseinrichtungen ( § 4 ) und die Erklärung des Antragstellers oder des Herstellers der Kennzeichnungseinrichtungen ...
§ 8 EnergieStV Andere Energieerzeugnisse als Gasöle (vom 01.01.2024)
... Gesetzes einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung bedürfen, gelten die §§ 2 bis 7 sinngemäß. Werden Energieerzeugnisse trotz des Verzichts auf eine ... des Gesetzes) gekennzeichnet, sind sie ordnungsgemäß zu kennzeichnen; die §§ 2 bis 7 gelten sinngemäß. (2) Auf Antrag kann das Hauptzollamt ...
§ 8a EnergieStV Überprüfung und Erlöschen der Zulassung und der Bewilligung (vom 01.01.2024)
... regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Zulassung nach den §§ 4 und 8 und aus der Bewilligung nach § 6 eingehalten werden. Zudem ... oder der Neuerteilung durchgeführt. (2) Die Zulassungen nach § 4 Absatz 1 und 4 , die Bewilligung nach § 6 und die Zulassung nach § 8 Absatz 2 erlöschen durch ...
§ 111 EnergieStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 4 Abs. 4, entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. ... oder leichtfertig 1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 4 , entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... des Gesetzes) gekennzeichnet, sind sie ordnungsgemäß zu kennzeichnen; die §§ 2 bis 7 gelten sinngemäß." 8. § 9 Absatz ... Hauptzollamt" ersetzt. b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „nach § 4 " durch die Wörter „im Sinn des § 4 des Gesetzes" ersetzt. ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Zulassung nach den §§ 4 und 8 und aus der Bewilligung nach § 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es ... oder der Neuerteilung durchgeführt. (2) Die Zulassungen nach § 4 Absatz 1 und 4 , die Bewilligung nach § 6 und die Zulassung nach § 8 Absatz 2 erlöschen durch ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... „§ 1a" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 5. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Zulassung kann mit ...
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 2 VStDÜVEV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... (BGBl. I S. 856, 908) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 , § 6 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 1 Satz 1, § 21 Absatz ...
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