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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 4 - Floristen-Ausbildungsverordnung (FloristAusbV)

V. v. 31.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 30
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-160 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Pflanzenschmuck und Blumenschmuck anlassbezogen gestalten,

2.
Pflanzen pflegen und Pflanzenteile versorgen sowie Maßnahmen zum Pflanzenschutz ergreifen,

3.
Kunden und Kundinnen serviceorientiert beraten,

4.
Kalkulationen durchführen sowie Produkte und Dienstleistungen verkaufen,

5.
Marketingmaßnahmen planen und umsetzen,

6.
Waren präsentieren,

7.
Waren beschaffen,

8.
Waren annehmen und lagern sowie Warenbestände überwachen,

9.
Arbeitsabläufe planen, steuern und optimieren,

10.
Werkstoffe und Betriebsmittel bereitstellen sowie

11.
Geschäftserfolg auf Grundlage kaufmännischer Steuerung und Kontrolle sicherstellen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit und

4.
digitalisierte Arbeitswelt.

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Zitierungen von § 4 FloristAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FloristAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FloristAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage FloristAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Floristen und zur Floristin
...  Pflanzenschmuck und Blumenschmuck anlassbezogen gestalten ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) florale und nonflorale Werkstoffe und technische Hilfsmittel sowie handwerkliche ... Pflanzenteile versorgen sowie Maßnahmen zum Pflanzenschutz ergreifen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Gattungen, Arten und Sorten von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie deren Herkunft ... 3 Kunden und Kundinnen serviceorientiert beraten ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Kunden und Kundinnen begrüßen, Methoden der aktiven Ansprache ... durchführen sowie Produkte und Dienstleistungen verkaufen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Mengen und Verkaufspreise auftragsbezogen nach betrieblichen Vorgaben ... 5 Marketingmaßnahmen planen und umsetzen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) betriebliche Ausrichtung und Standortfaktoren bei der Planung von analogen und ... 6 Waren präsentieren ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Vollständigkeit und Qualität des Warenangebotes prüfen und bei ... 7 Waren beschaffen ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Bedarfe an Waren, insbesondere an floralen und nonfloralen Werkstoffen und ... Waren annehmen und lagern sowie Warenbestände überwachen ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Waren annehmen und Lieferscheine prüfen b) Einhalten von Lieferterminen, ... 9 Arbeitsabläufe planen, steuern und optimieren ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Arbeitsaufträge prüfen b) Arbeitsabläufe unter Beachtung von ... 10 Werkstoffe und Betriebsmittel bereitstellen ( § 4 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Werkzeuge und Maschinen auftragsbezogen aus- wählen, vorbereiten und ... auf Grundlage kaufmännischer Steuerung und Kontrolle sicherstellen ( § 4 Absatz 2 Nummer 11 ) a) Tagesabschlüsse erstellen und kontrollieren b) an der Ermittlung ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und ... ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt ... kommunizieren 4 digitalisierte Arbeitswelt ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ...