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§ 4 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 396
Geltung ab 01.02.2022, abweichend siehe § 28; FNA: 7847-43-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.02.2022, abweichend siehe § 28; FNA: 7847-43-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Landwirtschaftliche Fläche
(1) Der Begriff landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland, und das auch, wenn diese auf der betreffenden Fläche ein Agroforstsystem nach Absatz 2 bilden.
(2) Ein Agroforstsystem auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland liegt vor, wenn auf einer Fläche mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion Gehölzpflanzen, die nicht in Anlage 1 aufgeführt sind, angebaut werden:
- 1.
- in mindestens zwei Streifen, die höchstens 40 Prozent der jeweiligen landwirtschaftlichen Fläche einnehmen, oder
- 2.
- verstreut über die Fläche in einer Zahl von mindestens 50 und höchstens 200 solcher Gehölzpflanzen je Hektar.
(3) Kein Agroforstsystem oder kein Teil eines Agroforstsystems sind Flächen mit Gehölzpflanzen, die am 31. Dezember 2022 die an diesem Tag geltenden Voraussetzungen erfüllen für ein Landschaftselement, das nicht beseitigt werden darf, im Sinne
- 1.
- des § 8 Absatz 1 und 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1) in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder
- 2.
- einer am 31. Dezember 2022 geltenden Verordnung eines Landes, die auf Grund des § 8 Absatz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung erlassen worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung V. v. 4. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 396 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 4 GAPDZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 396 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 GAPDZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPDZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 GAPDZV Angaben nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
... §§ 3 bis 8 regeln horizontale Begriffsbestimmungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 des ...
Anlage 1 GAPDZV (zu § 4 Absatz 2) Arten von Gehölzpflanzen, deren Anbau bei Agroforstsystemen ausgeschlossen ist (vom 01.01.2025)
Zitat in folgenden Normen
GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
§ 2 GAPKondV Fälle, in denen keine Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erforderlich ist
... der Anwendung einer der folgenden Richtlinien nicht mehr landwirtschaftliche Fläche nach § 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist: 1. der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der ...
§ 16 GAPKondV Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (vom 01.01.2025)
... von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden, 2. ein Agroforstsystem nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung mit den Gehölzstreifen quer zur Hauptwindrichtung angelegt ...
§ 19 GAPKondV Keine Beseitigung von Landschaftselementen (vom 01.01.2025)
... Das Beseitigungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht für Gehölze von Agroforstsystemen nach § 4 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung. (3) § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 ...
GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
§ 3 GAPInVeKoSV Landwirtschaftliche Parzelle
... und Brachstreifen, aus Blühflächen und Blühstreifen, aus Gehölzstreifen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung , aus Altgrasstreifen oder -flächen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des ...
§ 12 GAPInVeKoSV Besondere Angaben zu Agroforstsystemen
... im Sammelantrag eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Agroforstsystem im Sinne des § 4 Absatz 2 und 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung angibt, hat er zusätzlich schlagbezogen 1. anzugeben, ob er Arten von in Anlage 1 ... Gehölzflächen betreffen, die am 31. Dezember 2022 einem Beseitigungsverbot nach den in § 4 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Verordnungen unterlagen. (2) Der Betriebsinhaber hat im ersten Jahr, in dem ... mit einem Agroforstsystem angibt, dem Sammelantrag ein positiv geprüftes Nutzungskonzept nach § 4 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung beizufügen, sofern das Nutzungskonzept der zuständigen Behörde nicht bereits ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 396
Artikel 1 4. GAPDZVÄndV
... Behörde als erteilt" ersetzt. d) Absatz 5 wird aufgehoben. 3. In § 4 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „entsprechend eines durch die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
Artikel 1 2. GAPKondVÄndV
... ist § 3 Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland § 4 Anlage von Ersatzflächen bei genehmigter Umwandlung § 5 Frist für die ... Fläche und die Ersatzfläche nicht identisch sind," eingefügt. 3. In § 4 Absatz 3 werden nach den Wörtern „der antragstellenden Person steht" die Wörter ... Behörde setzt dem Begünstigten eine angemessene Frist zur Rückumwandlung. § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend." 18. Nach § 21 wird folgendes Kapitel 3 eingefügt: ...
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