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§ 4 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 4 Beitragsbescheid und Zahlungsverpflichtung
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Entschädigungseinrichtung erhebt den Jahresbeitrag zum Ende eines Abrechnungsjahres durch einen Beitragsbescheid.
(2) Die Höhe des festzusetzenden Beitrags ergibt sich aus dem Jahresbeitrag abzüglich des Betrags, den das CRR-Kreditinstitut durch die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach den §§ 19 bis 22 erbringt.
(3) 1Der durch die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung zu erbringende Betrag darf nach Absatz 2 nur abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach den §§ 19 und 20 vorliegen. 2Stellt die Entschädigungseinrichtung nach Festsetzung des Beitrags nach Absatz 2 fest, dass die Voraussetzungen für die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nicht vorgelegen haben, oder ist der Vertrag über die Zahlungsverpflichtung nichtig oder beendet, setzt die Entschädigungseinrichtung den von der Zahlungsverpflichtung umfassten Betrag durch einen ergänzenden Beitragsbescheid fest.
(4) Der Beitrag wird mit Bekanntgabe des Beitragsbescheids nach Absatz 1 oder eines ergänzenden Beitragsbescheids nach Absatz 3 fällig.
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Zitierungen von § 4 EntschFinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EntschFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EntschFinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 EntschFinV Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
... in Höhe der durch die Zahlungsverpflichtungen erbrachten Beträge nach § 4 Absatz 1 entbehrlich machen (§ 54 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). (2) ...
§ 23 EntschFinV Anforderung und Fälligkeit der Zahlung
... der Bemessung der Sonderbeiträge oder der Sonderzahlung als fällig, sobald der nach § 4 Absatz 1 durch Beitragsbescheid festgesetzte Beitragsteil fällig geworden ist. Absatz 1 Satz ...
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