Die
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Einheitswerte" die Wörter „und die Grundsteuerwerte" eingefügt.
- 2.
- § 181 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Frist für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten oder von Grundsteuerwerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswerts oder eines Grundsteuerwerts vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts oder des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung oder die Grundsteuerwertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist."
- b)
- In Absatz 4 werden nach dem Wort „Einheitswert" die Wörter „oder der Grundsteuerwert" eingefügt.
- 3.
- In § 182 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Einheitswert" die Wörter „oder einen Grundsteuerwert" eingefügt.
- 4.
- In § 183 Absatz 4 werden nach dem Wort „Einheitswert" die Wörter „oder den Grundsteuerwert" eingefügt.
B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24