Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2024 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 4 Dienstleistungen für andere Einrichtungen



1Die Filmförderungsanstalt darf gegen Erstattung der Kosten Maßnahmen der Film- und Medienförderung für Behörden und öffentlich-rechtliche Einrichtungen, für andere Filmfördereinrichtungen sowie für sonstige branchennahe Einrichtungen durchführen. 2Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben.



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