Tools:
Update via:
§ 4 - Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV)
V. v. 24.05.2004 BGBl. I S. 1016; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Geltung ab 28.05.2004; FNA: 2125-40-93 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
Geltung ab 28.05.2004; FNA: 2125-40-93 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke im Sinne dieser Verordnung sind Getränke auf der Grundlage von Wasser, die geschmackgebende Zutaten oder Aromen enthalten und denen Koffein oder koffeinhaltige Zutaten zugesetzt worden sind. Sie dürfen zudem weitere Zutaten enthalten. Satz 2 gilt nicht für Alkohol, auch als Zutat oder sonstiger Bestandteil eines alkoholhaltigen Getränkes. Unberührt bleibt ein Alkoholgehalt bis zu einer Menge von 2 Gramm pro Liter, der
- 1.
- auf der Verwendung von Aromen beruht oder
- 2.
- auf Grund natürlicher und unvermeidbarer Gärungsprozesse in anderen verwendeten Zutaten enthalten ist.
(2) Energydrinks sind koffeinhaltige Erfrischungsgetränke, die zusätzlich einen oder mehrere der in Anlage 8 Teil B aufgeführten Stoffe enthalten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 21. Mai 2012 BGBl. I S. 1201 m.W.v. 1. Juni 2012
Frühere Fassungen von § 4 FrSaftErfrischGetrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.06.2012 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 21.05.2012 BGBl. I S. 1201 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 FrSaftErfrischGetrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FrSaftErfrischGetrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FrSaftErfrischGetrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 8 FrSaftErfrischGetrV (zu den §§ 4 und 5) Höchstmengen für bestimmte Stoffe in koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken (vom 01.06.2012)
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1201
Artikel 1 2. FrSaftVuaÄndV Änderung der Fruchtsaftverordnung
... „Abschnitt 3 Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke § 4 Begriffsbestimmungen (1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke im Sinne dieser ... Übergangsregelungen" eingefügt. 7. Der bisherige § 4 wird § 7. 8. Der bisherige § 5 wird § 8. 9. Der neue § 8 ... 14. Folgende Anlage 8 wird angefügt: „Anlage 8 (zu den §§ 4 und 5) Höchstmengen für bestimmte Stoffe in koffeinhaltigen ...
Artikel 2 2. FrSaftVuaÄndV Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
... Wörter „Bei Getränken" durch die Wörter „Bei anderen als in § 4 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung genannten Getränken" ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV)
neugefasst durch 15.12.1999 BGBl. I S. 2464; aufgehoben durch Artikel 29 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
§ 8 LMKV Mengenkennzeichnung von Zutaten (vom 01.06.2012)
... bis 4 gilt entsprechend für Gattungen von Zutaten. (5) Bei anderen als in § 4 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung genannten Getränken, die im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_Fruchtsaftverordnung.htm