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§ 4 - Gasgerätedurchführungsgesetz (GasgeräteDG)
Artikel 1 G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 473 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 26.04.2019; FNA: 8053-10 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 26.04.2019; FNA: 8053-10 Sonstige Vorschriften
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§ 4 Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
(1) 1Erhält die Marktüberwachungsbehörde Informationen nach Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426 darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund der Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426 getroffen worden ist, und hält die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so trifft sie ihrerseits alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen. 2Sie unterrichtet unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- 1.
- über die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie selbst getroffen hat, sowie
- 2.
- über alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität des Geräts oder der Ausrüstung.
(2) 1Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, unterrichtet sie über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber und gibt ihre Einwände an. 2Die Unterrichtung muss innerhalb der in Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/426 genannten Frist von drei Monaten erfolgen.
(3) Erachtet die Europäische Kommission den Einwand der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 für nicht gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
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