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§ 4 - Gassicherungsverordnung (GasSV)
V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 517; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-5 Energieversorgung
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Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-5 Energieversorgung
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§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesicherungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesicherungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1a Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registriert,
- 2.
- entgegen § 1a Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- entgegen § 1a Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4.
- entgegen § 1a Absatz 6 Satz 5 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
- 5.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 6.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 zuwiderhandelt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gassicherungsverordnung V. v. 31. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 94 m.W.v. 5. April 2023
Frühere Fassungen von § 4 GasSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2023 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gassicherungsverordnung vom 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94 |
aktuell vorher | 23.05.2022 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 20.05.2022 BGBl. I S. 730 |
aktuell | vor 23.05.2022 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 GasSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GasSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 GasSV Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Verordnung (vom 05.04.2023)
... darf mit Ausnahme der §§ 1a, 2 Absatz 2 und § 5 sowie ab dem 5. April 2023 § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 erst dann angewandt werden, wenn die Bundesregierung 1. durch Verordnung festgestellt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Gassicherungsverordnung
V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94
Artikel 1 1. GasSVÄndV Änderung der Gassicherungsverordnung
... wird wie folgt gefasst: „§ 3 Begriffsbestimmungen". 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 4 Ordnungswidrigkeiten". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) ... durch die Wörter „§§ 1a, 2 Absatz 2 und § 5 sowie ab dem 5. April 2023 § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6" ...
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Artikel 3 EnSiGuaÄndG Änderung der Gassicherungsverordnung
... 3. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „1975" gestrichen. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 (1) Ordnungswidrig im Sinne des ... „1975" gestrichen. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des ...
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